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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_3/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Ammann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2022 (RT220115-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdegegners erteilte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 6. Dezember 2022 dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rüti die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 50'000.--. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hält die Forderungen des Beschwerdegegners für völlig ungerechtfertigt. Er macht geltend, aus den Akten gehe hervor, dass die Restschuld durch Ratenzahlungen an die staatliche Instanz längst beglichen sei. Es sei ihm untersagt worden, die Zahlungen an den Beschwerdegegner zu tätigen, sondern das Geld habe in Raten an die Staatskasse überwiesen werden müssen. Der Abschluss der Rückzahlung sei ihm schriftlich mitgeteilt worden. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für einen Teil des in Betreibung gesetzten Betrags, insbesondere dazu, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass mit den Rückzahlungen die Darlehensforderung getilgt worden sei. Der pauschale Verweis auf die Akten genügt den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht. 
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Gegensatz zum Verfahren vor Obergericht stellt er vor Bundesgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch hätte infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg