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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_15/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.  
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
X.________ erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2014 (Postaufgabe 9. Januar 2014) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau. Er machte dabei - soweit verständlich - geltend, er habe sich mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 beim Obergericht beschwert, dass seine zwei Haftentlassungsgesuche vom 5. September 2013 und 16. Dezember 2013 an das Bezirks-Strafgericht Zofingen noch nicht bearbeitet wurden. Vom Obergericht habe er seither nichts mehr gehört. 
 
 Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verzichtete unter Hinweis auf die bis anhin ergangenen Akten auf eine Vernehmlassung. In den Akten befand sich eine Verfügung der Beschwerdekammer vom 10. Januar 2014, mit welcher das Bezirksgericht Zofingen zu der von X.________ beim Obergericht geltend gemachten Rechtsverweigerung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Das Bundesgericht forderte X.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2014 auf, allfällige Bemerkungen dazu bis am 28. Januar 2014 einzureichen. X.________ reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Verfassungsrügen, wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
 
 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdekammer seine am 3. Januar 2014 beim Obergericht eingegangene Rechtsverweigerungsbeschwerde bearbeitet und am 10. Januar 2014 die bereits erwähnte Verfügung erlassen. Inwiefern die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen sein sollte, innert kürzerer Frist zu handeln, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli