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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_250/2021  
 
 
Urteil vom 31. März 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Februar 2021 (5V 20 314). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1972 geborene A.________ war seit 1. Mai 2007 als Lastwagenführer bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 22. März 2016 wurde er am 16. März 2016 von einem Schnellläufer (elektrischer Hubwagen) am Bein erfasst. Er erlitt dabei eine dislozierte Bimalleolarfraktur links, die am 23. März 2016 operativ versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und veranlasste die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Dezember 2017. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Untersuchung verfügte sie am 28. Juni 2018, die Behandlung sei abgeschlossen und A.________ werde eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. Auf Einsprache hin holte die Suva eine weitere kreisärztliche Beurteilung vom 29. Oktober 2018 ein und nahm ihre Verfügung mit Schreiben vom 29. November 2018 in Bezug auf den Behandlungsabschluss zurück; betreffend Integritätsentschädigung hielt sie an der Verfügung fest und erachtete die Einsprache als formlos erledigt. Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 18. September 2019 stellte die Suva die Heilkostenleistungen mit Schreiben vom 28. November 2019 per 30. November 2019 ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 fest. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % beantragen liess, wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 18. Februar 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur präzisen Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen an die Suva zurückzuweisen. 
 
Die Suva und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_587/2021 vom 4. Februar 2022 E. 1.3.1). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. August 2020 einen Rentenanspruch nach UVG verneinte. Umstritten sind namentlich das vom kantonalen Gericht festgesetzte hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) sowie der nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Verdienst (Invalideneinkommen).  
 
2.2. Das kantonale Gericht gab die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung i.V.m. Art. 8 ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 143 V 295 E. 2.1 ff.) zutreffend wieder. Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Zu ergänzen ist, dass es bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE, um Rechtsfragen geht. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ist Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches das massgebliche Kompetenzniveau ist und ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ging für die Festsetzung des Valideneinkommens - abweichend vom Einspracheentscheid - davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis vom 16. März 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenführer bei der B.________ AG geblieben wäre. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 14. Juli 2016 habe er im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 76'300.- (Monatslohn von Fr. 5'500.- x 13 plus Leistungsbonus von Fr. 400.- x 12) erzielt. Das kantonale Gericht sah von einer Indexierung auf das Jahr 2019 ab, da der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung vom 14. Mai 2019 in den Jahren 2017 bis 2019 keine Lohnerhöhung erhalten hätte. Es zeigte auf, dass selbst bei einer Indexierung des Jahreseinkommens von 2016 per 2019 auf Fr. 77'595.80 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Schliesslich legte die Vorinstanz dar, dass auch das Abstellen auf den gemäss Arbeitsvertrag vom 26. Januar 2018 ab 1. Januar 2018 vereinbarten Jahreslohn von Fr. 76'700.- (Fr. 5'900.- x 13), der in einem gewissen Widerspruch zu den früheren Angaben der Arbeitgeberin stehe, selbst bei dessen Indexierung per 2019 auf Fr. 78'002.60, keinen Rentenanspruch begründen würde.  
 
3.2. Zu Recht nicht mehr bestritten ist, dass für die Festsetzung des Valideneinkommens am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1).  
 
3.2.1. Wie im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt wurde, betraf die am 30. April 2019 aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht die vor dem Unfallereignis langjährig ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenführer. Vielmehr hatte die Umstrukturierung der Arbeitgeberin zur Folge, dass der Shuttle-Dienst U.________-V.________-U.________ wegfiel, den der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag vom 26. Januar 2018 ausgeführt hatte. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden beruflich verändert hätte, stellte die Vorinstanz für die Festsetzung des Valideneinkommens zu Recht auf den vor dem Unfallereignis zuletzt erzielten Lohn in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenführer ab.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich lediglich, das kantonale Gericht hätte nicht auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin vom 14. Juli 2016 abstellen dürfen, sondern das Valideneinkommen wäre entsprechend dem neuen Arbeitsvertrag vom 26. Januar 2018 auf mindestens Fr. 76'700.- festzusetzen gewesen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Vor dem Unfallereignis erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 als Lastwagenführer gemäss Angaben der Arbeitgeberin ein Jahreseinkommen von Fr. 76'300.- und hätte in den Jahren 2017 bis 2019 keine Lohnerhöhung erhalten. Dementsprechend setzte das kantonale Gericht das Valideneinkommen für das Jahr 2019 zu Recht auf Fr. 76'300.- fest. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen nach dem Unfallereignis mit der Arbeitgeberin abgeschlossenen anderslautenden Arbeitsvertrag für ein eingeschränktes Tätigkeitsprofil beruft, ist dies für die Ermittlung des Valideneinkommens ohne Belang, betrifft dieser doch gerade nicht das hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall. Insofern sind auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht relevant.  
 
4.  
 
4.1. Das Invalideneinkommen bestimmte das kantonale Gericht auf der Grundlage der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Männer). In Anbetracht der absolvierten Ausbildungen, namentlich der Stapler-, Lastwagen-, Car- und Gefahrengutprüfung stellte es jedoch - abweichend vom Einspracheentscheid - auf das Kompetenzniveau 2 (anstelle von Kometenzniveau 1) in der Höhe von Fr. 5'649.- ab und setzte das Invalideneinkommen für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung auf Fr. 71'295.61 fest. Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung der Suva, wonach ein Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt sei, und ermittelte in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'300.- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 7 %. Abschliessend legte sie dar, dass selbst bei einem auf das Jahr 2019 indexierten Valideneinkommen von Fr. 77'595.80 bzw. Fr. 78'002.60 ein Invaliditätsgrad von lediglich rund 8 % resp. rund 9 %, mithin ebenfalls kein Rentenanspruch, resultieren würde.  
 
4.2. Unbestritten und nicht zu beanstanden ist die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich jedoch zu Recht, dass die Vorinstanz auf das Kompetenzniveau 2 des Totalwerts für Männer, abstellte. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nämlich nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, absolvierte der Beschwerdeführer die Stapler-, Lastwagen-, Car- und Gefahrengutprüfung. Die damit verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken sich indes im Wesentlichen auf den Bereich Transport und Verkehr und dürfen daher nicht für Tätigkeiten im Rahmen des Totalwerts berücksichtigt werden. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist vielmehr auf den Bereich Verkehr und Lagerei (Ziff. 49-53) abzustellen, in dem er nach dem Unfallereignis bis zur Umstrukturierung der Arbeitgeberin denn auch effektiv tätig war. Ausgehend vom Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2018, Männer, Kompetenzniveau 2 im Bereich Verkehr und Lagerei von Fr. 5469.- ergibt sich - unter Berücksichtigung der in diesem Bereich üblichen Wochenarbeitszeit von 42,4 Stunden (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA] T 03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung - für das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 70'535.72 (5469.- x 12 : 40 x 42.4 : 100.4 x 101.8).  
 
4.2.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, es sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level nicht vom Zentralwert, sondern vom Wert des ersten Quartils auszugehen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 62'115.70 ergebe. Er beantragt damit eine Änderung der Rechtsprechung und beruft sich auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (nachfolgend: BASS-Gutachten). Ob dieses Gutachten im vorliegenden Verfahren als unechtes Novum überhaupt zulässig wäre (vgl. E. 1.3 hiervor), braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022, zur Publikation vorgesehen, hat das Bundesgericht nämlich u.a. mit Bezugnahme auf das BASS-Gutachten entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen.  
 
4.2.3. Zusammenfassend ist das Invalideneinkommen daher auf Fr. 70'535.72 festzusetzen.  
 
5.  
Aus der Gegenüberstellung des für das Jahr 2019 massgebenden Valideneinkommens von Fr. 76'300.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 70'535.72 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Auf die von einem höheren Valideneinkommen ausgehenden Berechnungen der Vorinstanz ist mangels Relevanz nicht näher einzugehen. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid im Ergebnis sein Bewenden. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. März 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch