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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_735/2024  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nina Menzi, 
 
Gemeinderat Jonen, 
Schulhausstrasse 3, 8916 Jonen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries, 
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt 
des Kantons Aargau, 
Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 
Buchenhof, Postfach 2254, 5001 Aarau, 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel, 
3. Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
3. Kammer, vom 18. November 2024 
(WBE.2024.137 / WI / jb). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine Baubewilligung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein Sistierungsgesuch der A.________ AG mit Verfügung vom 18. November 2024 ab. 
 
2.  
Dagegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht führte keinen Schriftenwechsel durch, zog jedoch die vorinstanzlichen Akten bei. Das Verwaltungsgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es am 6. Januar 2025 das Urteil in der Sache gefällt habe, womit die Beschwerde wohl gegenstandslos geworden sei. Das Bundesgericht gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu äussern, und mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie halte an ihrer Beschwerde fest. 
 
3.  
Wie es sich mit der Frage der Gegenstandslosigkeit verhält, kann offenbleiben, da die Beschwerde von Anfang an die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllte. 
Gegen den hier angefochtenen Zwischenentscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2).  
 
Es liegt nicht auf der Hand, dass die Abweisung des Sistierungsgesuchs durch die Vorinstanz die erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerde nicht. 
 
4.  
Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter oder die Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zuständig. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Jonen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, C.________, D.________, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold