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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.103/2005 /sza 
 
Urteil vom 31. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Eröffnung eines Strafverfahrens; Auferlegung von Verfahrenskosten, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 2. September 2003 in einem Supermarkt in St. Gallen wegen Verdachts auf Diebstahl einer Crème vom Verkaufspersonal angehalten. Die Polizei wurde beigezogen und Strafantrag wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts gestellt. X.________ unterzeichnete eine Erklärung des Geschäfts, worin er im Wesentlichen zugab, die Crème im Wert von Fr. 23.90 an der Kasse weder vorgewiesen noch bezahlt zu haben. Eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.-- zahlte er vor Ort in bar. Desgleichen unterschrieb er ein Formular der Kantonspolizei, wonach er die Crème entwendet habe. 
 
Mit Bussenverfügung vom 24. September 2004 wurde X.________ des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilt. 
B. 
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 erhob der Anwalt X.________s "namens und im Auftrag" von diesem beim Untersuchungsamt St. Gallen Einsprache gegen die Bussenverfügung und beantragte die Eröffnung der Untersuchung. Eine Vollmacht zu seinen Gunsten werde er nachreichen. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der Akten. Am 19. Oktober 2004 sandte er die Unterlagen zurück und stellte das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Er führte unter anderem aus, sein Mandant bestreite vehement, die Crème mit der Absicht der Entwendung mitgenommen zu haben. Er spreche und verstehe sehr schlecht Deutsch. Einer der herbeigerufenen Polizisten habe ihn mit Schlägen dazu gezwungen, Unterlagen, deren Inhalt er wegen seiner unzureichenden Deutschkenntnisse gar nicht habe verstehen können, zu unterschreiben und Fr. 150.-- zu bezahlen. Aus diesen Gründen halte sein Mandant an seiner Einsprache fest. 
 
In der Eingabe vom 5. November 2004 mit dem Betreff "Einspracheverfahren X.________/Bussenverfügung vom 24.9.2004" liess der Rechtsvertreter das Untersuchungsamt wissen, dass an der Einsprache vom 12. Oktober 2004 festgehalten werde. Er teile weiter mit, dass er Herrn X.________ weiterhin vertreten möchte und lasse dem Untersuchungsamt in der Beilage die in Aussicht gestellte Anwaltsvollmacht zukommen. Der Anwalt hielt unter anderem fest, das Verhalten der herbeigerufenen Polizisten sei nicht tolerierbar. Es werde erwartet, dass das Untersuchungsamt aufgrund der Akten von Amtes wegen gegen die Polizisten "wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauch etc." aktiv werde. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft übermittelte das Schreiben vom 5. November 2004 zusammen mit den Akten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer entschied in ihrer Sitzung vom 15. Dezember 2004, es werde kein Strafverfahren gegen die beschuldigten drei Polizisten eröffnet. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- auferlegte sie X.________. 
D. 
Mit Eingabe vom 14. Februar 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 15. Dezember 2004 und beantragt dessen Aufhebung im Kostenpunkt. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Er macht eine Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichtet auf eine Vernehmlassung, während die Anklagekammer auf Abweisung der Beschwerde schliesst. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Kostenentscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend, wozu er legitimiert ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Anklagekammer habe in willkürlicher Anwendung von Art. 166 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP/SG; sGS 962.1) statt seinen Anwalt ihn selber als Anzeiger erachtet. Sein Rechtsvertreter habe in eigenem Namen gegen die Polizisten Anzeige erstattet und als Straftatbestände insbesondere die Amtsanmassung und den Amtsmissbrauch erwähnt. Hätte der Anwalt die Strafanzeige im Namen des Beschwerdeführers erhoben, hätte er einen förmlichen Strafantrag gestellt und zunächst den Straftatbestand der Tätlichkeit genannt. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, seinen Anwalt einzig zur Einsprache gegen die Bussenverfügung bevollmächtigt, nie zur Erstattung einer Strafanzeige. 
2.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). 
2.2 Gemäss Art. 166 Abs. 1 StP/SG kann jede Person strafbare Handlungen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzeigen. Über mündliche Anzeigen wird ein Protokoll aufgenommen. Weiter enthält die Anzeige alles, was der Anzeiger im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung selbst wahrgenommen hat oder von anderen vernommen hat (Art. 166 Abs. 2 StP/SG). Der Anwalt des Beschwerdeführers hat nie zu verstehen gegeben, dass er im eigenen Namen Anzeige gegen die Polizisten erhebe. Im Gegenteil, im Schreiben vom 19. Oktober 2004, in welchem erstmals Vorwürfe gegenüber den Polizeibeamten erhoben werden, ist stets die Rede vom "Mandanten" des Rechtsvertreters. Zudem wird darin das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt, so dass die kantonalen Instanzen sicherlich nicht davon ausgehen mussten, die Eingabe habe der Anwalt im eigenen Namen verfasst. Das Schreiben vom 5. November 2004 trägt den Betreff "Einspracheverfahren i.S. X.________/Bussenverfügung vom 24.9.2004". Wie in lit. B hiervor erwähnt, hielt der Anwalt darin ausdrücklich fest, er möchte seinen Mandanten weiterhin vertreten und verwies dazu auf die beigelegte Vollmacht. Führt der Rechtsvertreter in derselben Eingabe aus, es werde erwartet, "dass das Untersuchungsamt aufgrund der Akten von Amtes wegen gegen die Polizisten wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauch etc. aktiv" werde, mussten die kantonalen Behörden daraus mitnichten schliessen, er erstatte in eigenem Namen Strafanzeige. Soweit die Anklagekammer ihr Schreiben vom 25. November 2004 an den Anwalt richtete und einleitend festhielt, er habe mit Eingabe vom 5. November 2004 beim Untersuchungsamt St. Gallen u.a. den Vorwurf strafbaren Verhaltens gegen Beamte der Kantonspolizei St. Gallen erhoben, beachtete sie lediglich die prozessualen Grundsätze, wonach die Korrespondenz mit einer anwaltlich vertretenen Partei stets mit dem betreffenden Rechtsvertreter erfolgt. 
2.3 Die Schreiben vom 19. Oktober 2004 und 5. November 2004 enthalten konkrete Vorwürfe gegen die Polizeibeamten, welche beim Vorfall vom 2. September 2004 zugegen waren und die Aufforderung ans Untersuchungsamt, von Amtes wegen tätig zu werden. Wenn sowohl der Staatsanwalt als auch die Anklagekammer diese Eingaben als Strafanzeige im Sinn von Art. 166 StP/SG interpretierten, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ergangenen Schriftverkehrs durfte die Anklagekammer überdies willkürfrei davon ausgehen, dass die Anzeige im Namen des Beschwerdeführers erfolgt war. Daran ändert auch nichts, dass die Anwaltsvollmacht "in Sachen Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 24.9.2004" erteilt wurde, wurden doch die Vorwürfe gegen die Polizeibeamten stets in direktem Zusammenhang mit diesem Einspracheverfahren erhoben (siehe dazu auch lit. B hiervor). 
3. 
Der Beschwerdeführer sieht - neben einer willkürlichen Anwendung von Art. 260 Abs. 2 StP/SG - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), da er vor Erlass des Kostenentscheids nicht zur Stellungnahme eingeladen worden sei. Weiter führt er aus, dass selbst wenn Art. 268 StP/SG zur Anwendung gelangen würde, nicht vom mutwilligen Charakter der Strafanzeige ausgegangen werden könne. 
3.1 Art. 260 StP/SG sieht vor, dass über die Kosten in der Einstellungs-, Aufhebungs- oder Abschreibungsverfügung, im Strafbescheid, im Urteil oder im Rechtsmittelverfahren entschieden wird. Im Zwischenentscheid kann die Kostenverlegung im Endentscheid vorbehalten bleiben. Nach Abs. 2 der zitierten Norm erhält eine Person, die nicht als Partei im Verfahren beteiligt ist, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn ihr Kosten auferlegt werden. 
 
Wie in E. 2.3 hiervor gesehen, durfte die Anklagekammer willkürfrei davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe Anzeige gegen die drei Polizeibeamten erhoben. Gemäss Art. 268 StP/SG tragen andere Verfahrensbeteiligte wie Anzeiger, Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige die Kosten, soweit sie vorsätzlich oder grobfahrlässig durch unwahre oder übertriebene Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen die Eröffnung oder Erweiterung eines Strafverfahrens veranlasst haben. Art. 268 StP/SG findet sich im elften Titel des Strafprozessgesetzes, welcher die Kosten und Entschädigungen des Strafverfahrens regelt. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht überzeugend dargetan, inwiefern die Anklagekammer gegen das Willkürverbot verstossen haben soll, wenn sie die Kosten des Ermächtigungsverfahrens - in welchem über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder und Beamte entschieden wird (Art. 16 Abs. 2 lit. b StP/SG) - unter diese Bestimmungen subsumiert hat. Ebenso wenig ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Anklagekammer die Vorwürfe gegen die Polizeibeamten als nicht stichhaltig und für von vornherein aussichtslos erachtet hat. Aufgrund der Einvernahmen der Beteiligten war sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe offensichtlich unwahre Angaben gemacht. Hat sie die Verfahrenskosten demzufolge gestützt auf Art. 268 StP/SG dem Beschwerdeführer als Anzeiger auferlegt, ist dies nicht stossend. Ein Verfahrensbeteiligter - als welchen die Anklagekammer den Beschwerdeführer betrachten durfte - muss überdies damit rechnen, dass ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine vorgängige Anhörung war nicht geboten und der Anspruch auf rechtliches Gehör demnach nicht verletzt. 
4. 
Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Untersuchungsamt und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: