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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_120/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen. 
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung (Obhutsentzug, Fremdplatzierung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern der Kinder C.A.________ (2003), D.A.________ (2007) und E.A.________ (2013). Ab Juni 2011 bestand für die Familie A.________ eine Familienbegleitung, die durch das Sozialatelier F.________ durchgeführt wurde. Für C.A.________ und D.A.________ wurde am 22. Februar 2011 je eine Beistandschaft errichtet, für E.A.________ geschah dies am 22. August 2013. Am 5. März 2013 erstattete die Beiständin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) eine Gefährdungsmeldung und beantragte, den Kindseltern seien umgehend und längerfristig Auflagen bezüglich Ordnung in der Wohnung und Hygiene sowie Zusammenarbeit mit der Schule und dem Erarbeiten von Erziehungs- und Förderungskompetenzen zu machen und diese entsprechend zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Mit Entscheid der KESB vom 21. Mai 2013 wurde die bestehende Familienbegleitung um ein halbes Jahr verlängert und den Kindseltern die Weisung erteilt, mit der Beiständin und der Familienbegleiterin zusammenarbeiten. Gestützt auf den Bericht des Sozialateliers F.________ vom 23. Mai 2013 beantragte die Beiständin am 19. Juli 2013 die klassische sozialpädagogische Familienbegleitung durch eine familienergänzende sozialpädagogische Betreuung der Kinder bei den Eltern zuhause zu ersetzen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 entsprach die KESB dem Antrag der Beiständin. Am 27. März 2014 erstattete die Beiständin einen Zwischenbericht und ersuchte die KESB, sie mit der Suche nach einer geeigneten Lösung im Falle einer Fremdplatzierung zu beauftragen.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 entzog die KESB den Eltern die Obhut über die drei Kinder und platzierte diese bei einer Pflegefamilie. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.  
 
B.   
Gegen diesen Entscheid der KESB erhoben die Eltern am 19. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den Anträgen, den Entscheid der KESB vom 17. Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben, anstelle des Entzugs der Obhut die bisherige Erziehungsbeistandschaft sowie die sozialpädagogische Familien- und Wohnbegleitung und Betreuung beizubehalten oder allenfalls anzupassen resp. mit ergänzenden ambulanten Massnahmen zu erweitern. Ferner sei ein gerichtliches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern einzuholen. Des weiteren ersuchten sie darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
C.   
Die Eltern haben am 13. Februar 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen die Verfügung des Instruktionsrichters Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde vom 19. Januar 2015 gegen die Verfügung der KESB vom 17. Dezember 2014 aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Schliesslich ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
D.   
Nach Anhörung der Beteiligten wurde die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 2. März 2015 bezüglich der Fremdplatzierung der Kinder bestätigt. 
 
E.   
In der Sache schliessen der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts sowie die KESB auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben sich nicht weiter vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Im Lichte des Bundesgerichtsgesetzes gelten Entscheide über die aufschiebende Wirkung als vorsorgliche Massnahmen (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477). Selbstständig eröffnete Entscheide über die Anordnung oder Verweigerung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Hauptverfahrens sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, gegen die die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, haben die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe darzutun, inwiefern sie einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgesetzt und die Voraussetzungen der Zulässigkeit ihrer Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Ein solcher Nachteil ist vorliegend offensichtlich gegeben: Werden die Kinder gestützt auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung fremd platziert, kann diese Massnahmen auch durch einen für die Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Sache nicht behoben bzw. rückgängig gemacht werden, zumal der Endentscheid an der rückwirkenden Fremdplatzierung nichts ändern würde.  
 
1.2. Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
1.3. Die Beschwerdeführer nehmen keinen Bezug zu Art. 98 BGG und die sich daraus ergebende eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts. Sie ergehen sich vielmehr über weite Strecken in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Insbesondere legen sie in ihrer Eingabe nicht ausdrücklich dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll. Auf die nicht den Anforderungen (E. 1.2) entsprechend begründete und daher unzulässige Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist folglich nicht einzutreten.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei sie für die Kosten solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Frage der Entschädigung stellt sich nicht, zumal lediglich die verfügende Behörde und die Vorinstanz zur Vernehmlassung angehalten worden sind. 
 
3.   
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen (nicht aussichtslose Beschwerde), muss das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden