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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_163/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Geiselnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Zwecks Ermittlung seines Aufenthaltsorts war X.________ zur Verhaftung ausgeschrieben. Am Abend des 2. Februar 2013 hielt er sich mit seiner Freundin und dem gemeinsamen viereinhalb Monate alten Sohn in deren Wohnung auf, als ihn drei Polizeibeamte aufsuchten und ihm eröffneten, er habe sie zu begleiten. Er erklärte, dieser Anweisung auf keinen Fall Folge zu leisten. Beim anschliessenden Versuch der Polizei, ihn zu verhaften, kam es zu einer Rangelei. Dabei verletzte X.________ einen der Polizisten mit einem Kugelschreiber am Unterarm, woraufhin ein anderer Pfefferspray einsetzte. Davon wurde auch einer der Polizisten getroffen, weshalb diese die Wohnung verliessen. Nachdem Verstärkung eingetroffen war, forderten die Polizeibeamten X.________ auf, sich zu ergeben und verhaften zu lassen. Dieser trat ihnen an der Wohnungstüre mit seinem Kind im Arm gegenüber und weigerte sich trotz entsprechender Aufforderung, dieses aus der Hand zu geben. Um das Kind nicht zu gefährden und eine Eskalation zu vermeiden, zog die Polizei schliesslich unverrichteter Dinge ab. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 23. Mai 2014 wegen Geiselnahme, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. 
 
 Am 6. Januar 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich sowohl Schuldsprüche als auch Strafmass. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Geiselnahme aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch wegen Geiselnahme verletze Bundesrecht.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 14 f.), der Beschwerdeführer habe aufgrund des zuvor Vorgefallenen gewusst, dass die Polizei gekommen war, um ihn zu verhaften. Indem er ihr mit dem Kleinkind im Arm gegenübergetreten sei und sich geweigert habe, dieses aus der Hand zu geben, habe er es zu einer Geisel im Sinne von Art. 185 StGB gemacht. Selbst wenn er seinen Sohn bis zum (erneuten) Erscheinen der Polizei als fürsorglicher Vater in den Armen gehalten habe, habe er ihn jedenfalls vom Zeitpunkt an, da er der Polizei die Tür öffnete, einzig in seinem ureigensten Interesse als Schutzschild gegen den polizeilichen Zugriff und damit ausschliesslich zum Zweck benutzt, seine Verhaftung zu verhindern. Allein mit diesem Ziel habe er die Verfügungsgewalt über das Kleinkind und damit eine dem Kindeswohl entgegenstehende Situation aufrecht erhalten. Dadurch habe er sich des Kindes im Sinne des Gesetzes bemächtigt.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz erachte den Tatbestand von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Unrecht als erfüllt. Ihre Behauptung, er habe sein Kind einzig dazu benutzt, um seine eigene Verhaftung zu verhindern, sei unzutreffend. Sie anerkenne selbst, dass er seinen Sohn als fürsorglicher Vater in den Armen gehalten habe. Durch das Auftreten der Polizei sei dieser Zweck der Fürsorge nicht weggefallen. Er bestreite nicht, dass er sich mit seiner Weigerung, das Kind aus den Armen zu geben, auch gegen die geplante Verhaftung habe wehren wollen. Dies sei aber weder der alleinige Zweck noch der Anlass dafür gewesen, weshalb er das Kind auf dem Arm gehabt habe. Deshalb sei das Tatbestandselement des Sichbemächtigens nicht erfüllt. Ausserdem könne ihm nicht unterstellt werden, er habe seinem Kind etwas zuleide getan. Auch habe es sich in keiner Gefahr befunden. Das Kindswohl sei nicht beeinträchtigt worden, und er habe seinen Sohn nicht widerrechtlich, sondern sogar auf Wunsch der Mutter im Arm gehalten.  
 
1.4. Der Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen.  
 
 Der Tatbestandsalternative des Sichbemächtigens kommt Auffangfunktion zu, indem sie klarstellen soll, dass jedes Vorgehen, welches dem Täter die Verfügungsmacht über das Opfer verschafft, den Tatbestand erfüllt, ob er nun das Opfer eigentlich entführt oder auch nur festhält, wo es sich gerade befindet (BGE 121 IV 162 E. 1d mit Hinweisen). Unter die Tathandlung des "sich einer Person sonstwie bemächtigen" fällt zum Beispiel, wenn die Täterschaft eine Person kurzfristig als menschlichen Schutzschild missbraucht, um sich behördlichem Zugriff zu entziehen oder einen freien Abzug zu erzwingen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 185). In subjektiver Hinsicht ist nebst dem Vorsatz die Absicht erforderlich, einen Dritten zu einem Verhalten zu nötigen. Die Tat ist bereits damit vollendet, dass der in Nötigungsabsicht handelnde Täter die Verfügungsgewalt über die Geisel erlangt. Er braucht weder seine Forderung kundgetan noch Drohungen in Bezug auf das Schicksal der Geisel geäussert zu haben. Der Täter kann die Drittnötigungsabsicht bereits im Zeitpunkt des Sichbemächtigens haben oder auch erst später entwickeln. Diesfalls ist der Tatbestand vollendet, sobald die Absicht manifest wird (BGE 121 IV 162 E. 1e mit Hinweisen). 
 
1.5. Die Vorinstanz subsumiert das Handeln des Beschwerdeführers zu Recht unter den Tatbestand der Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.  
 
 Vor der zweiten polizeilichen Intervention mag der Beschwerdeführer sein Kind aus väterlicher Fürsorge im Arm gehalten haben. Indem er sich anschliessend aber trotz entsprechender Aufforderung seitens der Polizei weigerte, das Kind aus den Händen zu geben, manifestierte sich seine Absicht, es als Schutzschild gegen den polizeilichen Zugriff zu missbrauchen. Damit übte er die Verfügungsmacht über sein Kind nicht mehr aus Fürsorglichkeit, sondern im Sinne von Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus. 
 
 Der Beschwerdeführer bestätigt selbst, mit seinem Verhalten die Verhinderung seiner Verhaftung bezweckt zu haben (vgl. Beschwerde, S. 6). Selbst wenn zuträfe, dass dies nicht der einzige Grund war, weshalb er das Baby in seinen Armen behielt, und es dem Wunsch der Mutter entsprach, dass sich das Kind bei ihm befand, negierte dies seine (unbestrittene) Nötigungsabsicht nicht. Ebenso wenig ändert an der Tatbestandsmässigkeit seines Tuns, dass er seinem Kind weder Gewalt antat noch androhte und das Kindswohl nie konkret gefährdet war. Im Gegensatz zur qualifizierten Tatvariante verlangt Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nichts dergleichen. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler