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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_602/2022  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2022 
(200 22 754 EL bis 200 22 756 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2022 (betreffend Ablehnungs-/Ausstandsverfahren Verwaltungsrichter B.________), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2002, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 27. Dezember 2022 (Poststempel) - und damit innert Frist - eingereichte Eingabe und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf die Eingaben des Beschwerdeführers, soweit sie auf Verwaltungsrichter C.________ respektive ein gegen diesen gerichtetes Ablehnungs- und Ausstandsverfahren abzielen, mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten ist, 
dass in der Begründung der Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021 mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, Verwaltungsrichter B.________ wirke in den streitbetroffenen Verfahren EL 200.2022.714-716 (Ablehnung von Verwaltungsrichter C.________) - wie auch in den anderen, den Beschwerdeführer betreffenden vorinstanzlich hängigen Beschwerdeprozessen EL 200.2022.698 und EL 200.2022.699+706 - nicht mit, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Ablehnungsbegehrens vom 5. (Postaufgabe: 6.) Dezember 2022, soweit Verwaltungsrichter B.________ betreffend, zu verneinen und auf das Gesuch nicht einzutreten sei, 
dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass er sich vielmehr darauf beschränkt, den betroffenen Richtern in allgemeiner Weise unlauteres, gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verstossendes Verhalten vorzuwerfen, 
dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt, da ihr insgesamt nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die Vorinstanz hätte mit ihrem Nichteintretensurteil Bundesrecht gemäss Art. 95 f. BGG verletzt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung infolge Fehlens einer gültigen Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der Beschwerdeführer daher nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl