Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.9/2006 /sza
Urteil vom 31. März 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
W.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herren
Dr. Marcel Lustenberger und/oder Dr. Alexander Vogel, Rechtsanwälte,
gegen
X.________ Corporation,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Manfred Küng,
Einzelrichter im summarischen Verfahren des Kantonsgerichtspräsidiums Zug, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug.
Gegenstand
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 25. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ Corporation, (Beschwerdegegnerin), bezweckt den Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Dr. W.________ (Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Monaco.
A.a Zur Beseitigung einer Unterbilanz setzte die Generalversammlung der Beschwerdegegnerin am 16. August 2005 ihr Aktienkapital von CHF 3'838'386.30 um CHF 2'558'924.20 auf noch CHF 1'279'462.10 herab. Dies geschah durch Herabsetzung des Nennwerts der bestehenden Aktien von CHF 0.03 auf CHF 0.01. Darauf wurde das Aktienkapital durch die Neuausgabe von 127'946'210 Namenaktien zu je CHF 0.01 zu pari (CHF 1'279'462.10) auf CHF 2'558'924.20 erhöht. Die Bezugsrechte der Aktionäre wurden im Rahmen dieser (ersten) Kapitalerhöhung gewahrt und die neu ausgegebenen Aktien wurden in der Folge bar liberiert.
Die Generalversammlung der Beschwerdegegnerin beschloss am 16. August 2005 eine weitere (zweite) Kapitalerhöhung. Danach sollte das Kapital von CHF 2'558'924.20 um CHF 9'920'000 auf CHF 12'478'924.20 erhöht werden. Es sollten 992'000'000 Namenaktien zu je CHF 0.01 ausgegeben werden und zwar zum Ausgabepreis von CHF 0.02 pro Aktie, der wie folgt liberiert werden sollte:
Die Gesellschaft sollte vom Beschwerdeführer gegen Ausgabe von 752'150'000 Namenaktien folgende Sachwerte übernehmen:
- -:-
- Die Aktiven und Passiven der Immobilien A.________ Establishment, Anstalt B.________, deren wesentliches Aktivum eine Liegenschaft in C.________ in Mallorca im Werte von EUR 4'100'000.-- bildet;
- alle Stammanteile der D.________ GmbH mit Sitz in E.________/Deutschland, mit einem nominellen Stammkapital von EUR 182'000.-- im Werte von EUR 4'300'000.--;
- die Rechte und Lizenzen an der Software "F.________", inklusive Source Code, und die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldeten Markenrechte im Werte von EUR 1'400'000.--.
-:-
Ausserdem sollte der Beschwerdeführer für 239'850'000 Namenaktien zu je CHF 0.01 (Ausgabepreis CHF 0.02) eine Bareinlage von CHF 4'797'000.-- leisten.
Das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre wurde ausgeschlossen und vollumfänglich dem Beschwerdeführer zugewiesen.
A.b Nachdem der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin Bewertungsberichte einer Treuhandgesellschaft eingeholt hatte, woraus sich geringere Bewertungen der Sacheinlagen ergaben, forderte er den Beschwerdeführer auf, höhere Bareinzahlungen zu erbringen und setzte ihm dafür Frist bis 15. November 2005 unter Androhung der Kaduzierung. Ausserdem suchte der Verwaltungsrat für diesen Fall bereits ab Anfang November 2005 einen Ersatz-Investor für die Zeichnung der 992'000'000 Namenaktien.
Der Beschwerdeführer gelangte darauf am 4. November 2005 an das Kantonsgerichtspräsidium Zug mit dem Begehren, der Beschwerdegegnerin sei die Durchführung des angedrohten Kaduzierungs- und Submissionsverfahrens superprovisorisch zu verbieten. Diesem Gesuch gab der Kantonsgerichtspräsident zunächst am 7. November 2005 statt. Nach Einholung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hob er dieses Verbot aber am 10. November 2005 wieder auf.
Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge das Kaduzierungs- und Submissionsverfahren durch. Am 16. November 2005 veröffentlichte sie eine ad-hoc-Meldung, wonach der Beschwerdeführer seiner Rechte aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Sacheinlagen verlustig erklärt werde. Sie teilte mit, dass die G.________ GmbH mit einer Einzahlung von CHF 1'299'970 das höchste Angebot gestellt habe und dass ihr die 992'000'000 Namenaktien für diesen Preis zugeteilt worden seien.
A.c Der Beschwerdeführer erhob am 14. November 2005 beim Handelsregisteramt des Kantons Zug eine privatrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 32 Abs. 2 HRegV gegen die Publikation der an der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2005 beschlossene Statutenänderung. Nach Eingang der Anmeldung am 16. November 2005 setzte der Handelsregisterführer dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um eine vorsorgliche Verfügung des zuständigen Gerichts zu erwirken mit der Androhung, dass die Eintragung vorgenommen werde, wenn sie nicht innert dieser Frist richterlich untersagt werde.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2005 wies der Kantonsgerichtspräsident Zug die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. Zur Begründung führte er aus, dass bereits im Verfahren zwischen den gleichen Parteien in der Verfügung vom 10. November 2005 betreffend Kaduzierung festgehalten worden sei, die Parteien hätten ihren Rechtsanspruch etwa in gleichem Masse glaubhaft gemacht; das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufhebung der superprovisorischen Verfügung sei höher eingestuft worden als das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Verbotes. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts Grundsätzliches geändert, zumal der Beschwerdeführer den Sacheinlagevertrag wegen Willensmängeln angefochten habe und sein Interesse an der beantragten Handelsregistersperre fraglich sei. Ein echtes Schutzbedürfnis bestehe höchstens bezüglich der Immobilie der Anstalt B.________ sowie der Software "F.________"; insofern habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtige, über diese Werte zu verfügen oder diese zu belasten.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Januar 2006 stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 25. November 2005 sei aufzuheben und es sei dem Handelsregister des Kantons Zug die Eintragung der an der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin anlässlich der Generalversammlung vom 16. August 2005 gefassten Beschlüsse, insbesondere betreffend die ordentliche Kapitalerhöhung durch Barliberierung (Antrag 8.1) sowie die ordentliche Kapitalerhöhung durch Sacheinlage (Antrag 8.2b) bzw. die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin gefassten Beschlüsse, insbesondere betreffend der genannten Kapitalerhöhungen sowie der Durchführung eines Kaduzierungs-/Submissionsverfahrens, in das Handelsregister zu untersagen.
2. Es sei dem Handelsregister des Kantons Zug gestützt auf Art. 94 OG die Eintragung der an der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin [...] vom 16. August 2005 gefassten Beschlüsse, insbesondere betreffend die ordentliche Kapitalerhöhung durch Barliberierung (Antrag 8.1) sowie die ordentliche Kapitalerhöhung durch Sacheinlage (Antrag 8.2b) bzw. die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin gefassten Beschlüsse, insbesondere betreffend der genannten Kapitalerhöhungen sowie der Durchführung eines Kaduzierungs-/Submissionsverfahrens in das Handelsregister mittels superprovisorischer Massnahme des Bundesgerichts zu untersagen.
3. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen."
Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, der angefochtene Entscheid verletze die Eigentumsgarantie sowie das Willkürverbot.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2006 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 25. November 2005 ist als superprovisorische Massnahme gestützt auf § 127bis der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug ergangen; sie kann gemäss Absatz 4 dieser Bestimmung nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden und ist somit kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdefrist ist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. c OG gewahrt.
1.1 Gegen kantonale Verfügungen kann beim Bundesgericht namentlich wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger Beschwerde geführt werden (Art. 84 Abs. 1 OG). Die Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Dies trifft hier ohne weiteres zu, gibt doch Art. 32 Abs. 2 HRegV keinen bundesrechtlichen Anspruch auf eine vorsorgliche richterliche Untersagung von Handelsregistereinträgen, sondern erteilt dem Handelsregisterführer eine Verhaltensanweisung für den Fall, dass gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung ein privatrechtlicher Widerspruch erhoben wird. Der einstweilige Rechtsschutz wird auf diesem Gebiet vom kantonalen Recht beherrscht (BGE 97 II 185 E. 2 S. 190; bestätigt in Urteil 4P.22/2000 vom 28.3.2000 E. 3b/bb, SJ 2001 Bd. I S. 461).
1.2 Für die Beschwerdeführung ist gemäss Art. 88 OG grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. an der Überprüfung der erhobenen Rügen erforderlich. Dieses Interesse muss im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen, denn das Bundesgericht hat sich allein zu konkreten und nicht zu theoretischen Fragen zu äussern (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157 mit Verweisen). Ob an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde noch ein Interesse besteht, nachdem die vom Handelsregisterführer gesetzte 10-tägige Verwirkungsfrist längst abgelaufen ist, mag fraglich erscheinen. Immerhin ist die Publikation des Handelsregistereintrags, den der Beschwerdeführer verhindern will, bis anhin nicht erfolgt. Es ist daher nicht völlig ausgeschlossen, dass eine vorsorgliche Verfügung im Sinne des Beschwerdeführers dem Handelsregisterführer noch vor der in Aussicht stehenden Publikation zugehen könnte. Wie es sich damit verhält, braucht angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend geprüft zu werden.
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Anträgen mehr verlangt, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern diese durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte oder unbestrittenen Rechtsgrundsätze inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 129 III 626 E. 4 S. 629, je mit Verweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 26 BV (Eigentumsgarantie). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern dieses verfassungsmässige Recht verletzt sein soll. Die Kritik beschränkt sich insoweit auf die Rüge, die massgebenden Gesetzesnormen seien falsch angewandt worden. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf kantonale Bestimmungen, die über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinausreichen würden, sondern allein auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 15 E. 2a S. 16). Danach verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde ist verpflichtet, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, mit Hinweisen). Es ist erforderlich aber auch genügend, wenn die entscheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 mit Hinweisen).
2.2 Dem Beschwerdeführer kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn er die Ansicht vertritt, die Begründung eines Entscheides dürfe allgemein nicht den Verweis auf die Erwägungen eines anderen Entscheides enthalten. Der Beschwerde ist denn auch keinerlei Begründung darüber zu entnehmen, worauf sich eine derartige Anforderung stützen könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dem Beschwerdeführer sind als Adressat der kurz zuvor ergangenen Verfügung vom 10. November 2005 die dort angestellten Überlegungen bestens bekannt; sein Interesse an einer Wiederholung ist nicht erkennbar.
2.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich die Überlegungen in der Verfügung vom 10. November 2005 insbesondere auf die Interessenabwägung im Rahmen der Verfügung vom 25. November 2005 übertragen lassen. Der Kantonsgerichtspräsident führte im ersten Entscheid Folgendes aus: "Es liegt auf der Hand, dass der Gesuchsgegnerin [Beschwerdegegnerin] ein erheblicher Schaden entstehen könnte, wenn die beschlossene Kapitalerhöhung im Umfang von mehreren Millionen Franken nicht durchgeführt werden könnte, handelt es sich doch hierbei um eine notwendige Sanierungsmassnahme einer börsenkotierten Gesellschaft. Auf der andern Seite sind die vom Gesuchsteller [Beschwerdeführer] erwähnten Nachteile geringer einzustufen. Die vom Gesuchsteller bereits getätigten Einlagen könnte er, sofern sich das Vorgehen der Gesuchsgegnerin im Nachhinein als rechtswidrig erweisen sollte, wieder herausverlangen und Schadenersatz fordern." Diese Überlegungen beschränken sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht auf die Zeit vor dem Vollzug der Kapitalerhöhung und es geht daraus hervor, aus welchen Gründen der Gerichtspräsident die Interessen der Beschwerdegegnerin höher bewertete. Dass der Beschwerdeführer mit der angestellten Interessenabwägung materiell nicht einverstanden ist, betrifft die verfassungsrechtliche Begründungspflicht nicht.
2.4 Der Beschwerdeführer erwähnt schliesslich ein von ihm eingereichtes Wiedererwägungsgesuch vom 25. November 2005 und eine Verfügung vom 29. November 2005, die er nicht angefochten hat. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.4).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV.
3.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis).
3.2 Der Kantonsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid die Interessen des Beschwerdeführers an der von ihm begehrten Sperre geringer gewichtet als das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung. Er hat insofern insbesondere erwogen, der Beschwerdeführer werde seine bereits getätigten Einlagen wieder herausverlangen und Schadenersatz fordern können, wenn sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Nachhinein als rechtswidrig erweise; zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin über die eingebrachten Sachwerte verfügen werde. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die blosse Behauptung, der Kantonsgerichtspräsident habe die Interessen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
3.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er unter Verweis auf Lehrmeinungen darlegt, dass gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin sprechen und insbesondere bei Kapitalerhöhungen nicht leicht wieder gut zu machende Nachteile drohen (vgl. etwa Kuster, Die Einsprache nach Art. 32 Abs. 2 HRegV, Jahrbuch des Handelsregisters, 1997, S. 105/116). Selbst wenn ein anderer Entscheid aus dieser Erwägung vorzuziehen gewesen wäre, kann nicht als geradezu sachlich unvertretbar und damit willkürlich angesehen werden, wenn der Kantonsgerichtspräsident die Rechtslage insbesondere im Rahmen der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit als illiquid erachtete und die vorsorgliche Entscheidung daher im Wesentlichen auf die Abwägung der persönlichen Interessen der Parteien stützte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers reichen jedenfalls zur Begründung der Willkürrüge nicht aus. Aus dem in der Beschwerde angeführten BGE 97 I 481 E. 3b ergibt sich im Übrigen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine Parteikosten zu ersetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Einzelrichter im summarischen Verfahren des Kantonsgerichtspräsidiums Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: