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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_246/2022  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Februar 2022 (VB.2021.00754). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die ukrainische Staatsangehörige A.________ (geb. 1989) ist Violinistin und besuchte sieben Semester lang einen entsprechenden Studiengang an einer Musikhochschule in Deutschland, welchen sie 2011 erfolgreich abschloss. Am 12. Oktober 2013 setzte sie ihr Musikstudium an verschiedenen Schweizer Fachhochschulen fort, wofür ihr zunächst Kurzaufenthaltsbewilligungen und zuletzt eine bis zum 10. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. 
B.________ ist slowakischer Staatsangehöriger und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Gemäss den Angaben von A.________ lebt er seit über acht Jahren im gleichen Haushalt wie diese. 
 
B.  
Nach Abschluss ihres Masterstudiums wurde A.________ am 20. Oktober 2020 eine bis zum 9. März 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche erteilt; ihr Verlängerungsgesuch bzw. Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2021 wurde jedoch am 28. Juli 2021 abgewiesen. Unter Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses setzte ihr das Migrationsamt zugleich eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2021 an. 
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 28. September 2021 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Eine von A.________ und B.________ gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. März 2022 beantragen A.________ und B.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2022 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A.________ eine Aufenthaltsbewilligung als Lebenspartnerin von B.________ zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 23. März 2022 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung antragsgemäss der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lässt sich vernehmen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. 
Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, dass sie aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer gelebten Konkubinats einen Anspruch auf die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Familienleben; vgl. Urteil 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 4.3). Sie bringt namentlich vor, dass die Beziehung schon über 15 Jahre dauere, sie insgesamt acht Jahre zusammenlebten und der Beschwerdeführer sie finanziell unterstütze. Ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
Die Beschwerde ist unabhängig von einer allenfalls fehlenden Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu behandeln. Es kann daher - wie bereits vor Vorinstanz - offengelassen werden, ob auch der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.3. Echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_456/2019 vom 3. September 2019 E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführer Tatsachen behaupten, die sich erst nach dem angefochtenen Urteil ereignet haben, sind diese Vorbringen daher nicht zu berücksichtigen. Novenrechtlich unbeachtlich ist auch die vor Bundesgericht neu als Beweismittel eingereichte Kopie der Postfinance Kreditkarte, nachdem die Beschwerdeführer nicht darlegen, warum erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie bringen vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf die beantragte persönliche Anhörung zur Stabilität und Intensität ihrer Beziehung verzichtet habe. 
 
3.1. Die Parteien haben grundsätzlich einen Anspruch aus Art. 29 Abs. 2 BV auf Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).  
 
3.2. Die Vorinstanz verzichtete auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführer mit der Begründung, diese hätten offenkundige Eigeninteressen in der Sache, weshalb auf ihre eigenen Angaben nicht vorbehaltlos abgestellt werden könne, zumal die Angaben zu ihrer Beziehung auch vorangegangenen Stellungnahmen des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und der Aktenlage widersprächen.  
Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, eine Anhörung wäre durchaus geeignet gewesen, die Stabilität und Intensität der geltend gemachten Beziehung zu prüfen. Dass sie selbstverständlich legitime Eigeninteressen in der Sache hätten, stehe einer Prüfung der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Beziehung im Rahmen einer persönlichen Anhörung nicht entgegen. Das gelte umso mehr, als die Vorinstanz allfällige mündliche Aussagen nicht von vornherein als irrelevant bezeichnet habe. 
Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre. Die Vorinstanz hat die Vorbehalte gegenüber den Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere auch damit begründet, dass die Angaben zu ihrer Beziehung den vorausgegangenen Stellungnahmen des früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und der Aktenlage widersprächen. So gebe die Beschwerdeführerin an, seit 2006 mit dem Beschwerdeführer liiert zu sein, während in früheren Stellungnahmen eine über Verpflichtungen des Beschwerdeführers zur Ermöglichung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und die Übernahme der Miete für die gemeinsame Wohnung hinausgehende Beziehung kaum Erwähnung gefunden habe. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Indem die Vorinstanz ihre vagen Zweifel an der geltend gemachten Beziehung zur Grundlage ihres Entscheids gemacht habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2; Urteil 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei ihren eigenen Angaben zufolge seit 2006 mit ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partner liiert, mit welchem sie seit ihrer Einreise vor 8 Jahren eine Wohnung teile und auch beruflich zusammenarbeite. Es falle jedoch auf, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig Verpflichtungserklärungen zur Ermöglichung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin eingegangen sei und bislang die Miete für die gemeinsame Wohnung übernommen habe, eine darüber hinausgehende Beziehung in früheren Stellungnahmen des Paares jedoch kaum Erwähnung gefunden habe. Auch vor der Unterinstanz sei der Beschwerdeführer zunächst lediglich als "musikalischer Partner" bezeichnet worden und sei ansonsten nur die Rede davon gewesen, dass das Paar "zwischenzeitlich liiert" gewesen und "einander noch immer sehr eng verbunden" sei. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgrund fehlerhafter Instruktion oder aufgrund von Missverständnissen die Beziehung des Paares (wiederholt) nicht weiter betont oder deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren unterschätzt habe. Vielmehr deute die gesamte Aktenlage stark darauf hin, dass die Beziehung des Paares nicht die behauptete Qualität aufweise. Es sei zwar durchaus möglich oder gar wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer sich nahe stünden und seit mehreren Jahren zusammen wohnten. Zugleich deuteten aber die Umstände auch klar darauf hin, dass ihre Beziehung mindestens zeitweise nicht (mehr) den Charakter einer Liebesbeziehung oder eines Konkubinats gehabt habe. So habe die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin namentlich in ihrem Verlängerungsgesuch vom 17. Februar 2021 den Beschwerdeführer lediglich als ihren "musikalischen Partner" bezeichnet und der damalige Rechtsvertreter habe mit seinen Eingaben vom 16. März und 13. Mai 2021 zwar ausdrücklich auf Freunde und Bekannte der Beschwerdeführerin Bezug genommen, die Konkubinatsbeziehung hingegen unerwähnt gelassen. Sodann seien auch keine konkreten Schritte dokumentiert, welche auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit des Paares hindeuten würden. Die Beschwerdeführer hätten offenkundige Eigeninteressen in der Sache, weshalb auf ihre eigenen Angaben nicht vorbehaltslos abgestellt werden könne. Die eingereichten Fotobeweise würden zwar eine gewisse Verbundenheit des Paares dokumentieren, seien aber schon aufgrund der nicht überprüfbaren Datierung ungeeignet, eine gefestigte Konkubinatsbeziehung zu belegen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführer machen hiergegen geltend, sie hätten sich 2006 anlässlich eines Orchesterfestivals in Los Angeles kennengelernt und verliebt, bereits in Deutschland teilweise zusammengelebt und in der Schweiz eine gemeinsame Wohnung bezogen. Sie hätten schon vor der Vorinstanz vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin finanziell unterstütze, für sie ein Natel-Abo gelöst und ihr einen direkten Zugang zu seinem Konto durch eine eigene Bankkarte eingeräumt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bewilligungsverlängerung jeweils lediglich eine Unterhaltsverpflichtung unterzeichnet habe, lasse zudem nicht den Schluss zu, die Verpflichtungserklärung entbehre einer eheähnlichen Beziehungsbasis. Die zwischen den Beschwerdeführern bestehende Beziehung sei ferner auch fotografisch dokumentiert und von Dritten wahrgenommen worden. Die Beschwerdeführer bestreiten schliesslich, sich nicht in Liebe zugeneigt zu sein, und geben an, eine feste und ausschliessliche Zweierbeziehung in Haushaltsgemeinschaft ohne Aussenbeziehungen zu führen und sich gegenseitig Treue und umfassend Beistand zu leisten.  
 
4.4. Mit diesen Vorbringen stellen die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weitgehend ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Sie beanstanden und ergänzen in verschiedener Hinsicht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, zeigen hingegen nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich bzw. offensichtlich falsch wäre. Insbesondere setzen sie sich nicht substanziiert mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach eine über Verpflichtungserklärungen und die Übernahme der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Beschwerdeführer hinausgehende Beziehung in früheren Stellungnahmen des Paares kaum Erwähnung gefunden hatte, was darauf hindeute, dass die Beziehung mindestens zeitweise nicht (mehr) den Charakter einer Liebesbeziehung oder eines Konkubinats gehabt habe. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt, ist daraus im Übrigen nicht ohne weiteres auf eine Liebesbeziehung oder ein Konkubinat zu schliessen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet. Auszugehen ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Beziehung falle in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. Indem die Vorinstanz einen Bewilligungsanspruch verneint habe, habe sie Art. 8 EMRK verletzt. 
 
5.1. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (Urteile 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.4.1; 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 4.3; 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3; 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Des Weiteren muss der Konkubinatspartner über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, damit der andere Partner ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK ableiten kann (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; Urteile 2C_1019/2021 E. 2.2; 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1). 
 
5.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, was die bestehende Haushaltsgemeinschaft von einem Konkubinat unterscheide. lnsofern das Konkubinat definitionsgemäss keiner rechtlichen Begründung bedürfe, um als eheähnliches Familienleben anerkannt zu werden, erweise sich zudem das vorinstanzliche Argument, wonach keine Hochzeit bevorstehe und damit nichts auf eine dauerhafte Formalisierung der Beziehung hindeute, als ungeeignet, die geltend gemachte eheähnliche Qualität der Beziehung in Frage zu stellen.  
 
5.3. Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass die Beziehung der Beschwerdeführer seit Langem eheähnlich gelebt würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden seit Jahren eine "Realbeziehung" leben, die eine auf Dauer konzipierte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung umfasse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 4.5), findet in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Grundlage. Dass die Beschwerdeführer miteinander eine Wohnung teilen, sie sich freundschaftlich und beruflich verbunden sind und der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt, lässt die Beziehung noch nicht als eheähnlich erscheinen. Mangels einer über eine blosse Freundschaft hinausgehenden persönlichen Bindung kann ungeachtet der finanziellen Unterstützung, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin zukommen lässt, nicht von einer von wechselseitiger Verantwortung getragenen Partnerschaft gesprochen werden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne E. 5.1) im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch geprüft hat, ob konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Vorinstanz hat eine eheähnliche Beziehung nicht allein mangels entsprechenden Hinweisen verneint. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, offen gelassen werden.  
 
5.4. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Ergebnis gekommen ist, dass die Beziehung der Beschwerdeführer nicht als eheähnlich zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin kann aus Art. 8 EMRK daher keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: J. de Sépibus