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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_120/2010 
 
Urteil vom 31. März 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________ und C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kündigungsanfechtung/Mieterausweisung; 
unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 22. Januar 2010. 
In Erwägung, 
dass die Einzelrichterin der 3. Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 30. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer befahl, die 4 1/2-Zimmerwohnung (0103) im 1. Obergeschoss an der D.________gasse 16 in E.________ sowie den Tiefgaragenplatz Nr. 3 an der D.________gasse 16 in E.________ sofort zu räumen und zu verlassen; 
 
dass die Einzelrichterin in der Entscheidbegründung namentlich festhielt, dass aufgrund der Würdigung der Beweise davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 26. September 2009 die Kündigung des Mietvertrages über die Wohnung, d.h. die Begründung inklusive amtliches Formular zugestellt hätten, und dass der Beschwerdeführer seine gegenteilige Behauptung nicht habe beweisen können; 
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Einzelrichterin beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht, dessen Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht den Rekurs des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. Januar 2010 abwies; 
 
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, es sei auf die Erhebung der Einschreibgebühr und - wie in klaren Fällen üblich - auf das Einholen einer Rekursantwort verzichtet worden, einerseits um das Verfahren zu beschleunigen (Art. 59 Abs. 1 ZPO), anderseits um dem Rekurrenten unnötige weitere Prozesskosten zu ersparen; 
 
dass zudem darauf hingewiesen wurde, dass eine Ergänzung des Rekurses nach Ablauf der zehntägigen Rekursfrist gesetzlich nicht vorgesehen und damit die Ansetzung einer (zwanzigtägigen) Nachfrist ausgeschlossen sei; 
 
dass sodann festgehalten wurde, dass die Durchführung einer Verhandlung weder als zweckmässig erscheine noch zur Wahrung der Parteirechte geboten sei (Art. 222 Abs. 2 ZPO), weshalb der entsprechende Antrag des Rekurrenten abzuweisen sei; 
 
dass schliesslich im Entscheid des Kantonsgerichts hinsichtlich der Beweiswürdigung auf jene des Kreisgerichts verwiesen wurde, der sich das Kantonsgericht anschloss; 
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2010 beim Bundesgericht anfocht; 
 
dass sich die Beschwerdegegner mit Brief vom 15. März 2010 vernehmen liessen; 
 
dass das Kantonsgericht mit Schreiben vom 16. März 2010 auf eine Vernehmlassung verzichtete; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass in der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2010 zwar behauptet wird, die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechtes durch das Kantonsgericht sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich, dass indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern mit dessen Entscheid die Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung verfassungswidrig ausgelegt oder angewendet worden sein sollen; 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
dass in der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2010 in Bezug auf die Beweiswürdigung der kantonalen Gerichte bloss auf einen einzigen Aspekt eingegangen wird, dagegen nicht zur Beweiswürdigung als Ganzes Stellung genommen wird, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese willkürlich sein soll; 
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass den nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446); 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. März 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin