Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_587/2021
Urteil vom 31. Januar 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch die Stadt X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2021 (IV.2020.00367).
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene Ofenbauer A.________ meldete sich erstmals im Jahr 2001 unter Verweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) gewährte berufliche Massnahmen (Übernahme der Kosten für einen Vorkurs zum Lehrgang Maschinenbauingenieur an der ZHW), die der Versicherte in der Folge abbrach. Auf Neuanmeldung im Jahr 2014 hin (unter Berufung auf Beschwerden an Hand- und Sprunggelenken, Knien sowie Rücken) traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 lehnte sie einen Leistungsanspruch ab (IV-Grad 26 %).
Im Sommer 2017 meldete sich der Versicherte aufgrund seit 28. November 2014 bestehender kognitiver Einschränkungen und Kopfschmerzen nach Schädelhirntrauma abermals bei der Invalidenversicherung an. Diese traf erneut medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere bei der Stiftung B.________ eine Potenzialerhebung (vgl. Schlussbericht vom 25. Mai 2018) sowie bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, ein Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie (Expertise vom 14. März 2019 und ergänzende Stellungnahme vom 21. November 2019). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 5. Mai 2020 einen Leistungsanspruch.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. September 2021 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es seien das vorinstanzliche Urteil vom 14. September 2021 sowie die Verfügung vom 5. Mai 2020 aufzuheben, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach über mögliche Eingliederungsmassnahmen oder einen Rentenanspruch zu entscheiden. Eventualiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen und mindestens eine Viertelsrente bis zum Begutachtungszeitpunkt auszurichten.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.
Das Sozialversicherungsgericht stellte nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten fest, wie bereits im Zeitpunkt der letztmaligen leistungsabweisenden Verfügung vom 17. Dezember 2014 seien dem Beschwerdeführer weiterhin angepasste Tätigkeiten (leicht, sitzend oder wechselbelastend, ohne weite Gehstrecken oder Heben und Tragen von Lasten über 10 kg) ganztags und vollschichtig zumutbar. Dabei stellte es insbesondere auf das Gutachten der PMEDA ab, das es in einlässlicher Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen als beweiswertig einstufte. Entsprechend schützte es - mangels anspruchsrelevanter Veränderung des Gesundheitszustands - die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Beweise rechtsfehlerhaft gewürdigt zu haben, indem sie dem PMEDA-Gutachten Beweiswert zugemessen und eine unveränderte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sowie Zumutbarkeit der Selbsteingliederung festgestellt habe.
4.1. Dabei vermag er indes nicht aufzuzeigen, welche Vorberichte die Gutachter unberücksichtigt gelassen hätten. Diese äusserten sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2019 insbesondere ausführlich zum Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.________ vom 13. Dezember 2017, den sie nachvollziehbar als paradox bezeichneten, da für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf andere Fachgebiete verwiesen, aber dennoch Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Zum vornherein nicht von Bedeutung ist, dass sich dieser behandelnde Arzt keine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorstellen konnte. Seine diesbezügliche Einschätzung vermochte schon deshalb keine Zweifel am polydisziplinären Gutachten und mithin weiteren Abklärungsbedarf zu begründen, da es sich bei der Beurteilung der Verwertbarkeit einer aus medizinischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. etwa BGE 140 V 267 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 1.2). Fehl geht auch die Rüge fehlender Auseinandersetzung der Gutachter mit den Akten des Eingliederungsversuchs in der Stiftung B.________ sowie der diesbezügliche Verweis des Beschwerdeführers auf weiteren Abklärungsbedarf analog Urteil 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019. Anders als vorliegend, bestanden in jenem Fall unbestritten kognitive Einschränkungen. Die berufliche Abklärung war erst nach der Rentenprüfung erfolgt und hatte neue Erkenntnisse zutage gefördert. Demgegenüber lag im Fall des Beschwerdeführers der Schlussbericht der Stiftung B.________ den Gutachtern vor und wurde von ihnen berücksichtigt, wie die Vorinstanz in ihrer E. 4.2 - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (oben E. 1) - festhielt. Weiterungen zu den Qualifikationen des neuropsychologischen Gutachters sowie zur fehlenden Indikatorenprüfung erübrigen sich. Beides war hier mangels psychiatrischer Diagnose zum vornherein entbehrlich, vermag doch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zum vornherein nur einen Leistungsanspruch zu begründen, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (etwa: BGE 145 V 215 E. 5.1). Zusammenfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es dem PMEDA-Gutachten Beweiswert zuerkannt, auf weitere Abklärungen verzichtet und eine unverändert volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgestellt hat.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es davon ausgegangen sei, er sei bereits in einer angepassten Tätigkeit beschäftigt. Allein sein Verweis auf die geringen Pensen in den ausgeübten, angepassten Tätigkeiten genügt nicht um die vorinstanzlichen Feststellungen falsch und die darauf gestützten Erwägungen bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, so dass es dabei sein Bewenden hat.
4.3. Mangels Nachweis einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fällt auch eine befristete Leistungszusprache (bis zum Zeitpunkt des PMEDA-Gutachtens) ausser Betracht. Einen solchen Nachweis vermochte - mit der Vorinstanz - insbesondere die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Bescheinigung einer Einschränkung von 20-30 % im angestammten Beruf sowie im Rahmen einer Weiterbildung durch die behandelnde Neuropsychologin nicht zu erbringen.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Fehlen eines Einkommensvergleichs bemängelt, kann auf die vorinstanzliche E. 5.3 verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), der das Bundesgericht nichts beizufügen hat.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Oswald