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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1E.2/2006 /gij 
 
Urteil vom 31. März 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
Parteien 
1. Reinhard und Cornelia Ammann-Suter, 
2. Erich und Andreau Andermatt-Müller, 
3. Heinrich Arnet, 
4. Jakob und Martha Bachmann, 
5. Susanna Bandow-Zwingenberger, 
6. Rolf und Gisela Bedognetti, 
7. Erika Beiersdörfer, 
8. Benedikt und Elsbeth Binswanger, 
9. Bilco AG, Herr Louis Rossel, 
10. Félix Dony, 
11. Erbengemeinschaft Hans Langenegger, vertreten durch Hans Langenegger, 
12. Flavio und Sandra Faoro, 
13. Peter V. Germann, 
14. Carl Gottschalk, 
15. Hans Gretener und Ingeborg Zamel, 
16. Walter und Esther Grob, 
17. Hans und Angela Gygli, 
18. A. und C. Hall, 
19. Friedrich und Alice Henseler, 
20. Martin Hotz, 
21. Fritz und Heidi Huber Hess, 
22. Ernst und Heidi Kaspar-Wägeli, 
23. Hansjörg und Gaby Keller, 
24. Christian und Karin Kienzle, 
25. Markus Letsch, 
26. Jürg und Sandra Longhi, 
27. Salvatore und Susanne Martino, 
28. Otmar und Nelli Müller, 
29. Edith Rossel, 
30. Bruni Sasse, 
31. Ulrich und Verena Scheidegger, 
32. Rudolf und Ursula Schwab, 
33. Patrick und Monika Sidler, 
34. Otmar und Margrit Sidler, 
35. Peter und Nicole Spahni, 
36. Jürg Spiegelberg, 
37. Markus und Alicia Steiner, 
38. Rolf Strohmeier, 
39. Georg und Elisabeth Stucky-Leuenberger, 
40. Tennisclub Baar, Hans-Peter Frey, 
41. Pius und Marlies Tschalèr, 
42. Claus Wehlen, 
43. Rico und Marie-France Wieser, 
44. Heinz Wihler, 
45. Heidy Wyss, 
46. Walter und Helen Zürcher-Kaeslin, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
 
gegen 
 
Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), 
Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Division Infrastruktur, Geschäftsbereich Energie, Energieproduktion Netz, vertreten durch Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen 
in Zusammenhang mit der Errichtung der 
110 kV-NOK-Leitung Altgass-Horgen sowie der 
132 kV-SBB-Übertragungsleitung Rotkreuz-Sihlbrugg (Neubau einer Gemeinschaftsleitung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), vom 24. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat genehmigte am 21. April 1997 die ihm von der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) und den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vorgelegten Detailprojekte für zwei teilweise gemeinsam geführte Hochspannungsleitungen, nämlich die 110 kV-Leitung Altgass - Horgen der NOK und die 132 kV-Leitung Rotkreuz - Sihlbrugg der SBB. Gegen die Plangenehmigungsverfügung führten verschiedene Einwohner der Gemeinde Baar beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (heute: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK]) mit einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsbeschwerde. Das Departement wies die Beschwerde am 26. April 2001 ab, soweit auf sie einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden war. Gegen den Beschwerdeentscheid reichten die Einwohner der Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Diese wurde schliesslich an den gemäss altem Verfahrensrecht zuständigen Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat wies die Beschwerde der Nachbarn der projektierten Leitung mit Entscheid vom 29. Mai 2002 ab. Auf eine von den Nachbarn gegen den Bundesratsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht am 19. Juli 2002 nicht ein (1A.144/2002). 
B. 
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2003 ersuchten die NOK und die SBB die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, um Eröffnung des Enteignungsverfahrens zum Erwerb der für den Bau der Gemeinschaftsleitung benötigten Rechte. Die Enteignerinnen stellten zugleich Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens im Sinne von Art. 33 lit. a des Bundesgesetzes über die Enteignung. Der stellvertretende Schätzungskommissions-Präsident gab diesem Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2004 statt und ordnete an, dass die öffentliche Planauflage durch persönliche Anzeigen ersetzt werde. Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Baar, die zu den ins Enteignungsverfahren einbezogenen Grundeigentümern zählt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, dass die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nicht gegeben seien. Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 21. April 2004 (1E.2/2004) ab, soweit auf sie einzutreten war. 
C. 
Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil vom 21. April 2004 ersuchten erneut zahlreiche Nachbarn der künftigen Leitung um Einbezug in das gegenüber 7 Grundeigentümern eröffnete Enteignungsverfahren, um sich gegen die Unterdrückung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte zur Wehr setzen zu können. 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 leitete der stellvertretende Schätzungskommissions-Präsident ein zusätzliches Verfahren ein und setzte den Gesuchstellern Frist zur Einreichung von Einsprachen an. Diese erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 16. November 2004 Einsprache und verlangten, dass den Elektrizitätsgesellschaften das Enteignungsrecht verweigert werde. Eventuell sei die Gemeinschaftsleitung auf dem Gebiet der Gemeinde Baar zu verkabeln oder allenfalls die Linienführung der Leitung abzuändern. 
Nach ergebnislos verlaufener Einigungsverhandlung überwies der stellvertretende Präsident der Schätzungskommission die Einsprache dem UVEK zum Entscheid. Dieses wies die Einsprache mit Entscheid vom 24. November 2005 ab und stellte fest, dass die Elektrizitätsgesellschaften nicht zur Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen zu ermächtigen seien. 
D. 
Gegen den Entscheid des UVEK vom 24. November 2005 haben 46 Einsprecher mit einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellen den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen. Eventuell sei eine Planänderung in dem Sinne anzuordnen, dass die Gemeinschaftsleitung auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Baar erdverlegt werden müsse. Allenfalls seien durch das Bundesgericht selbst weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen und sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 
E. Die NOK und die SBB verlangen, dass die Legitimation der Beschwerdeführer überprüft werde und deren Begehren abgewiesen würden, soweit darauf einzutreten sei. Das UVEK hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
F. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 3. Februar 2006 abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist der Entscheid des in der Sache zuständigen Departementes über eine enteignungsrechtliche Einsprache (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung [EntG, SR 711]). Solche Einspracheentscheide unterliegen grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art. 99 Abs. 1 lit. c OG). Das Departement hat im vorliegenden Verfahren indes nur darüber befunden, ob die Einsprechenden durch das umstrittene Projekt in ihren nachbarrechtlichen Ansprüchen betroffen seien; mit den gestellten Planänderungsbegehren hat es sich nicht befasst. Auch das Bundesgericht hat daher im vorliegenden Verfahren lediglich darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführer zu den Enteigneten zählen. Wäre dies - entgegen dem Departement - zu bejahen, wäre die Sache zu materieller Beurteilung an die erstinstanzliche Einsprachebehörde zurückzuweisen. Auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren um Planänderung und um Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher von vornherein nicht einzutreten. 
2. 
Das UVEK hat im angefochtenen Entscheid die Befugnis der Beschwerdeführer zur Erhebung einer enteignungsrechtlichen Einsprache bejaht, weil diese in einer besonders nahen Beziehung zur geplanten Hochspannungsleitung stünden und durch das Projekt stärker betroffen würden als jedermann. Hierauf hat das UVEK jedoch verneint, dass von der Leitung übermässige, die nachbarlichen Abwehrrechte beschränkende Einwirkungen ausgehen werden, und die Einsprache abgewiesen. Damit hat das Departement die Frage der Legitimation im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren mit jener der Beschwerdebefugnis im Plangenehmigungsverfahren vermischt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Plangenehmigungsverfahren einerseits und am Enteignungsverfahren andererseits beurteilt sich nicht nach den gleichen Kriterien. Die beiden Legitimationsfragen sind daher insbesondere in altrechtlichen Verfahren, in denen das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren dem Plangenehmigungsverfahren folgt, sorgfältig auseinander zu halten. 
2.1 Es ist unbestritten, dass die Nachbarn der geplanten Hochspannungsleitung, sofern sie die Leitung sehen, deren Koronageräusche hören oder sich im weiteren Bereich der nichtionisierenden Strahlung befinden werden, durch das Projekt stärker betroffen sind als die Allgemeinheit. Die Nachbarn können deshalb ihre schutzwürdigen Interessen im Plangenehmigungsverfahren geltend machen und ihre Einwendungen gegen das Werk vorbringen. Dass den Nachbarn im bereits abgeschlossenen Plangenehmigungsverfahren die Einsprache- und Beschwerdebefugnis abgesprochen worden wäre und sie deshalb im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren nachträglich noch zugelassen werden müssten (vgl. BGE 108 Ib 245), wird von niemandem geltend gemacht. 
2.2 Die Teilnahme an dem der Plangenehmigung folgenden enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren ist auf die Enteigneten beschränkt. Einspracheberechtigt sind nur jene Personen, in deren Rechte durch den Bau oder den Betrieb des Werkes eingegriffen wird. Zum Kreis der Einsprache- und Beschwerdebefugten gehören somit auch die Nachbarn, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Werk dessen übermässige Immissionen dulden müssen (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG). 
Nun hat das Bundesgericht schon in seinem Urteil vom 21. April 2004 (1E.2/2004) erklärt, es könne nach den Feststellungen der Fachbehörden ausgeschlossen werden, dass von der hier umstrittenen Leitung übermässige Einwirkungen auf die Nachbarn ausgingen. Es könne daher im enteignungsrechtlichen Verfahren mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden, dass nachbarrechtliche Abwehransprüche verletzt würden. Das Departement stimmt im angefochtenen Entscheid diesen Ausführungen zu. Es hätte daher feststellen müssen, dass die einsprechenden Nachbarn nicht zu den Enteigneten zählen und es an der Befugnis zur Teilnahme am enteignungsrechtlichen Verfahren fehlt. Die Beschwerdeführer bringen denn auch in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, das die Erkenntnisse des Plangenehmigungsverfahrens und der früheren Urteile als unzutreffend oder unvollständig erscheinen liesse. 
2.3 An der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführer im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren ändert im Übrigen nichts, dass das nach altem Recht durchgeführte Plangenehmigungsverfahren an den Bundesrat führte und die Nachbarn seinerzeit gestützt auf Art. 6 EMRK richterliche Beurteilung verlangten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht nur den in ihren Rechten Betroffenen ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 6 EMRK zu. Dagegen findet Art. 6 EMRK keine Anwendung, wenn bloss tatsächliche Interessen und eine faktische Beeinträchtigung von Nutzungsmöglichkeiten geltend gemacht werden oder die Einhaltung rein öffentlichrechtlicher Bestimmungen gefordert wird (vgl. BGE 127 I 144 E. 2c S. 45 f. mit zahlreichen Hinweisen, 127 II 306 E. 5 S. 309, 128 II 59 E. 2). Es besteht daher auch im Lichte von Art. 6 EMRK kein Grund, vorliegend ausnahmsweise auch Nicht-Enteignete in ein enteignungsrechtliches Einspracheverfahren einzubeziehen. 
3. 
Sind die Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht zur enteignungsrechtlichen Einsprache legitimiert, so ist auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich dementsprechend nicht nach den Spezialbestimmungen des Enteignungsrechts, sondern nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Die bundesgerichtlichen Kosten sind demgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Elektrizitätsgesellschaften ist im Hinblick auf Art. 159 Abs. 2 OG abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie - zur Kenntnisnahme - dem stellvertretenden Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9 (Dr. Thomas Willi), schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: