Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_45/2013 
 
Urteil vom 31. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Roos, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Herabsetzung und Erbteilung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG der Eltern des Erblassers gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen erstinstanzlichen, die Erbteilungsklage der Beschwerdegegnerin (Tochter des Erblassers) mangels Aktivlegitimation abweisenden Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sei auf Grund des letzten Wohnsitzes des Erblassers in diesem Land zu bejahen, anwendbar sei (mangels einer Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Heimatrechts) das schweizerische Recht, der testamentarische Ausschluss der Beschwerdegegnerin von der Erbfolge verletze deren Pflichtteil, dieser betrage drei Viertel, den Beschwerdeführern stehe demgegenüber ein Viertel des Nachlasses zu, weil die erste Instanz die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Erhebung der Erbteilungsklage zu Unrecht verneint habe, sei der erstinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Klage auf Nachlassfeststellung und Erbteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abgesehen werden kann, den Beschwerdeführer Nr. 1 zur Mitunterzeichnung der Beschwerdeschriften aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG), die kantonalen Akten einzuholen und (wie von den Beschwerdeführern beantragt) Kopien von sämtlichen Akten zu Handen der Beschwerdeführer anzufertigen, zumal den Parteien die Einsicht in die bei den kantonalen Gerichten befindlichen Verfahrensakten jederzeit offen steht, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Strafanzeige erheben, weil zu deren Behandlung ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig sind, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass es insbesondere nicht genügt, einerseits pauschal den Berufungsstreitwert, den letzten schweizerischen Erblasserwohnsitz und die Zulassung des beschwerdegegnerischen Anwalts zu bestreiten sowie anderseits dem Bundesgericht Kopien von Eingaben an kantonale Behörden einzureichen und darauf zu verweisen, weil die bundesgerichtliche Beschwerdeschrift selbst die gesetzlich vorgeschriebene Begründung zu enthalten hat (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400), 
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich gegen einen Rückweisungsentscheid und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331), auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtung dieses Entscheids nicht darlegen (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633), 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt; die Mitteilung an die Parteien erfolgt auf dem Rechtshilfeweg. 
 
Lausanne, 31. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann