Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_506/2024
Urteil vom 31. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Juli 2024 (IV.2024.00138).
Sachverhalt:
A.
Der 1974 geborene A.________ arbeitete zuletzt bei der B.________ AG als "Allrounder" im Hotel C.________. Am 9. September 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine Knieverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und holte ein polydisziplinäres Gutachten der estimed AG vom 5. Juli 2019 ein. Mit Verfügung vom 24. August 2020 verneinte sie einen Rentenanspruch. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2021 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 24. August 2020 aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durch die estimed AG (Expertise vom 15. Juni 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom 12. Februar 2024 den Anspruch des A.________ auf eine Invalidenrente wiederum ab.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Juli 2024 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung beschied es ebenfalls abschlägig.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Festsetzung einer Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Zeit vom 24. Februar bis zum 11. Mai 2023 sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2 hernach) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 148 V 209 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft das Bundesgericht - offensichtliche Fehler vorbehalten - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 I 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde und seiner unaufgeforderten Eingabe vom 18. November 2024 medizinische Akten (Bericht der Universitätsklinik D.________ vom 17. Juli 2024; Bericht des Universitätsspitals E.________ vom 30. Juli 2024; Arztzeugnis der Dr. med. F.________ vom 26. August 2024) sowie Dokumente der Arbeitslosenversicherung (Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] vom 20. September 2024; RAV-Abmeldung vom 15. November 2024) bei, die nach dem angefochtenen Urteil vom 12. Juli 2024 datieren. Bei diesen Dokumenten handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht um unechte, sondern um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden können.
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
2.2. Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das Gutachten der estimed AG vom 15. Juni 2022 fest, der Beschwerdeführer sei im Verfügungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt gewesen. Nach einlässlicher Würdigung der weiteren medizinischen Akten hielt sie zudem fest, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf des Wartejahres ab April 2017 bis zur Begutachtung im Juni 2022, abgesehen von einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Knieoperation vom 12. April 2017 sowie nach den Karpaltunnelspaltungen vom 2. März 2018 und 12. Februar 2019, nie über einen längeren Zeitraum zu mehr als 30 % in der angestammten und zu 10 % in behinderungsangepasster Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen. Ebenso wenig habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Juni 2022 relevant verändert. Die Invaliditätsbemessung per 2017 ergab ausgehend von einem Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 64'799.- und einem hypothetischen Einkommen mit Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) von Fr. 60'392.- einen Invaliditätsgrad von gerundet 7 %. Das kantonale Gericht erkannte, selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % bestehen, weshalb die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch verneint habe.
3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
3.2.1. Zunächst macht er geltend, im Gutachten sei unberücksichtigt geblieben, dass er aufgrund seiner Rückenschmerzen keine sitzende Arbeit verrichten könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass es erst nach der Begutachtung zu einer exazerbierten Lumbalgie gekommen ist. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), fest, die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums hätten nur vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis zum 30. November 2022 attestiert. Der Beschwerdeführer habe sich erst ein Jahr nach der letzten Konsultation wieder den Ärzten vorgestellt, dieses Mal aufgrund von zunehmenden Schmerzen im Bereich des Nackens. Die Ärzte hätten jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei der nächsten Untersuchung etwas mehr als sechs Monate später seien die Zervikalgien und Lumbalgien im Hintergrund gestanden, habe der Beschwerdeführer doch über eine seit Oktober 2022 exazerbierte Thorakalgie geklagt, wobei sich hierfür allerdings kein bildmorphologisches Korrelat habe finden lassen. Die Vorinstanz schloss daraus, im Bereich der Wirbelsäule habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung nicht relevant verschlechtert. Inwiefern sie damit die Beweise willkürlich (vgl. E. 1.2 hiervor) gewürdigt haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
3.2.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Gutachter hätten die Schmerzen im Zusammenhang mit der Rhizarthrose (Daumensattelgelenksarthrose) nicht berücksichtigt. Die Expertise der estimed AG sei unvollständig, weshalb die Vorinstanz darauf nicht hätte abstellen dürfen. Letztere stellte jedoch für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) fest, die Ärzte der Handchirurgie hätten mit Bericht vom 21. Juni 2023 bestätigt, dass sie nie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt hätten. Sie seien der Ansicht gewesen, eine angepasste Tätigkeit sei während 9 Stunden pro Tag zumutbar. Das kantonale Gericht hielt weiter überzeugend fest, die spätere Beurteilung dieser Ärzte, wonach in einer belastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, stehe insofern im Einklang mit der Einschätzung der Gutachter, als auch diese darauf hingewiesen hätten, allzu viele statische Tätigkeiten mit den Händen oder mit allzu grosser Kraftentwicklung auf die Hände oder viele monotone manuelle Tätigkeiten seien ungeeignet. Auch diesbezüglich ist keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz erkennbar.
3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach der Fussoperation vom 24. Februar bis zum 11. Mai 2023 bestehe Anspruch auf eine befristete Rente, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie er selber anfügt, dauerte die Verschlechterung weniger als drei Monate. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, wenn sie eine längerandauerende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 % in einer leidensangepassten Tätigkeit verneint hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. Urteil 8C_124/2020 vom 15. April 2020 E. 3 mit Hinweisen). Fehl geht auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, wies das kantonale Gericht doch darauf hin, dass in Bezug auf den rechten Fuss keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands erstellt sei.
3.2.4. Unbehelflich ist schliesslich der nicht weiter begründete Einwand, es sei ein Leidensabzug zu gewähren. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt hat, vermöchte selbst der Maximalabzug von 25 % keinen Rentenanspruch zu begründen.
4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest