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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_11/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 Sammelstiftung Vita, 
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2017 (BV.2017.00057). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Januar 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 4. Januar 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass offenbleiben kann, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin, "alle Versicherungsverträge/Versicherungspolicen inkl. Sammelstiftung Vita" seien auf den 1. Juli 2016 gekündigt worden, ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG ist 
dass gemäss dem bei den Akten liegenden Kontoauszug der Beschwerdegegnerin der klageweise geltend gemachte Beitragsausstand lediglich die Zeit bis zur "Vertragsauflösung per 31.7.2016" betrifft, 
dass die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass bei diesem Ergebnis das mit Eingabe vom 27. Januar 2018      (Poststempel) gestellte Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler