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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_34/2024  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Buchs, 
St. Gallerstrasse 2, 9471 Buchs, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remi Kaufmann. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Januar 2024 (AB.2023.52-AS). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.________ betreibt die Beschwerdeführerin für Fr. 326'368.25 nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Buchs). Am 29. September 2023 erliess das Betreibungsamt die Konkursandrohung. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Entscheid vom 13. November 2023 wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 3. Januar 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht entspricht weitgehend wörtlich derjenigen an das Kantonsgericht. Eine solche Beschwerdebegründung genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die Haupterwägung des Kantonsgerichts ein, wonach die kantonale Beschwerde ungenügend begründet war. In Wiederholung des vor Kantonsgericht Vorgebrachten beharrt sie darauf, dass es um einen synallagmatischen Vertrag gehe und die verlangte Zahlung des Kaufpreises davon abhängig gemacht werden müsse, dass die Gegenleistung Zug um Zug erbracht werde. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit der Eventualerwägung des Kantonsgerichts auseinander, wonach die Forderung oder die Erfüllung der Gegenleistung nicht durch die Aufsichtsbehörde überprüft werden könne. Ebenfalls keine genügende Beschwerdebegründung stellt der Vorwurf der Beschwerdeführerin dar, das Kantonsgericht habe übersehen, dass die Konkursandrohung gegen öffentliche Interessen verstosse. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg