Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_295/2021
Urteil vom 31. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis); Willkür, in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Dezember 2020 (SB200376-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Am 18. Oktober 2018 ereignete sich an der B.________-Strasse in Zürich eine Auffahrkollision zwischen drei Fahrzeugen, wobei im vordersten Fahrzeug A.A.________ mit ihrem Ehemann B.A.________ sass. A.A.________ wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, sie habe ihr Fahrzeug Mercedes Benz, xxx, ihrem Ehemann am 18. Oktober 2018 überlassen, welcher sie bis zur Auffahrkollision und danach zu ihrem Kaiserschnitttermin in der Klinik C.________ gefahren habe, obwohl sie gewusst habe, dass er keinen Führerschein mehr gehabt habe.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.A.________ mit Urteil vom 2. Juli 2020 des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.A.________ am 7. Dezember 2020 ebenfalls des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis) schuldig, reduzierte jedoch die Strafe auf eine bedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 120.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei sie freizusprechen bzw. sei das Urteil aufzuheben und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragt sie, die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den beiden vorinstanzlichen Verfahren seien neu und zugunsten des Beschwerdeführers [recte: der Beschwerdeführerin] festzulegen bzw. an die Vorinstanz zur Festlegung zu weisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der Rechtsuchende trägt nach der Rechtsprechung die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3.b; 115 Ia 8 E. 3a). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, sind zusätzlich innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (Urteil 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Die Frist lief vorliegend am 8. März 2021 ab und die Beschwerde vom 8. März 2021 ging beim Bundesgericht am 10. März 2021 ein. Die Sendung erfolgte als Einschreiben. Mittels des Suchsystems "Track & Trace" der Post kann in der Regel ein Dokument zur Sendungsverfolgung erstellt werden. In casu wurde der Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung von der Post nicht registriert, so dass nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, wann die Post die Sendung der Beschwerdeführerin erstmals erfasste.
Auf der Rückseite des Umschlags befindet sich eine handschriftliche Notiz, wonach das Couvert am 8. März 2021 um 23.51 Uhr in den Briefkasten der Post D.________eingeworfen worden sei. Weiter sind Name, Adresse und Telefonnummer der Zeugin ersichtlich sowie mutmasslich deren Unterschrift. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte im Nachtrag vom 9. März 2021 zum Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe eine Kopie des Mails an die Beschwerdeführerin, mit welcher er sie am 8. März 2021 um 23.46 Uhr mit unterzeichneter und eingescannter Beschwerde über die Eingabe orientiert habe, ein. Zudem legte er zwei Printscreens von Fotos bei, welche den Briefeinwurf am 8. März 2021 um 23.51 Uhr zeigen. Indem die vollständigen Angaben zur Zeugin sowie Ort, Datum und Uhrzeit auf dem Briefumschlag festgehalten wurden und die Beschwerde vom 8. März 2021 den Vermerk "durch Posteinwurf mit Zeugen" aufweist, hat der Rechtsvertreter im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung die Vermutung einer frühestens am 9. März 2021 und damit verspäteten Einreichung der Beschwerde widerlegt und den rechtsgenügenden Beweis des rechtzeitigen Briefeinwurfs bei der Post erbracht. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2019 gegen ihren Ehemann stützt und sie vorbringt, eine ernsthafte Beweiswürdigung fehle dort, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), vorliegend damit ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2020.
2.
Die Beschwerdeführerin erhebt in formeller Hinsicht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), indem sich die Vorinstanz mit wesentlichen Aussagen, Fakten und Argumenten der Beschwerdeführerin gar nicht auseinandergesetzt und nur eine kleine Auswahl überhaupt aufgenommen und gewürdigt habe. Sie legt indessen weder dar noch ist ersichtlich, welche Elemente die Vorinstanz nicht beachtet haben soll und inwiefern die Beschwerdeführerin daraus etwas für sich ableiten könnte (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ebenso wenig ist auf ihre mit dem Titel "Kurzüberblick über die vor- und erstinstanzliche Begründung" in der Beschwerde enthaltene Auflistung einzugehen, soweit darin keine konkreten Rügen erhoben werden.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des vorinstanzlichen Sachverhalts, eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Dabei macht sie vorwiegend geltend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien die Zeugenaussagen nicht glaubhaft und die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien konstruiert, inexistent, aktenwidrig oder irrelevant.
3.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, die Aussagen der Zeugen zum Lenker seien glaubhaft und realitätsnah, wohingegen jene der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als unglaubwürdige und nachgeschobene Erklärungsversuche einzustufen seien. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt.
3.3.
3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
3.3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.3.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.4. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die eingehend begründete Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.
3.4.1. Sie beschränkt sich in ihrer Beschwerde zu einem grossen Teil darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Die Beschwerdeführerin verfällt demnach teilweise in unzulässige appellatorische Kritik, auf welche nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Zwar beanstandet sie selektiv gewisse Punkte in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sehr umfangreich, geht jedoch auf andere Teile der vorinstanzlichen Begründung nicht bzw. nicht rechtsgenüglich begründet ein.
Auch die persönlichen Angaben zur Beschwerdeführerin, wonach sie beispielsweise seit 17 Jahren Auto fahre oder sie bei der Heirat ihren Namen habe behalten wollen und ihn nur wegen des gemeinsamen Kindes geändert habe, tun vorliegend nichts zur Sache und sind mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht näher zu betrachten. Inwiefern das von ihr vorgebrachte ausgeprägte Bedürfnis nach Unabhängigkeit und Eigenständigkeit für den vorliegenden Fall relevant sein soll, vermag sie nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang gehen auch ihre Ausführungen zu einem angeblichen Stereotyp und suggestiven Effekt bezüglich ihrer Schwangerschaft fehl.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt in mehrfacher Hinsicht die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen.
Die Vorinstanz verweist vorab vollumfänglich auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Danach seien insbesondere die Zeugenaussagen von E.E.________ und F.E.________ als glaubhaft einzustufen, die überzeugt seien, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Kollision auf der Beifahrerseite befunden habe und bei der Weiterfahrt der Ehemann im Fahrzeug links gesessen sei. Ein Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich.
Den Ausführungen der ersten Instanz fügt die Vorinstanz an, die Zeugen hätten nicht genau gewusst, worum es ging, und hätten angesichts der penetranten und verschiedentlich wiederholten Fragen des Verteidigers nachvollziehbar mit zögerlicheren und vorsichtigeren Antworten reagiert. Dennoch seien sie bei ihren Kernaussagen geblieben. Nachvollziehbar bringt die Vorinstanz vor, die beiden Zeugen würden zwar selbst Erlebtes und vom Ehepartner Gehörtes vermischen, hätten jedoch beide gleichwohl unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auf der Fahrerseite gesessen habe. Weiter führt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen schlüssig aus, es sei kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Die Zeugen hätten unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt und würden die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nicht kennen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nur oberflächlich auseinander und behauptet lediglich, der Zeuge habe von der zuvor erfolgten Befragung des Lenkers des hintersten Autos, Herrn G.________, gewusst, dass die Polizei Informationen dazu erlangen wollte, wer das vorderste Fahrzeug gelenkt habe. Die Vorinstanz bringt indes plausibel vor, die beiden Zeugen hätten im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme nicht wissen können, dass der Ehemann keinen Führerausweis besessen habe und sie hätten aus einer solchen Aussage auch keinen Vorteil zur Frage der Schuld an der Kollision.
Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin gerügten Unsicherheiten der Zeugen auseinander. Dass die Vorinstanz das eher vorsichtige Aussageverhalten eher als Indiz für die Glaubhaftigkeit erachtet, ist nicht zu beanstanden. Sie hebt hervor, die Zeugen hätten offen zugegeben, wenn sie etwas nicht gesehen hätten. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, der Zeuge habe auf die Frage, ob er sich sicher sei, dass der Mann nach der Kollision auf der Fahrerseite aus dem Auto gestiegen sei, überzeugt geantwortet und angefügt, er habe auch selbst gesehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das Fahrzeug nach der Kollision weggelenkt habe. Diese Aussagen belegt die Vorinstanz mit Auszügen aus verschiedenen Protokollen. Sie führt weiter aus, auch die Zeugin habe bestätigt, den Ehemann auf der linken Seite gesehen zu haben. Der Punkt sei auf einer Skizze eingezeichnet worden und entspreche in Ländern mit Rechtsverkehr der Fahrerseite. Mit dieser Skizze habe sie mehr als deutlich gemacht, wo im Auto sie den Ehemann der Beschwerdeführerin habe sitzen sehen.
Die Beschwerdeführerin versucht vergebens, die Unsicherheit im Aussageverhalten der Zeugin zu belegen und bringt diesbezüglich mehrfach vor, der Unfall bedeute für die Zeugin eine Re-Traumatisierung, diese habe mit sich und ihrer eigenen schmerzlichen Unfallerinnerung gekämpft. Unter anderem macht sie auch geltend, die Zeugin habe versucht, einfach etwas zu sagen, was die Untersuchungsbehörden zufrieden stelle, damit die Befragungen ein Ende hätten und sie in Ruhe gelassen werde. Die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten Behauptungen betreffend das Empfinden und Verhalten der Zeugin nach dem Unfall sind grösstenteils als rein appellatorisch einzustufen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Ohnehin würde auch ein tatsächlicher Schockzustand der Zeugin nicht automatisch bedeuten, dass sie nicht wahrheitsgetreu aussagen könnte, weshalb die Begründung der Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund fehl geht. Ebenfalls als appellatorische Kritik zurückzuweisen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, ob und wann die Zeugin bemerkt haben soll, dass die Beschwerdeführerin schwanger war. Inwiefern dieses Element für die vorinstanzliche Beweiswürdigung relevant sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führt dazu überzeugend aus, die sich nicht deckenden Aussagen der Zeugin in Bezug darauf, wann sie die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bemerkt habe, hätten keinen Einfluss auf ihre sonst konstanten Aussagen bezüglich der Position des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Auto.
Die Beschwerdeführerin vermag auch insoweit nicht zu überzeugen, als sie sich gegen die angefertigte Skizze wendet. Gemäss Angaben der Vorinstanz sagte die Zeugin aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien losgefahren, eingebogen und dann wieder auf die Strasse gefahren. Hierbei habe sie den Ehemann auf der linken Seite gesehen. Auf der Skizze habe sie im vorderen linken Bereich des Fahrzeugs einen roten Punkt gezeichnet, was in Ländern mit Rechtsverkehr der Fahrerseite entspreche. Sie habe mehrmals präzisiert, den Ehemann auf der linken Seite gesehen zu haben. Mit der genannten Skizze aus der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe sie mehr als deutlich gemacht, wo im Auto sie den Ehemann der Beschwerdeführerin habe sitzen gesehen, nämlich auf der Fahrerseite. Die Beschwerdeführerin präsentiert in ihrer Beschwerdeschrift eine eigens erstellte Skizze, basierend auf einem Google-Maps Ausschnitt. Sie will damit ihr Vorbringen veranschaulichen, wonach sie nicht rechts abgebogen, sondern weiter vorne bloss rechts rangefahren sei. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern die polizeilich erstellte Skizze sowie deren Würdigung durch die Vorinstanz willkürlich sein sollen. Vielmehr stellt sie der vorinstanzlichen Darstellung lediglich ihre eigene Version gegenüber und verfällt damit in unzulässige appellatorische Kritik. Die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen zur Skizze und zu den Aussagen der Zeugin sind nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung der Zeugenaussagen unter Willkürgesichtspunkten in Frage zu stellen.
3.4.3. Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
Sie macht geltend, als Fahrerin habe sie den Zusammenstoss in der Mitte eher als Stoss von rechts gespürt. Die vorinstanzliche gegenteilige Annahme sei aktenwidrig konstruiert und haltlos. Dabei übersieht sie, dass die Vorinstanz zwar festhält, die Beschwerdeführerin habe die Kollision hinten rechts gespürt, diesen Umstand jedoch nicht als Indiz für ihre Position im Fahrzeug in ihre Würdigung beizieht. Die Vorinstanz geht vielmehr berechtigterweise kritisch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Seitentausch ein. So erwägt die Vorinstanz überzeugend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin als Fahrerin und ihr Ehemann als Beifahrer nach der Kollision jeweils auf die andere Seite des Fahrzeugs gelaufen seien. Die Beschwerdeführerin gebe einerseits an, sie sei ausgestiegen, vorne um ihr Auto gelaufen und ihr Ehemann sei auf der Beifahrerseite ebenfalls vor dem Auto durchgelaufen und zum Fahrer des Fahrzeugs hinter ihnen gelaufen, und andererseits, ihr Ehemann sei zuerst ausgestiegen, sei vorne um das Auto gelaufen und habe ihr dann die Türe geöffnet und sei erst dann zum anderen Lenker gegangen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie dann geschildert, sie seien wahrscheinlich genau gleichzeitig vorne um das Auto herum gegangen. Dass die Vorinstanz daraus schliesst, es wäre nicht möglich, dass ihr Ehemann ihr die Türe öffne, wenn sie gleichzeitig um das Auto gelaufen wären, ist nicht zu beanstanden. Und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dem Wort "ebenfalls" durchaus eine zeitliche Komponente zu entnehmen, lässt sich dies doch nicht mit der zweiten Version der Beschwerdeführerin vereinbaren, wonach er ihr die Fahrertüre geöffnet haben soll. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen zum vorgebrachten Seitenwechsel zu Recht als Widersprüche, welche an der Glaubhaftigkeit zweifeln lassen. Mit ihr sind die Aussagen der Beschwerdeführerin als nachgeschobene Erklärungsversuche dazu einzustufen, weshalb auf dem kurz nach dem Unfall aufgenommenen Foto zu sehen sei, wie der Ehemann auf der linken Seite des Fahrzeugs stehe, während die Beschwerdeführerin auf dem Beifahrersitz sitze. Angesichts der überzeugenden Ausführungen durch die Vorinstanz geht auch die Begründung der Beschwerdeführerin fehl, wonach völlig nebensächlich und unbeachtlich sei, wer wann zuerst ausgestiegen sei und wo man sich gekreuzt habe. Darüber hinaus erwägt die Vorinstanz, der Ehemann stütze die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht, wonach er ihr die Autotür geöffnet haben soll. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei unwahrscheinlich bzw. unrealistisch, dass der Ehemann ohne Fahrberechtigung losfahre und dann nicht auf direktem Weg in das wenige Minuten entfernte Spital fahre, sondern nach kurzer Fahrt rechts ran fahre, um einige Minuten Pause zu machen. Der Ehemann hätte seine bereits hochgradig gestresste Frau nicht noch zusätzlich mit einem solchen Manöver gestresst, schliesslich habe sie so rasch wie möglich ins Krankenhaus fahren wollen, damit der Kaiserschnitttermin nicht platze. Soweit diese Ausführungen nicht ohnehin lediglich spekulativer und appellatorischer Natur sind, verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts nicht auf eine Wahrscheinlichkeit der Geschehnisse stützt, sondern sich im Rahmen einer überzeugenden Beweiswürdigung mit der Glaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen auseinandersetzt. Dabei vermag ferner auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, sie habe für die Dauer ihres Aufenthalts einen Parkplatz reservieren lassen, obwohl ihr das dort bis zum Austritt nichts nützen konnte, nicht zu überzeugen. Sie rügt, ihr Mann hätte das Auto mangels Führerschein gar nicht nach Hause fahren können bzw. dürfen. Dies erweist sich nicht als stichhaltig, wird doch in der vorinstanzlichen Begründung nie vorgebracht, der Ehemann habe vorgehabt, vom Spital nach Hause zu fahren. Dass er gemäss überzeugender Ansicht der Vorinstanz die Beschwerdeführerin ins Spital gefahren haben soll, steht nicht im Widerspruch zu deren Vorbringen, wonach sie einen Parkplatz gemietet habe. Es wäre ohne weiteres denkbar, dass der Ehemann sich entweder durch einen privat organisierten Transport oder durch die öffentlichen Verkehrsmittel vom Spital entfernt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Konversation zwischen dem Ehemann und dem Lenker des hintersten Autos aufgreift, ohne dabei darzulegen, inwiefern die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen habe, sich mit dessen Ausführungen auseinanderzusetzen, ist sie damit nicht zu hören.
3.4.4. Insgesamt erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz nach dem Ausgeführten als nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb