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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_160/2023  
 
 
Urteil vom 31. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Oktober 2022 
(SB220120-O/U/jv). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 17. Oktober 2022 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeiten, die Abweisung der Genugtuungsbegehren der Töchter des Beschwerdeführers (Privatklägerinnen 2 und 3) sowie die Festsetzung der Entscheidgebühr und weiterer Kosten (Auslagen Untersuchung, Auslagen Gutachten, Gebühr) fest. Es sprach den Beschwerdeführer zudem schuldig der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Gefährdung des Lebens, bestrafte ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft) und einer Busse von Fr. 2'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage), verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Weiter regelte es den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Für die Entgegennahme und Weiterleitung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beruft sich sowohl auf das Willkürverbot als auch auf das Gebot von Treu und Glauben und macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend. Er bestreitet den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wobei er hauptsächlich geltend macht, die Vorwürfe seiner früheren Ehefrau (Privatklägerin 1) seien erlogen und die eingeklagten Sexualdelikte eine "Sammlung von rassistischen Stereotypen" des Westens gegenüber Männern aus dem nahen/mittleren Osten als "Sex besessene" Personen, "Schweine" und "Harem-Besitzer". Die Sexualdelikte seien erfunden worden, um die Privatklägerin 1 mit der Bewilligung B begünstigen zu können und ihm zu schaden. 
Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür, eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben oder einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot nachzuweisen. Seine weit ausholenden Ausführungen erschöpfen sich in einer rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu befassen und aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 BGG) gesetzt haben könnte, unterbreitet er dem Bundesgericht lediglich sein eigenes Narrativ, in dessen Rahmen er einerseits seine Unschuld beteuert, die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen betont und sich als liebender Ehemann und Familienvater darstellt und er andererseits die Privatklägerin 1 inkl. die Zeugen vom "Hörensagen" pauschal als unglaubwürdig bezeichnet, diese in ein schlechtes Licht zu rücken versucht und deren Aussagen als "Lügereien" und Machenschaften abtut. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich mit einer solch unsubstanziierten Kritik weder Willkür noch weitere angebliche Verfassungsverletzungen begründen lassen. Zudem ist das Bundesgericht keine Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (vgl. Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). 
Soweit der Beschwerdeführer die Qualität des/der Dolmetscher und die Zuverlässigkeit der Übersetzungen als unzureichend beanstandet, zeigt er nicht auf, dass und inwiefern dies der Fall sein könnte. Er legt auch nicht dar, dass er die fraglichen Rügen bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen bzw. die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht behandelt hätte. Gleiches gilt für sein Vorbringen, eine Zeugin hätte aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen mit der Privatklägerin 1 als solche ausgeschlossen werden müssen. Abgesehen davon beschränken sich auch diese Beanstandungen erneut auf bloss unbelegte Behauptungen. 
Die Schuldsprüche der mehrfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der Tätlichkeiten wurden im Berufungsverfahren nicht angefochten. Die Vorinstanz hat daher deren Rechtskraft festgestellt. Inwiefern die Rechtskraftfeststellung der fraglichen Schuldsprüche zu Unrecht und damit in Verletzung von Bundesrecht erfolgt sein soll, legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf seine inhaltliche Kritik gegen diese Schuldsprüche kann daher im bundesgerichtlichen Verfahren aufgrund ihrer Rechtskraft nicht (mehr) eingetreten werden. 
 
5.  
Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz, inwiefern das vorinstanzliche Urteil willkürlich, diskriminierend oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen weit ausholenden Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung hinfällig. Gleiches gilt insoweit für die im Zivil- und Kostenpunkt erhobenen Anträge. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill