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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_836/2012 
 
Urteil vom 31. Januar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1966 geborene Y.________ war als Schweisser der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. Juli 2006 mit seinem Auto in der Türkei auf der Autobahn einen Selbstunfall verursachte. Er beklagte in der Folge unter anderem Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 und Einspracheentscheid vom 11. März 2008 stellte sie die Leistungen per 30. November 2007 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat unfallkausal seien. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 20. August 2009. Die Beschwerde des Versicherten hiess das Bundesgericht in dem Sinne gut, dass es diesen Entscheid und den Einspracheentscheid der SUVA aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urteil 8C_817/2009 vom 26. März 2010). 
A.b Mit Verfügung vom 12. August 2010 eröffnete die SUVA dem Versicherten, es hätten keine organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller Verletzungen hinreichend nachgewiesen werden können. Im Vordergrund stehe eine psychische Störung. Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden sei zu verneinen. Die Versicherungsleistungen blieben per 30. November 2007 eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 8. Oktober 2010 ab. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Gericht nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vom 19. Juni 2012 ab (Entscheid vom 23. August 2012). 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen und die Heilungskosten zu erbringen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Im Rückweisungsurteil 8C_817/2009 verneinte das Bundesgericht organisch hinreichend nachweisbare Befunde für die über den 30. November 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden des Versicherten, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu prüfen sei. Die Vorinstanz beurteilte diese nach der Rechsprechung für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Dies ist unbestritten und nicht zu beanstanden. 
 
Das Bundesgericht qualifizierte den Unfall vom 28. Juli 2006 als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen und führte aus, somit genüge die Erfüllung eines Adäquanzkriteriums für die Bejahung der adäquaten Unfallkausalität der Beschwerden. 
 
4. 
4.1 Streitig und zu prüfen ist einzig noch das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls. Hierzu legte das Bundesgericht im Urteil 8C_817/2009 dar, der Versicherte habe am 19. Oktober 2006 erstmals angegeben, seine 3½-jährige Tochter sei aus dem Auto geschleudert worden, habe in der Dunkelheit erst lange gesucht werden müssen und sei in der Folge mit einer schweren Oberschenkelverletzung mehrere Tage im Spital im Koma gelegen. Sollten diese Begleitumstände so stattgefunden haben, könnte das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht verneint werden. Zwar sei in einem kurzen türkischen Arztbericht am 1. August 2006 angegeben worden, eine Tochter des Versicherten sei schwer verletzt und ins örtliche Krankenhaus eingewiesen worden. Sollte sie jedoch tatsächlich lebensgefährlich verletzt worden sein und mehrere Tage im Koma gelegen haben, müssten Unterlagen des türkischen Spitals über deren Aufenthalt und Rechnungen für die Behandlung vorhanden sein. Spitalrechnungen der Tochter befänden sich nicht in den Akten. In der Schweiz müssten weitere Nachbehandlungen der Tochter stattgefunden haben und medizinische Unterlagen oder Arztberichte vorhanden sein, welche Hinweise über die Art der Verletzungen enthielten. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Recht Zweifel an den Angaben des Versicherten geäussert. Diese Zweifel liessen sich allerdings mit weiteren Abklärungen ausräumen. Sollten diese ergeben, dass sich die Umstände des Unfalls mit den Verletzungen der Tochter in etwa so zugetragen haben, wie sie der Versicherte schildere, wäre die Adäquanz zu bejahen. 
 
4.2 Zur Abklärung der Verhältnisse zog die SUVA die Akten betreffend die unfallbedingte ärztliche Behandlung der beiden Kinder des Versicherten - Tochter A.________ und Sohn E.________ - in der Türkei und in der Schweiz bei. Beide fuhren im Unfallzeitpunkt im Auto des Versicherten mit. 
 
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aufgrund der türkischen medizinischen Akten habe sich der Unfall vom 28. Juli 2006 nachts ereignet. Die beiden Kinder seien um 02.50 Uhr ins Spital in G.________ (Türkei) eingeliefert worden. Dass sie aus dem Auto geschleudert worden seien, habe der Versicherte erstmals Anfang September 2006 einem SUVA-Mitarbeitenden erklärt. Diese Aussage untermauernde Beweismittel wie ein Polizeirapport, medizinische Akten oder Fotos der Unfallstelle lägen nicht vor. Mithin stehe der Bericht des Krankenhauses in Z.________ (Türkei), wohin die Tochter ca. um 03.57 Uhr verlegt worden sei, sogar im Widerspruch zur Aussage des Versicherten, wonach die Tochter im Fahrzeuginnenraum sitzend einen Verkehrsunfall erlitten habe. Auch sei es bei einem mit mehr als 120 km/h sich überschlagenden Fahrzeug nicht ausgeschlossen, dass sich ein Fahrzeuginsasse - wie die Tochter des Versicherten - einen Oberschenkelbruch zuziehe. Zudem habe sie aufgrund der medizinischen Akten keine schweren Prellungen, Hämatome oder Hautverletzungen erlitten, was beim behaupteten Herausschleudern aus dem fahrenden Auto doch sehr erstaune. Weiter habe der Versicherte angegeben, er habe seine Kinder im Dunkeln gesucht, wobei auch die Suchdauer nicht ganz klar ausgewiesen sei; anderseits habe er an der öffentlichen Verhandlung ausgeführt, er sei zwar kurz nach dem Unfall bei Bewusstsein gewesen, jedoch dann in einem Spital an einer Infusion hängend aufgewacht. Alles in allem sei es höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich, dass die beiden Kinder aus dem Auto geschleudert worden seien und die Tochter während längerer Zeit im Dunkeln habe gesucht werden müssen. Diese sei laut den medizinischen Akten direkt nach dem Unfall offenbar bewusstlos gewesen. Bei Einlieferung ins Krankenhaus in G.________ sei ihr eine Bewusstseinstrübung attestiert worden. Im Krankenhaus in Z.________ sei sie bei Bewusstsein gewesen. Aus den Akten ergebe sich, dass sie nach dem Unfall viel geschlafen habe, sich durch Ansprechen nicht habe wecken lassen, gezielt auf Schmerzreize reagiert habe, zwischendurch wach gewesen sei und für kurze Zeit ihre Eltern erkannt habe. Ebenfalls geschlafen habe sie bei der Einlieferung ins Kinderspital W.________ am 31. Juli 2006. Während der ersten Tage in diesem Spital habe sie an einer Amnesie für den Unfallzeitpunkt gelitten und Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, wie etwa ihre Mutter nicht erkannt oder nicht adäquat auf Ansprache reagiert. Diese Vigilanzstörung habe sich jedoch spontan gebessert und sei als psychogen nach Trauma qualifiziert worden. Hieraus ergebe sich, dass die Tochter nur kurz nach dem Unfall bewusstlos gewesen sei, jedoch nicht mehrere Tage im Koma - in einer Bewusstlosigkeit im Sinne tiefster, durch äussere Reize nicht zu unterbrechender Bewusstseinsstörung - gelegen habe. Bei Eintritt ins Kinderspital W.________ seien bei ihr eine Commotio cerebri und eine dislozierte Femurfraktur links diagnostiziert worden. Letztere sei keine schwere Oberschenkelverletzung. In der Türkei sei der Oberschenkel nur mittels Gipsverband behandelt worden. Nach dem Transport sei die Tochter am 31. Juli 2006 im Kinderspital W.________ am Oberschenkel operiert worden, habe es aber bereits nach sieben Tagen wieder verlassen können. Lebensgefahr aufgrund der Oberschenkelverletzung habe nie bestanden. Aufgrund des guten Heilverlaufs habe sie sich nach wenigen Monaten wieder uneingeschränkt fortbewegen können. Über schwere Verletzungen des Sohnes des Versicherten könne den medizinischen Akten gar nichts entnommen werden. Zusammenfassend sei das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt. 
 
4.3 Der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Versicherte erhebt keine Rügen, die ihre Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig oder unvollständig (Art. 97 Abs. 2 BGG) oder den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Festzuhalten ist insbesondere Folgendes: 
4.3.1 Umstritten ist, ob die beiden Kinder des Versicherten beim Unfall aus dem Auto geschleudert wurden. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (SVR 2012 BVG Nr. 22 S. 89 E. 5.1 [9C_541/2011]). In diesem Lichte hat die Vorinstanz ein Herausschleudern der Kinder aus dem Auto zu Recht verneint, zumal für die gegenteilige Annahme keine Beweismittel vorliegen. Der Versicherte räumt selber ein, es sei erstaunlich, dass die Tochter keine schweren Prellungen, Hämatome oder Hautverletzungen erlitten habe. Unbehelflich ist sein gleichzeitiges Vorbringen, grundsätzlich wären solche Verletzungen angesichts der Unfallschwere auch beim Verbleib in der Fahrzeugzelle zu erwarten gewesen, weshalb nicht geschlossen werden könne, der Verbleib im Auto sei wahrscheinlicher. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte aus dem von ihm ins Feld geführten Kreisarztbericht vom 8. September 2006; denn darin wurde einzig zu seinem Gesundheitszustand und nicht zu demjenigen seiner Tochter Stellung genommen. 
4.3.2 Hinsichtlich der Verletzungen seiner Tochter ist unbestritten, dass diese direkt nach dem Unfall bewusstlos war und bei der Einlieferung ins Spital in G.________ um 02.50 Uhr eine Bewusstseinstrübung aufwies. 
 
Umstritten ist, ob sie bei der Aufnahme ins Spital in Z.________ um 03.57 Uhr (ca. 2,5 Stunden nach dem Unfall) bei Bewusstsein war, was die Vorinstanz bejaht hat, der Versicherte aber bestreitet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Notaufnahmebericht dieses Spitals "Bewusstsein" festgehalten wurde. Im Bericht über die gleichentags erfolgte Entlassung (Verlegung der Tochter auf Wunsch der Eltern in das Deutsche Krankenhaus in Istanbul) wurde unter anderem Folgendes festgehalten: Augenbewegungen seien unauffällig, alle vier Extremitäten seien gleich beweglich, linksseitig Fraktur, leichtes Kopftrauma. In diesem Lichte ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Tochter des Versicherten im Spital in Z.________ bewusstlos war. Die Einwände des Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern. 
4.3.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls wird objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls des Versicherten beurteilt (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199). Der Beschwerdeführer macht geltend, werde durch eine medizinische Fachperson ein tatsächlich nicht existierender, lebensbedrohlicher Gesundheitszustand beschrieben, so sei diese Information objektiv gesehen dennoch geeignet, auf eine durchschnittliche Person besonders eindrücklich zu wirken. Die Tatsache, dass eine Verletzung im Nachhinein betrachtet objektiv nicht lebensgefährlich gewesen sei, bedeute nicht, dass sie nicht besonders eindrücklich sei. 
 
Es trifft zwar zu, dass im Spital G.________, wohin die Tochter des Versicherten unmittelbar nach dem Unfall eingeliefert wurde, von einer bestehenden Lebensgefahr ausgegangen wurde. Indessen wurden im zweitbehandelnden Spital Z.________ rund 2,5 Stunden nach dem Unfall ein leichtes Kopftrauma und eine Oberschenkelfraktur links festgestellt. Von einer lebensbedrohenden Situation wurde mithin nicht mehr gesprochen. Nachfolgende lebensbedrohliche Komplikationen des Gesundheitszustandes sind nicht erstellt und werden auch nicht behauptet. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die sofort nach dem Unfall abgegebene Qualifikation der Verletzungen der Tochter als lebensbedrohend, welche 2,5 Stunden später wieder revidiert wurde, keine adäquate Kausalität für eine später auftretende psychische Beeinträchtigung des Versicherten begründet. Gleiches gilt für die Oberschenkelfraktur der Tochter. 
 
5. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenkosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Januar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar