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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_9/2011 
 
Urteil vom 31. März 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesricher Aemisegger, Merkli 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, Arbonerstrasse 12a, 8599 Salmsach, 
2. Z.________ AG, Arbonerstrasse 12a, 8599 Salmsach, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. Februar 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_84/2011. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Urteil vom 25. Februar 2011 ist das Bundesgericht auf eine von Y.________ und X.________ sowie der Z.________ AG betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahmeverfügung) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_84/2011). 
 
Mit Eingabe vom 18. März 2011 beanstanden Y.________ und X.________ sowie die Z.________ AG das genannte Urteil, dessen Aufhebung sie sinngemäss verlangen. Der Sache nach handelt es sich bei ihrer Eingabe um ein Revisionsgesuch. 
 
2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. 
 
Die Gesuchsteller kritisieren das genannte bundesgerichtliche Urteil ganz allgemein. Sie unterlassen es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was sie mit ihrer Eingabe vorbringen, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Die Gesuchsteller wären gehalten gewesen, in ihrer Eingabe einen Revisionsgrund darzulegen, was sie indes unterlassen haben. Auf ihr Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. März 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp