Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_59/2022
Urteil vom 31. März 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2021 (200 21 285 IV).
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2014 aufgrund von psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab. In diesem Rahmen zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) bei und holte bei der B.________ AG, Polydisziplinäre Begutachtungsstelle (MEDAS), ein Gutachten in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ein, welches am 14. Dezember 2015 erstattet wurde. Der Versicherte nahm an einem für die Zeit vom 31. Oktober 2016 bis 30. Januar 2017 vorgesehenen Aufbautraining teil, welches am 12. Dezember 2016 vorzeitig abgebrochen wurde. Seitens der Suva wurde ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 53.34 % zugesprochen (Verfügung vom 26. Juni 2017). Die IV-Stelle liess den Versicherten durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 14. Februar 2018). Sie prüfte Eingliederungsmassnahmen, stellte ihre Bemühungen jedoch am 13. Dezember 2018 ein, weil sich A.________ subjektiv nicht in der Lage sah, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 2. März 2021 den Anspruch auf eine Invalidenrente (ermittelter Invaliditätsgrad: 23 %).
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die nach Eintritt der Invalidität verbleibende Resterwerbsfähigkeit über ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten abzuklären und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlich gechuldeten Leistungen auszurichten. Mit Urteil vom 28. Dezember 2021 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung vom 2. März 2021 insoweit auf, als es A.________ vom 1. Juni 2015 bis 29. Februar 2016 eine ganze und vom 1. März 2016 bis 31. Januar 2018 eine halbe Rente zusprach, und feststellte, dass ab 1. Februar 2018 kein Rentenanspruch mehr bestehe.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das Urteil vom 28. Dezember 2021 sowie die Verfügung vom 2. März 2021 seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Abklärung über ein ergänzendes gerichtliches Gutachten zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2), weshalb sie das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer eine abgestufte und befristete Invalidenrente zusprach.
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.3. Das kantonale Gericht hat die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), die bei der rückwirkenden Zusprache einer zeitlich befristeten und/oder abgestuften Rente zu beachtenden revisionsrechtlichen Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sog. Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418). Darauf wird verwiesen.
2.4. Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb; SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79, je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären Gutachten der B.________ AG vom 14. Dezember 2015 und dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Februar 2018 ab dem Datum der Begutachtung Beweiskraft zu. In psychiatrischer Hinsicht hätten sich die Gutachter an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert, womit auch unter dem Gesichtspunkt der Indikatorenprüfung auf die darin enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Der Sachverhalt sei damit rechtsgenüglich erstellt und es könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Gestützt auf das Gutachten der B.________ AG sei der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2012 voll arbeitsunfähig; in einer leidensangepassten Tätigkeit sei er vom Juli 2012 bis Mai 2015 voll, seit Juni 2015 70 bis 80 % und ab dem Begutachtungsdatum bis auf weiteres 50 % arbeitsunfähig. Ab dem Datum der Begutachtung durch Dr. med. C.________ (am 22. November 2017), welcher eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) diagnostiziert hatte, bestehe in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, woran sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nichts geändert habe. Auf dieser Grundlage führte die Vorinstanz den Einkommensvergleich durch und sprach dem Versicherten eine abgestufte und auf die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2018 befristete Rente zu.
3.2. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, mit Ausnahme von Dr. med. C.________ seien sich alle involvierten Ärzte einig, dass er an einer (chronifizierten) posttraumatischen Belastungsstörung leide. Nebst dieser weitreichenden Divergenz in der Diagnosestellung beständen auch erhebliche Divergenzen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz nicht auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Februar 2018 abstellen dürfen, sondern ein ergänzendes gerichtliches Gutachten einholen müssen.
4.
4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1, in: SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht zudem als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E 7.2.1).
4.2. Das vom Beschwerdeführer kritisierte Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Februar 2018 erachtete das kantonale Gericht erst für die Zeit ab 22. November 2017 (Zeitpunkt der Begutachtung) als schlüssig (vgl. E. 3.1 hiervor). Zur Begründung wies es darauf hin, dass nach DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 6. Aufl. 2016, S. 172, zwar einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) oft eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vorausgegangen sei, eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aber nur angenommen werden könne, wenn nach einer mindestens zweijährigen posttraumatischen Belastungsstörung ein Zeitraum von nicht weniger als zwei weiteren Jahren vergangen sei, während welchem die Kriterien dafür erfüllt gewesen seien. Die beschriebene Mindestfrist von vier Jahren war am 22. November 2017 längst verstrichen, so dass einem Abstellen auf das Gutachten insoweit nichts entgegenstand.
4.3. Die beschwerdeführerischen Einwände, wonach die anderen Ärzte übereinstimmend eine posttraumatische Belastungsstörung und nicht eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert und auch die Arbeitsfähigkeit abweichend von Dr. med. C.________ beurteilt hätten, vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens vom 14. Februar 2018 zu wecken. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1), und dass von einer Diagnose denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1 und 418 E. 6). Sodann liegen die beiden hier diagnostizierten Störungen sehr nahe beieinander, indem sich ihre Symptome nach der ICD-10 überlappen können und die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung den chronischen Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung darstellen kann (wie sich ebenfalls aus der in E. 4.2 zitierten Literaturstelle ergibt). Dr. med. C.________ legte überzeugend dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr gegeben sei und zwischenzeitlich auf jeden Fall der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) stattgefunden habe. Diese Ausführungen stehen, abgesehen vom im angefochtenen Urteil zu Recht präzisierten zeitlichen Element (dazu E. 4.2 hiervor), mit der ICD-10 im Einklang. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz einen weiteren Abklärungsbedarf zu Recht verneint.
Was die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anbelangt, bringt der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Dr. med. C.________ vor, wie beispielsweise dass wichtige Aspekte im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; Urteil 8C_642/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5.2). Er begnügt sich damit, die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen pauschal in Frage zu stellen. Damit beschränkt er sich darauf, die Beweise abweichend von der Vorinstanz zu würdigen bzw. appellatorische Kritik an ihrer Sachverhaltsfeststellung anzubringen, was indessen nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.5).
4.4. Nach dem Gesagten genügt das psychiatrische Gutachten des Dr. med. Frieboes vom 14. Februar 2018 den Anforderungen an die Beweiskraft. Mängel in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht durfte auf weitere medizinische Abklärungen (insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens) verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).
4.5. Zum im angefochtenen Urteil durchgeführten Einkommensvergleich äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Weiterungen dazu erübrigen sich.
5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann