Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_239/2011 
 
Urteil vom 31. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wälchli. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer. 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 22. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (nach Verhandlung mit Parteiverhör) eine Appellation des (im obergerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen seine Verpflichtung (bei einem zumutbaren Nettoeinkommen von Fr. 5'500.--) zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine vier der Beschwerdegegnerin zugeteilten Kinder (Fr. 560.-- für das älteste Kind bis zu Mündigkeit sowie Fr. 400.-- bzw. Fr. 600.-- für die drei übrigen Kinder vor bzw. nach dem 10. Altersjahr) abgewiesen hat, 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung), 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, Gegenstand des Appellationsverfahrens bildeten einzig die Kinderunterhaltsbeiträge, nachdem die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Scheidungsurteils unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen seien, zu Recht habe sodann die Vorinstanz hinsichtlich des Kinderunterhalts auf das vorausgegangene, vom Beschwerdeführer nicht angefochtene obergerichtliche Eheschutzurteil vom 14. Dezember 2009 abgestellt, das von der Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz mit einem Nettoverdienst von Fr. 5'500.-- (entsprechend dem vom heute 47-jährigen Beschwerdeführer vor seinem Wegzug nach Deutschland erzielten Einkommen) ausgehe, soweit schliesslich der Beschwerdeführer eine Reduktion des erwähnten Einkommens aus gesundheitlichen Gründen geltend mache, sei er damit nicht zu hören, nachdem er weder im Eheschutzverfahren noch im erst- und zweitinstanzlichen Scheidungsverfahren die behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten belegt habe, ebenso wenig nachgewiesen habe der Beschwerdeführer eine Stellensuche, woraus zu schliessen sei, dass er sich überhaupt nicht um eine erneute Anstellung in der Schweiz gekümmert habe, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch das erstinstanzliche Scheidungsurteil sowie frühere Entscheide (Art. 100 Abs. 1 BGG) anficht, 
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Punkte als die Kinderunterhaltsbeiträge beanstandet, nachdem das kantonale Appellationsverfahren auf diese Frage beschränkt war und das restliche Scheidungsurteil daher in Rechtskraft erwachsen ist, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht zwar Rechts- und Verfassungsverletzungen behauptet, 
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt zu bestreiten und den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) auch nicht durch einen Anwalt verbessert werden kann, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann