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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_818/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2023 (5V 22 404). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2023 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. November 2023 an den damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am Folgetag der Urteilseröffnung an den damaligen Rechtsvertreter zu laufen begonnen hat und nicht - wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint - nach der tatsächlichen Kenntnisnahme durch ihn selbst (vgl. statt vieler: Urteile 2C_591/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2 und 2C_572/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2 mit Hinweisen), 
dass folgedessen die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 45 - 48 BGG am 13. Dezember 2023 abgelaufen ist, 
dass sich demnach die am 20. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das mit Beschwerdeerhebung sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel