Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1036/2023
Urteil vom 31. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Frauenfeld.
Gegenstand
Haftverlängerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2023 (SW.2023.128).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt seit Oktober 2020 eine Straf-untersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Nichtabgabe), mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher unrechtmässiger Aneignung, versuchter Verletzung des Schriftgeheimnisses, Fälschung von Ausweisen, Diebstahls und Sachentziehung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau versetzte A.________ auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 14. Juli 2023 einstweilen bis am 10. August 2023 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde wiederholt verlängert, zuletzt mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. November 2023 bis am 10. Februar 2024. Die von A.________ gegen diesen Haftverlängerungsentscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 21. Dezember 2023 ab.
2.
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 21. Dezember 2023 führt A.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2023, ergänzt am 3.,10. und 21. Januar 2024, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ihre sofortige Haftentlassung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die im vorinstanzlichen Verfahren beurteilte Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 10. Februar 2024 (siehe BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit die Beschwerdeführerin daher Rügen vorbringt und Anträge stellt, die andere kantonale Beschwerdeverfahren betreffen (Antrag um Wechsel amtliche Verteidigung; Tierhalteverbot), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist zudem auf alle Rügen, mit denen die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht ihre Haftbedingungen (namentlich Kontrolle der Post) kritisiert. Insoweit ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG ).
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
5.
Im angefochtenen Entscheid bejaht die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht, den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft. Dabei setzt sie sich namentlich mit den Rügen der Beschwerdeführerin, wonach kein dringender Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben sei, detailliert auseinander (siehe E. 3.3 ff. des angefochtenen Entscheids).
6.
In ihren weitschweifigen Eingaben setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich mit der ausführlichen Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinander bzw. gehen ihre Vorbringen über weite Teile an der Sache vorbei. Dies gilt namentlich hinsichtlich ihrer Ausführungen betreffend den Tod ihres Partners, den damit einhergehenden Erbstreitigkeiten mit dessen Familie, deren allgemeiner Familiensituation sowie den Zukunftsplänen, die sie mit ihrem verstorbenen Partner hatte. Ein entscheidrelevanter Sachzusammenhang zur streitgegenständlichen Haftverlängerung ist insoweit nicht erkennbar und auch nicht dargetan.
Auch sonst vermag die Beschwerdeführerin mit der pauschalen Darstellung ihrer Sicht der Dinge oder den unbelegten Mutmassungen hinsichtlich einer angeblichen Verbandelung der Strafverfolgungs-behörden mit der Privatklägerschaft nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Namentlich scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs eines Aneignungsdelikts betreffend das Fahrzeug "Mini Cooper" zu Lasten des verstorbenen Partners der Beschwerdeführerin ausdrücklich von keiner hinreichenden Verdichtung des dringenden Tatverdachts ausgeht (siehe E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Hingegen bejaht die Vorinstanz aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin eine Verdichtung der Verdachtslage und damit den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs.1 StPO betreffend die weiteren Strafvorwürfe, namentlich hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung. Mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander, sondern übt sie daran lediglich allgemein gehaltenen appellatorische Kritik oder wirft sie der Staatsanwaltschaft Verfahrensfehler vor. Die entsprechenden Rügen genügen den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht und sind sie darüber hinaus ohnehin haltlos. Insbesondere steht es der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zu, im Verlauf einer Strafuntersuchung die Anklage aufgrund neuer Erkenntnisse auszuweiten und darf sie die Polizei mit der Durchführung von ergänzenden Ermittlungen beauftragen (vgl. Art. 312 StPO).
Auch mit der Begründung der Vorinstanz betreffend die Bejahung des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sowie der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen auseinander. Namentlich stellt der schlichte Hinweis auf den Umstand, dass sie den Grossteil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe und sie sich deshalb im Falle ihrer Haftentlassung nicht ins nahe Ausland absetzen werde, angesichts der Argumentationsdichte der Vorinstanz offensichtlich keine taugliche Beschwerdebegründung dar.
7.
Zusammengefasst genügen die Eingaben der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn