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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_225/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt des Seebezirks. 
 
Gegenstand 
Betreibungsort, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. März 2016 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. März 2016 des Kantonsgerichts Freiburg, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (auf Begehren der Beschwerdegegnerin erfolgte) Ausstellung eines Zahlungsbefehls und dessen Übergabe an die Post zur Zustellung am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in U.________ abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in U.________ aufgegeben und keinen neuen begründet habe, sei die Betreibung am Aufenthaltsort möglich (Art. 48 SchKG), indem der Beschwerdeführer seinen neuen Wohnsitz nicht bekannt gebe und lediglich via Postfach in U.________ erreichbar bleibe, verunmögliche er die Weiterleitung der Betreibungsbegehren an das allenfalls zuständige schweizerische Betreibungsamt, für diesen Fall sehe Art. 48SchKG die Betreibung am Aufenthaltsort vor, dieser befinde sich am ehemaligen Wohnsitz in U.________, wo sich der Beschwerdeführer regelmässig aufhalte, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die bundesgerichtliche Aufforderung zur Vorschusszahlung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann