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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.48/2004 /rov 
 
Urteil vom 31. März 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung; Berechnung des Existenzminimums, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 5. März 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 6. Januar 2004 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde, weil das Betreibungsamt Zürich 5 ihm den Dezemberlohn gesperrt habe. Das Betreibungsamt teilte in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 mit, dem Beschwerdeführer sei das Existenzminimum von Fr. 2'287.20 nach Vorlage von entsprechenden Unterlagen am 9. Januar 2004 ausbezahlt worden. Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 schrieb die untere Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. 
Z.________ gelangte mit Rekurs vom 28. Januar 2004 an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und machte geltend, die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt sei nichtig. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. 
1.2 Z.________ hat mit Eingabe vom 12. März 2004 den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 10. Februar 2004 sei korrekt. Der monatliche Mietzins betrage seit dem 1. Oktober 2003 Fr. 1'598.-- brutto und nicht Fr. 1'675.--, wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise angebe. Da der Beschwerdeführer arbeitslos sei, habe er grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Zuschlag für Fahrspesen, denn ein solcher sei gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 nur für Fahrten zum Arbeitsplatz vorgesehen. Trotzdem sei ihm vom Betreibungsamt ein Betrag von Fr. 70.-- für ein VBZ-Abonnement der Stadt Zürich zugebilligt worden. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb der arbeitslose Beschwerdeführer auf auswärtige Verpflegung angewiesen sein solle. Die Telefon- und Stromkosten seien im monatlichen Grundbetrag bereits einbegriffen. Die Prämien für die Krankenversicherung könnten nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass sie vom Schuldner auch tatsächlich bezahlt würden, was vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden sei. 
2.2 Dagegen wird vom Beschwerdeführer folgendes vorgebracht: 
2.2.1 Er sei mit dem Existenzminimum von Fr. 2'287.20 nicht einverstanden. Richtig sei, dass der Mietzins Fr. 1'598.-- betrage, doch habe er bei seinem Vermieter noch einen Rückstand von Fr. 1'400.-- zu begleichen. Darauf kann nicht eingetreten werden, wurde doch in der Rekursschrift vom 28. Januar 2004 an das Obergericht des Kantons Zürich diese Tatsache nicht erwähnt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG können neue Tatsachen nur vorgebracht werden, wenn dazu im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit bestanden hatte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 
2.2.2 Die Rüge, er sei als Arbeitsloser wegen der Vorstellungsgespräche auf ein Abonnement der öffentlichen Verkehrsbetriebe angewiesen, ist unbegründet, da das Betreibungsamt diese Auslagen akzeptiert hat. 
2.2.3 Insofern der Beschwerdeführer rügt, er habe noch Auslagen für Bewerbungsschreiben und Telefonate gehabt, kann darauf nicht eingetreten werden, da nicht belegt und dargetan wird, dass solche Auslagen durch den Grundbetrag nicht mehr abgedeckt würden. 
2.2.4 Ebenfalls nicht rechtsgenüglich begründet im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG ist der Vorwurf, die Höhe des ausbezahlten Betrages ändere von einem Monat zum anderen. Mit diesem allgemeinen Hinweis wird nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. 
2.2.5 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 5, Fabrikstrasse 3, Postfach, 8031 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: