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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_22/2023  
 
 
Urteil vom 31. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; Aufsichtsbeschwerdeverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 8. März 2023 (BZ 2023 25). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde V.________ am 29. Januar 2021 einen befristeten Beherbergungsvertrag über das möblierte Zimmer Nr. xxx an der U.________strasse in V.________ schlossen; 
dass die Einwohnergemeinde V.________ dieses Mietverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 per 31. Juli 2021 kündigte; 
dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug gegen die Einwohnergemeinde V.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend Anfechtung der Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses einreichte; 
dass die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 die Klagebewilligung erteilte; 
dass der Beschwerdeführer daraufhin erfolglos ein Verfahren betreffend Anfechtung der Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses führte, welches mit dem bundesgerichtlichen Urteil 4A_433/2022 vom 23. November 2022 abgeschlossen wurde; 
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer auf Gesuch der Einwohnergemeinde V.________ mit Entscheid vom 8. Februar 2023 anwies, die Mieträumlichkeiten an der U.________strasse in V.________ zu räumen und der Einwohnergemeinde V.________ unter Rückgabe der Schlüssel zu übergeben; 
dass der Beschwerdeführer daraufhin beim Obergericht des Kantons Zug u.a. "Aufsichts-Beschwerde" gegen B.________, Mitglied der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug (Beschwerdegegnerin), erhob, mit der er geltend machte, diese habe sich an der Schlichtungsverhandlung als vom Mieterverband nominiertes Mitglied der Schlichtungsbehörde nicht für seine Interessen als Mieter, sondern für diejenigen der Vermieterin eingesetzt; 
dass das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 8. März 2023 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, da diese verspätet erhoben worden sei; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 27. März 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass das Bundesgericht gegenüber kantonalen Gerichten und Schlichtungsbehörden nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde einnimmt; 
dass deshalb Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergangen sind, beim Bundesgericht nicht anfechtbar sind, und zwar auch, was die Kostenfolgen eines solchen Verfahrens betrifft (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1/1.2); 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht im vorliegenden Fall demnach nicht gegeben ist, woran nichts ändert, dass im angefochtenen Entscheid angeführt wurde, es könne gegen ihn beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, da eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen kann (BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.; 129 III 88 E. 2.1; 112 Ib 538 E. 1 S. 541; 108 III 23 E. 3; je mit Hinweisen); 
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorliegend gestellten Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung um einen unzulässigen neuen Antrag im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt, da Entsprechendes nach den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht Gegenstand des Verfahrens war, in dem der angefochtene Entscheid erging; 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer