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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_5/2021  
 
 
Urteil vom 31. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. David Hofstetter, 
 
gegen 
 
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, 
Kaufmännisches Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen, 
Kreuzbleicheweg 4, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung Typ Wirtschaft BM2 2019, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, vom 17. Dezember 2020 (B 2020/119). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1999) besuchte die einjährige Ausbildung bzw. Vorbereitung zur eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft (BM 2), am Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum in St. Gallen (nachfolgend: Berufsfachschule). Im Sommer 2019 legte sie die Berufsmaturitätsprüfung ab. 
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 teilte der Präsident der Berufsmaturitätskommission der Berufsfachschule A.________ mit, dass sie die Berufsmaturität nicht bestanden habe. Das Nichtbestehen wurde damit begründet, dass sie in drei Fächern (Französisch, Englisch sowie Finanz- und Rechnungswesen) ungenügende Noten, d.h. Noten unter 4.0, hatte. Im Fach Französisch erzielte sie die Note 3.5. 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2019 Rekurs beim Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, im Fach Französisch die Note auf 4.0 anzuheben. Zeitgleich reichte sie bei der Berufsfachschule ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Berufsmaturitätsprüfung ein. Sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch der Rekurs wurden mit Entscheiden vom 30. August 2019 bzw. 8. Juni 2020 abgewiesen. 
 
B.   
Mit Urteil vom 17. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, die gegen den Entscheid des Bildungsdepartements vom 8. Juni 2020 gerichtete Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2020 sei aufzuheben, die von ihr anlässlich der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung Typ Wirtschaft BM 2 erzielte Note im Fach Französisch sei auf 4.0 anzuheben, und es sei ihr gestützt darauf das Eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis auszuhändigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder an das Berufs- und Weiterbildungszentrum zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Berufsfachschule hält an ihren früheren Stellungnahmen fest und verweist im Übrigen auf das angefochtene Urteil. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Zusammenhang mit einer Berufsmaturitätsprüfung und somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82. lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Ob der Ausschlussgrund zur Anwendung kommt, hängt vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids ab, nämlich davon, ob es um die Bewertung von Examensleistungen geht (BGE 136 I 229 E. 1; Urteil 2C_277/2012 vom 11. Mai 2012 E. 1.1, mit Hinweisen).  
Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids bildet das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung infolge ungenügender Leistungen und somit das Ergebnis einer Prüfung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin erhebt zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.). 
 
1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a BGG genannte Voraussetzung ist erfüllt. Zudem hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung, weil bei Ablegen einer genügenden Prüfungsleistung ein Anspruch auf Erteilung des Eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses besteht (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3; Urteile 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2; 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.2). Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.  
 
1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 und Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG), sodass darauf einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 274 E. 1.6).  
Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie untersucht es, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine grosse Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (BGE 136 I 229 E. 6.2; 131 I 467 E. 3.1). 
 
2.2. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (vgl. Art. 118 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Berufsmaturität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10), welches gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität, regelt, sowie nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV; SR 412.103.1).  
Gemäss Art. 24 Abs. 1 BMV ergibt sich die Note (bei der Berufsmaturitätsprüfung) je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach (Art. 24 Abs. 2 BMV). Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten (Art. 24 Abs. 3 BMV). Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Art. 16 BMV (Art. 24 Abs. 7 BMV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 BMV erfolgt die Promotion, wenn die Gesamtnote mindestens 4 beträgt (lit. a), die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt (lit. b) und nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt werden (lit. c). 
 
3.2. Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, da sie in drei Fächern, darunter im Fach Französisch, eine Note unter 4.0 erreichte. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz setzte sich die im Fach Französisch erzielte Note 3.5 aus der Erfahrungsnote 4.0 und der Prüfungsnote 3.0 (schriftliche Note 3.0 und mündliche Note 2.5) zusammen. Damit die Prüfung als bestanden gälte, müsste die Beschwerdeführerin gemäss den ebenfalls unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Fach Französisch die Note 4.0 erreichen. Dafür müsste die Prüfungsnote 3.5 betragen, damit die Durchschnittsnote von 3.75 auf 4 aufgerundet würde (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Anträge auf Edition einer E-Mail des Lehrgangsleiters sowie auf dessen Befragung als Auskunftsperson abgelehnt. Die betreffende E-Mail sei vom Lehrgangsleiter an alle Lehrkräfte zusammen mit einer Liste von Schülern, deren Ergebnisse nach der ersten Vorselektion knapp gewesen seien, versandt worden, mit der Bitte, eine Zweitkorrektur vorzunehmen und diese Schüler nach Möglichkeit nicht durchfallen zu lassen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin seien diese Beweismittel geeignet, darzutun, dass sie gegenüber anderen Schülern ungleich behandelt worden sei. 
 
4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; Urteile 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.2; 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).  
 
4.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, welchen wesentlichen Beitrag an der Entscheidfindung die Befragung des Lehrgangsleiters und die Edition der strittigen E-Mail geleistet hätten. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin soll der Lehrgangsleiter in der strittigen E-Mail die Lehrkräfte lediglich darum  gebeten haben, bei Schülern mit einem knappen Ergebnis eine Zweitkorrektur vorzunehmen und sie  nach Möglichkeit nicht durchfallen zu lassen. Aus dieser Formulierung, sollte sie zutreffen, könnte indessen kein Anspruch auf Anhebung einzelner Noten bei allen oder bei gewissen Schülern abgeleitet werden, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet. Ebensowenig könnte diese E-Mail als verbindliche Anweisung an alle Lehrkräfte verstanden werden, bei allen Schülern mit knappem Ergebnis die Noten zu erhöhen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass selbst wenn die Lehrperson bzw. Berufsfachschule (aufgrund dieser E-Mail) bei einzelnen geprüften Personen eine Notenanpassung vornehmen würde, dies nicht zu einem Rechtsanspruch auf Anhebung der Noten bei allen geprüften Personen führen würde. Wie das Verwaltungsgericht schliesslich zu Recht festhält, wurden die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nochmals geprüft, wobei die Berufsfachschule keinen Anlass sah, die Punktezahl zu erhöhen (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils).  
Im Ergebnis durfte die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.1 hiervor) auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichten. 
 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe ihre Kognition zu Unrecht eingeschränkt und damit eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen. 
 
5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann mit einer zu Unrecht vorgenommenen Kognitionsbeschränkung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung begangen werden (BGE 131 II 271 E. 11.7.1, mit Hinweisen; Urteil 1D_1/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3).  
 
5.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensleistung Zurückhaltung ausüben. Eine volle Rechtskontrolle rechtfertigt sich in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit dürfen sich Gerichtsbehörden indessen insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteil 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.5.2).  
 
5.3. Das Verwaltungsgericht setzte sich vorliegend ausführlich mit der Beschwerde auseinander, wies jedoch zu Recht auf die Zurückhaltung hin, mit welcher Justizorgane die Korrektheit einer Prüfungsbewertung beurteilen. Obwohl die Vorinstanz ihre Ausführungen zur Prüfungsdichte einer kantonalen Verwaltungsjustizbehörde, der grundsätzlich freie Kognition zukommt, wohl etwas zu eng formuliert, trifft es zu, dass es sich bei Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt, die zudem auf Fachwissen beruhen, über welches die Rechtsmittelinstanzen oft nicht verfügen (vgl. Urteile 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2; 2D_32/2013 vom 23. Juli 2013 E. 3.2.2).  
Im Ergebnis hat die Vorinstanz ihre Kognition nicht unterschritten. Dass dies die erste Rechtsmittelinstanz getan hätte, behauptet die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht, anders als noch vor dem Verwaltungsgericht, nicht mehr. 
 
6.   
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihr Ausstandsbegehren gegen ihre Französischlehrerin zu Unrecht als verspätet erachtet. Damit habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt willkürlich erstellt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe sie die Vorfälle, die zu einer Befangenheit der Französischlehrerin geführt hätten, bereits vor der Prüfung dem Lehrgangsleiter gemeldet. 
 
6.1. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht erwägt, muss eine Ablehnung bzw. eine unkorrekte Besetzung einer Entscheidinstanz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unverzüglich geltend gemacht werden, d.h. sobald der Ausstandsgrund bekannt ist, andernfalls der Anspruch auf Ablehnung verwirkt ist; dabei hat die Partei aufzuzeigen, dass sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom Ausstandsgrund haben konnte (BGE 140 I 271 E. 8.4.3, mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch mit Bezug auf Prüfungsexperten (BGE 121 I 225 E. 3, mit Hinweisen; Urteil 2C_374/2017 vom 25. April 2017 E. 2.2).  
 
6.2. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betrafen die geltend gemachten Ausstandsgründe (Vorfälle, die eine Feindschaft zwischen der Französischlehrerin und der Beschwerdeführerin belegen sollen) das Verhalten der Lehrperson vor der Prüfung bzw. während des Unterrichts, sodass diese vor der Prüfung hätten geltend gemacht werden können. Ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die prüfende Lehrperson sei gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen indessen nicht aktenkundig (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Urteils).  
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies im Grundsatz nicht und behauptet auch nicht, dass sie vor der Prüfung (formell) ein solches Begehren gestellt hätte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Vorkommnisse dem Lehrgangsleiter vor der Prüfung gemeldet haben mag, nicht als förmliches Ausstandsgesuch in Bezug auf die hier strittige Prüfung betrachtet werden. 
Inwiefern eine Befragung des Lehrgangsleiters, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, etwas an dieser Einschätzung geändert hätte, ist nicht ersichtlich, sodass die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, den entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdeführerin ablehnen durfte (vgl. E. 4.1 hiervor). 
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Befangenheitsrüge als verspätet erachtete. 
 
 
7.   
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). 
 
7.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).  
 
7.2. Zur Begründung ihrer Rüge bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass die Berufsfachschule die Schüler dahingehend informiert hätte, dass niemand durchfallen würde, wenn sein Prüfungsergebnis - wie in ihrem Fall - knapp ausfallen würde. Diese Behauptung bleibt indessen unbelegt und unsubstanziiert. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die angebliche E-Mail des Lehrgangsleiters berufen will, wurde bereits erwogen, dass - selbst wenn diese existieren sollte - sich daraus weder ein Anspruch aller oder gewisser Schüler auf Erhöhung ihrer Noten noch eine verbindliche Anweisung an die Lehrpersonen, einzelne Noten anzuheben, ergeben würde (vgl. E. 4.2 hiervor).  
Schliesslich erschöpft sich die Argumentation der Beschwerdeführerin in blossen, nicht weiter belegten, Vermutungen, wonach sie als einzige Schülerin mit einem knappen Ergebnis die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden habe. Dabei zeigt sie indessen nicht substanziiert auf, wie dies zur Begründung von Verfassungsrügen erforderlich wäre (vgl. E. 2.1 hiervor), dass andere Mitschüler - trotz fehlender Punkte - die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hätten. Auf die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin explizit nicht geltend, dass die materielle Bewertung ihrer Prüfung von derjenigen ihrer Mitschüler abweiche und sie aus diesem Grund eine Gleichbehandlung mit ihren Mitschülern verlange. 
 
7.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich behauptet, die Vorinstanz habe ihre Rüge betreffend die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots materiell nicht behandelt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, ist ihre Kritik unbegründet. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Verwaltungsgericht sich mit dieser Rüge, einschliesslich eines allfälligen Anspruchs auf Anhebung der Noten, befasst hat (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Der Verzicht der Vorinstanz auf Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel stellt, wie bereits erwogen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. E. 4.2 hiervor).  
 
8.   
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Bewertung ihrer Prüfung im Fach Französisch sei unhaltbar. 
 
8.1. Hinsichtlich des  mündlichen Teils führt sie aus, ihre Französischlehrerin, die die Prüfung abgenommen habe, sei befangen gewesen, sodass die Vorinstanz nicht auf deren Stellungnahme zum Prüfungsablauf hätte abstellen dürfen.  
 
8.1.1. Vorliegend wurde bereits erwogen, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen die Französischlehrerin verspätet eingereicht worden sei, bundesrechtskonform sind (vgl. E. 6 hiervor). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält, kann sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht auf diesen (angeblichen) formellen Fehler berufen und allein mit dieser Begründung eine Anhebung der Note verlangen (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).  
 
8.1.2. Weitere Gründe, welche die materielle Beurteilung des mündlichen Teils der Prüfung als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen würden, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Es besteht somit kein Anlass, von den Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts abzuweichen, wonach die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung nicht unhaltbar, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die mündliche Note von 2.5 zu bestätigen sei (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils).  
 
8.2. In Bezug auf den  schriftlichen Teil der Prüfung weist die Beschwerdeführerin auf das Gutachten eines von ihr beigezogenen Sprachexperten hin, der die Prüfung einer Zweitkorrektur unterzogen habe und dabei zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen sei. Sie wirft der Vorinstanz vor, diesem Gutachten weniger Gewicht als der Bewertung der Französischlehrerin beigemessen und dabei die Beweise willkürlich gewürdigt zu haben.  
 
8.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3, mit Hinweisen; Urteile 1C_370/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2, mit Hinweisen; 139 I 72 E. 9.2.3.6).  
 
8.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der strittige Teil der Prüfung, bei welchem die Schüler ein "Essai argumenté" verfassen mussten, von der Berufsfachschule mit 5.5 von möglichen 20 Punkten bewertet wurde. Demgegenüber vergab der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sprachexperte für das Essai 9 Punkte.  
Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Privatgutachten des Sprachexperten auseinandergesetzt und auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen seiner Bewertung und jener der Berufsfachschule hingewiesen. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht gestützt auf die Akten und unter Hinweis auf sein mangelndes Fachwissen hinsichtlich der Erwartungen im verlangten Sprachniveau sowie auf den fehlenden Quervergleich im Klassenverband zum Schluss gelangt, dass die Bewertung der prüfenden Lehrperson nicht als offensichtlich unhaltbar und sachfremd bezeichnet werden könne (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils). 
Ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung vor dem Willkürverbot standhält, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, da die Rüge der Beschwerdeführerin bereits aus einem anderen Grund fehlschlägt. 
 
8.2.3. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen müsste die Beschwerdeführerin, deren mündliche Prüfung mit der Note 2.5 bewertet wurde, im schriftlichen Teil der Prüfung die Note 4.0 und somit acht zusätzliche Punkte erzielen, um die Berufsmaturitätsprüfung zu bestehen (vgl. E. 3.4  in fine des angefochtenen Urteils). Wie die Vorinstanz weiter festhält, könnte dieses Ziel - selbst wenn die Bewertung des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Experten unbesehen übernommen würde - nicht erreicht werden. So würden die ihr vom Experten zusätzlich vergebenen 3.5 Punkte lediglich dazu führen, dass sie beim schriftlichen Teil der Prüfung 28.5 Punkte (aufgerundet auf 29) erreichen würde, was gemäss Notenskala die Note 3.5 ergäbe (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils).  
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der vorinstanzlichen Berechnungen nicht und macht auch nicht geltend, der Sachverhalt sei diesbezüglich willkürlich festgestellt worden. Soweit sie wiederholt behauptet, ihr würden lediglich zwei Punkte bei der mündlichen Prüfung fehlen, damit die Gesamtprüfungsnote 4.0 betrage, ist darauf hinzuweisen, dass ihre Berechnung - wie sie selber anerkennt - nur dann zutreffen würde, wenn sie auch im mündlichen Teil der Prüfung 1.5 Punkte mehr erreichen würde (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Dass vorliegend kein Anlass für eine abweichende Beurteilung des mündlichen Teils der Prüfung besteht, wurde bereits erwogen (vgl. E. 8.1 hiervor). 
 
9.   
Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov