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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_641/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2023 (IV.2022.00202). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geb. 1964, war seit April 2011 als Geschäftsführer für diverse Unternehmen tätig. Nachdem er sich am 5. März 2014 aufgrund einer Herzinsuffizienz zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Zürich angemeldet hatte, sprach ihm diese mit Verfügungen vom 26. Oktober 2016 eine ganze Rente ab 1. Dezember 2014 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2015 zu. Mit Schreiben vom 19. April 2017 wurde die IV-Stelle durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich darüber informiert, dass gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung eingeleitet worden sei. Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass sich A.________ seit 31. März 2018 in Untersuchungshaft befand, ersuchte sie am 8. Januar 2019 beim Bezirksgericht Zürich um Einsicht in die Strafakten. D araufhin sistierte sie mit Verfügung vom 23. Januar 2019 die Rente für die Dauer der Haft. Mit bezirksgerichtlichem Urteil vom 22. Mai 2019 wurde A.________ der qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. 
Nachdem die Rente bereits von 1. April 2018 bis 30. Juni 2019 während der Dauer der Untersuchungshaft sistiert worden war, sistierte die IV-Stelle die Rente erneut mit Verfügung vom 25. November 2019 per Ende Juni 2019, da Anhaltspunkte für eine Meldepflichtverletzung aufgrund von IV-relevanten Einkommen bestünden und eine rückwirkende negative Leistungsbeurteilung möglich sei. Am 3. Juni 2020 wurde sie über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von A.________ informiert. Mit Auftrag vom 11. Dezember 2020 liess sie durch Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, spez. Kardiologie, ein kardiologisches Gutachten erstellen, welches am 25. März 2021 bei ihr einging. Am 16. Juni 2021 erhielt die IV-Stelle Einsicht in die Steuerakten. Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2021 kündigte sie ein Rückkommen auf die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 26. Oktober 2016 mittels prozessualer Revision an. Nachdem A.________ dagegen Einwand erhoben hatte, verfügte sie am 3. März 2022 die Aufhebung der Verfügungen vom 26. Oktober 2016 und die rückwirkende Aufhebung der Rente ab Rentenbeginn (1. Dezember 2014) bis 31. März 2018. Ab 1. Juli 2019 bestehe Anspruch auf eine halbe, ab 1. Dezember 2020 auf eine ganze Rente. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Mit Vorbescheid vom 16. August 2022 entschied sie zudem über den Rentenanspruch während der Dauer der Untersuchungshaft. 
 
B.  
Die gegen die Verfügung vom 3. März 2023 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. August 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; insbesondere sei ihm die vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2018 zugesprochene Rente zu belassen und es sei ihm ab 1. Juli 2019 eine Dreiviertels- (statt einer halben) Rente und ab 1. Mai 2020 (statt ab 1. Dezember 2020) eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ihm vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 eine ganze, vom 1. Dezember 2015 bis 31. März 2018 sowie ab 1. Juli 2019 eine halbe und ab 1. Mai 2020 eine ganze Rente auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente rückwirkend verneinte.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV") mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangs-rechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach im damaligen Zeitpunkt gültigem Recht beurteilt.  
Zu beurteilen ist ein Rentenanspruch ab 1. Dezember 2014. Vorliegend gelangen somit die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 
 
2.2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG), zum Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG), zur prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.  
 
3.1. Vorliegend in Frage steht ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung in Form der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG).  
 
3.2. Formell rechtskräftige Verfügungen sind in (prozessuale) Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1; Urteil 9C_321/2020 vom 2. Juli 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 V 417).  
Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei, die sich auf einen Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Sind zur Erlangung der sicheren Kenntnis weitere Abklärungen erforderlich, so hat die Verwaltung diese innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
3.3. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger - oder im Beschwerdefall das Gericht - auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2; 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2).  
Die Frage, ob die Rentenzusprache zweifellos unrichtig war, wird insbesondere auf der Grundlage des dabei bekannt gewesenen Sachverhalts resp. der damaligen Aktenlage beurteilt. Ein Entscheid (Verfügung oder Einspracheentscheid), dessen ursprüngliche Fehlerhaftigkeit lediglich darauf beruht, dass der Verwaltung bestimmte Tatsachen oder Beweismittel unverschuldetermassen verborgen blieben, ist nicht auf dem Weg der Wiedererwägung, sondern mittels prozessualer Revision zu korrigieren (Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.3). 
 
3.4. Die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG unterscheiden sich dadurch, dass die Revision eine Anpassung an einen korrigierten oder veränderten Sachverhalt bezweckt, während die Wiedererwägung der Korrektur eines Rechtsanwendungsfehlers dient (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 56 zu Art. 53 ATSG). Anders als bei einer prozessualen Revision geht es bei der Wiedererwägung nicht darum, dass ein fehlerhafter Entscheid gefällt wurde, weil bestimmte Tatsachen unverschuldetermassen unbekannt waren oder unbewiesen blieben. Es steht vielmehr ein Fehler in der Rechtsanwendung zur Diskussion, indem erkennbarerweise eine Abklärungslücke bestand, die zwingend durch ergänzende Untersuchungen hätte geschlossen werden müssen (FLÜCKIGER, a.a.O., N. 71 zu Art. 53 ATSG).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdegegnerin habe die Revisionsfrist verwirkt, weshalb die revisionsweise Aufhebung der Verfügungen vom 26. Oktober 2016 rechtswidrig sei. Die Beschwerdegegnerin stütze sich ausdrücklich auf die Strafakten, welche sie bereits im Jahr 2019 erhalten habe.  
Die Vorinstanz argumentiert im angefochtenen Urteil, die Revisionsfrist habe erst mit der Aktenvervollständigung durch den Beizug der Unterlagen des Steueramts im Juni 2021 zu laufen begonnen. Mit dem Vorbescheid vom 7. Juli 2021 sei die Revisionsfrist gewahrt. 
 
4.2. Aktengemäss vermutete die Beschwerdegegnerin, nachdem sie bereits im Januar 2019 Einsicht in die Strafakten erhalten hatte, spätestens ab dem 25. November 2019, der Beschwerdeführer könnte in einem höheren Pensum arbeitstätig gewesen sein und damit ein höheres Einkommen erzielt haben. Wie in E. 3.2 dargelegt, ist die Versicherung verpflichtet, allfällige Abklärungen innert angemessener Frist durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin wartete nach dem 25. November 2019 mehr als eineinhalb Jahre ab, bevor sie Einsicht in die Steuerakten des Beschwerdeführers beantragte. Auch nach der Meldung über die Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 liess sie rund sechs Monate verstreichen, bevor sie am 11. Dezember 2020 den Auftrag zu einem kardiologischen Gutachten vergab. Dieses wurde nach dreieinhalb Monaten erstellt. Insgesamt wäre es der Beschwerdegegnerin bei Handeln innert angemessener Frist daher spätestens im Herbst 2020 möglich gewesen, die Akten auf demjenigen Stand zu halten, den sie zum Zeitpunkt des Vorbescheids vom 7. Juli 2021 hatten. Die Revisionsfrist begann demnach aufgrund der Säumnis nicht erst im Juni 2021, als die Akten tatsächlich vollständig waren, sondern bereits rund acht bis neun Monate zuvor zu laufen, da die Akten zu diesem Zeitpunkt hätten vollständig sein können. Die Vorinstanz hat also Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss kam, die Revisionsfrist von 90 Tagen sei durch die Beschwerdegegnerin gewahrt worden.  
 
5.  
 
5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfügungen vom 26. Oktober 2016 seien nicht zweifellos unrichtig, weshalb sie auch nicht unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgehoben werden könnten.  
 
5.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht explizit zur Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG äussert. Sie legt lediglich dar, die ursprüngliche Leistungszusprache sei zweifellos unrichtig gewesen. Allerdings argumentiert sie einerseits, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens seien ungenügend ermittelt und die Verflechtungen der verschiedenen Gesellschaften und die dabei erzielten Verdienste ganz ausser acht gelassen worden. Sie impliziert damit ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welches Voraussetzung für eine Wiedererwägung bildet. Wenn sie jedoch gleichzeitig ausführt, die Beschwerdegegnerin sei nicht in der Lage gewesen, die neu zutage getretenen Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen beizubringen, womit sie befugt war, diese in prozessuale Revision zu ziehen, so verneint sie ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Diese Begründung der Vorinstanz ist widersprüchlich. Wenn die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen war, die neu zutage getretenen Beweismittel bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vorzuweisen, so hat sie den Sachverhalt nicht rechtsfehlerhaft abgeklärt. Wenn sie hingegen den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hätte, so hätten die Beweismittel, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. März 2023 stützte, zumindest theoretisch bereits zuvor zu den Akten genommen werden können, was wiederum ein Revisionsverfahren ausschliesst.  
 
5.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin durch falsche Angaben über seine tatsächliche Leistungsfähigkeit getäuscht. Bei dieser Ausgangslage ergebe sich, dass ein Einkommensvergleich nicht möglich sei, da die entsprechenden Zahlen nicht eruierbar seien. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Mit dieser Argumentation stellt sich das kantonale Gericht explizit auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, und demnach ohne Verschulden der Beschwerdegegnerin, falsch abgeklärt worden sei. Wie dargelegt (E. 3.4), ist ein Entscheid in solchen Fällen jedoch nicht auf dem Weg der Wiedererwägung, sondern mittels prozessualer Revision zu korrigieren. Eine solche ist jedoch vorliegend, wie bereits erörtert, ausgeschlossen (E. 4.2).  
 
5.4. Selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zu bejahen wären, würde eine solche im konkreten Fall keine rückwirkende Aufhebung der Leistungen ermöglichen. In Fällen der zweifellosen Unrichtigkeit einer Verfügung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt es sich rechtsprechungsgemäss, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffende Abklärungen häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile 8C_456/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.1; 9C_19/2008 vom 29. April 2008 E. 2.1).  
 
5.5. Mit dem Zurückkommen auf die Verfügungen vom 26. Oktober 2016 und damit der rückwirkenden Aufhebung der Rente bis zum 30. Juni 2019 hat die Vorinstanz demnach Bundesrecht verletzt, unabhängig davon, ob sie die Rente gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG aufhob. Da die Invalidenrente, wie dargelegt, zu Unrecht aufgehoben wurde, können die bisher ausgerichteten Rentenzahlungen nicht zurückgefordert werden.  
 
5.6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den Invaliditätsgrad zwischen 2014 und 2018 fehlerhaft festgestellt, kann auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter eingegangen werden. Da vorliegend die rechtskräftigen Verfügungen vom 26. Oktober 2016 weder mittels prozessualer Revision noch auf dem Weg der Wiedererwägung neu beurteilt werden können, hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad für diese Zeitspanne zu Unrecht neu bemessen. Entsprechend ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ab 1. Juli 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, obsolet.  
 
6.  
 
6.1. Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer, der Zeitpunkt der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, und damit der Beginn der ihm ab 1. Dezember 2020 zugesprochenen ganzen Rente, sei rechtsfehlerhaft ermittelt worden. Dr. med. B.________ habe in seinem Gutachten vom 21. März 2021 dargelegt, dass spätestens seit Februar 2020 eine Restarbeitsfähigkeit von lediglich 25 % bestehe. Die Vorinstanz gehe demnach zu Unrecht davon aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei erst seit Dezember 2020 ausgewiesen.  
 
6.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, Dr. med. B.________ habe sich gemäss eigenen Angaben zur Beurteilung des Zeitpunkts der Verschlechterung des Gesundheitszustands auf die Akten gestützt. Diese würden jedoch - entgegen der Einschätzung des Arztes - im Februar 2020 noch keine Verschlechterung ausweisen. Daher könne erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 22. Dezember 2020 von einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 25 % ausgegangen werden.  
 
6.3. Wie das kantonale Gericht zu Recht ausführt, hat Dr. med. B.________ bei seiner Beurteilung des Zeitpunkts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lediglich pauschal auf die Akten verwiesen, ohne klar darzulegen, woraus er eine Verschlechterung seit Februar 2020 erkennt. Zudem stand ihm zur Beurteilung dieser Frage der Bericht der behandelnden Ärztin, Prof. Dr. med. C.________, Fachärztin für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 27. Mai 2020 offenbar nicht zur Verfügung, da er im Gutachten nicht aufgelistet wird. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialversicherungsgericht zum Schluss kam, das Gutachten des Dr. med. B.________ sei in der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verschlechterung eintrat, nicht nachvollziehbar. Allerdings lässt auch die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Juli 2021 (Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH), welche als einzige ärztliche Stellungnahme den Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands auf Dezember 2020 festlegt, den Bericht der Prof. Dr. med. C.________ vom 27. Mai 2020 ausser Acht respektive geht nicht darauf ein. So ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Frage des Zeitpunkts der Verschlechterung auf keinen der sich in den Akten befindlichen Berichte abgestützt werden kann. Die Vorinstanz hat demnach den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie diese Frage nicht vollständig abgeklärt hat.  
 
7.  
 
7.1. Zusammenfassend konnte die Beschwerdegegnerin weder mittels prozessualer Revision noch auf dem Weg der Wiedererwägung auf die Verfügungen vom 26. Oktober 2016 zurückkommen. Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, indem sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 in Bezug auf die rückwirkende Aufhebung der Rente vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2018 bestätigt hat. Zudem hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers per 22. Dezember 2020 bejaht hat, ohne dass dieser Zeitpunkt ausreichend abgeklärt worden wäre. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung in diesem Punkt zurückzuweisen. Die Beschwerde ist begründet.  
 
7.2. Zu beachten ist dabei, dass das Bundesgericht an die Begehren der Partei gebunden ist (Art. 107 Abs. 1 BGG) und den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu deren Ungunsten abändern darf. Eine reformatio in peius zum Nachteil des Beschwerdeführers ist ausgeschlossen (BGE 131 III 91 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat demnach bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat.  
 
8.  
 
8.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1).  
 
8.2. Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner eine Parteientschädigung auszurichten.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. März 2023 sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli