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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_811/2017  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. August 2017 (IV.2017.00014). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1970 geborene A.________ meldete sich im Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juni 2015 teilweise gut; es wies die Sache zur erneuten Verfügung an die Verwaltung zurück. Nach weiteren Abklärungen - insbesondere Einholung des Gutachtens der MEDAS vom 29. Juli 2016 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 18. November 2016 wiederum einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 28. August 2017 und der Verfügung vom 18. November 2016 sei ihr eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2014 auszurichten; eventualiter sei die Sache zum "Erlass eines neuen Vorbescheids nach Einholung zusätzlicher medizinischer Abklärungen" an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, ist die Sach- und Rechtslage klar. Ein Schriftenwechsel ist nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG), weshalb erst recht kein Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 3 BGG) besteht (vgl. MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20-22 zu Art. 102 BGG). 
 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hielt einen zweiten Schriftenwechsel im kantonalen Beschwerdeverfahren angesichts der fehlenden materiellen Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht für erforderlich, verwies aber ausdrücklich auf die Möglichkeit einer weiteren Eingabe, wovon die Beschwerdeführerin denn auch Gebrauch machte (Verfügung vom 7. April 2017, Eingabe vom 11. Mai 2017). Sodann holte es im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 61 lit. c ATSG) ergänzende Ausführungen von der MEDAS ein, die sie anschliessend der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitete (Verfügung vom 27. Juni 2017, Eingabe vom 26. Juli 2017).  
Anders als in der Beschwerde geltend gemacht wird - soweit in diesem Zusammenhang überhaupt von einer genügend substanziierten Rüge auszugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53) - ist dieses Vorgehen nicht widersprüchlich, geschweige denn willkürlich (Art. 9 BV; BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen), und es bedeutet auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sodann sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Heilung einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht durch die IV-Stelle bundesrechtskonform (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204). 
 
 
3.2. Weiter zielen die Ausführungen in der Beschwerde zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens ins Leere: Dieser Aspekt war für den Ausgang des Verfahrens nicht von Belang (vgl. E. 3.3).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten der MEDAS vom 29. Juli 2016 samt Ergänzungen vom 26. Mai und 6. Juni 2017, zutreffend und im Lichte von BGE 141 V 281 lege artis beurteilt, und zwar auch bezüglich des in der Beschwerde gerügten Punktes der Aggravation. Sie hat verbindlich (E. 2) festgestellt, dass soziokulturelle Faktoren und Aggravation das Beschwerdebild dominieren. Demnach stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn sie der im MEDAS-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % die rechtliche Relevanz abgesprochen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.; 140 V 193) und einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.  
 
3.4. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin ohnehin auf weiten Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann