Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_551/2022
Urteil vom 31. März 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian-Georg Keil,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; psychisches Leiden),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2022 (VBE.2021.525).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1981 geborene A.________ war bei der B.________ AG vollzeitlich als Maurer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. März 2017 klopfte jemand an die Terrassentüre des vom Versicherten mit seiner Ehefrau und drei Kindern bewohnten Einfamilienhauses, worauf er öffnete. Der eindringende Mann, der Exfreund der von der Familie A.________ aufgenommenen Frau, zückte schreiend und wild gestikulierend eine geladene und entsicherte Pistole, mit der er A.________, unter Anwesenheit der drei minderjährigen Kinder, bedrohte. Unter anderem setzte er ihm den Lauf der Waffe auf dessen Brust. Nach einer Weile zog sich der alkoholisierte Mann zurück und verschwand (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. August 2017). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die gesundheitlichen Folgen dieses Schreckereignisses (Heilbehandlung; Taggeld) und liess A.________ durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin, Agenturärztlicher Dienst, untersuchen (Beurteilung vom 12. Juni 2019). In Bestätigung der Verfügung vom 10. Oktober 2019 stellte sie mit Einspracheentscheid vom 15. April 2020 die Versicherungsleistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden mit dem Unfall vom 18. März 2017 ab 1. November 2019 ein.
In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 15. April 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs an die Suva zurück (Urteil vom 1. Dezember 2020). Im Ergebnis führte das Versicherungsgericht aus, vor dem Hintergrund der gesamten Umstände sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung das Schreckereignis vom 18. März 2017 geeignet gewesen sei, aufgrund der Aussergewöhnlichkeit des Vorfalls sowie der Summe der Bedrohungselemente, insbesondere deren Intensität und der unmittelbar erlebten Todesgefahr, beim psychisch vorbelasteten A.________ anhaltende psychische Beschwerden auszulösen. Dies stehe in Übereinstimmung mit den medizinischen Auskünften. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis vom 18. März 2017 und den noch geklagten psychischen Beschwerden sei somit - jedenfalls im zu beurteilenden Zeitraum (bis 15. April 2020) - zu bejahen.
A.b. Die Suva holte daraufhin die auf einer erneuten Untersuchung beruhende Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 7. Mai 2021 ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 eröffnete sie A.________, seine psychischen Beschwerden könnten nach dem 31. Juli 2021 nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest. Sie verwies u.a. auf den von der Invalidenversicherung veranlassten Bericht der D.________, Psychiatrie Baselland, über ein Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit vom 30. August 2021 und verneinte einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 18. März 2017 und der nunmehr bestehenden psychischen Störung (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021).
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. Juli 2022 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen über den 31. Juli 2021 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter seien gutachterliche Abklärungen mit anschliessender Neubeurteilung vorzunehmen. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit enthält sich einer Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2021 erkannte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen stünden nach dem 31. Juli 2021 nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Schreckereignis vom 18. März 2017. Es steht dabei fest, dass ein ausserordentliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (vgl. SVR 2008 UV Nr. 7 S. 2, U 548/06 vom 20. September 2007 E. 4.4). Nicht mehr umstritten ist letztinstanzlich ferner, dass die psychische Problematik natürlich (teil-) kausal auf dieses zurückzuführen ist.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis (Prüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel; BGE 129 V 177) im Besonderen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
2.2.2. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne wesentliche körperliche Verletzungen und nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist (BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen, bezogen auf die anspruchstellende Person, keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; 117 V 359). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss. Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. So bilden in diesem Rahmen auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die Verarbeitung eines Unfalls zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus Versicherungssicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen; SVR 2022 UV Nr. 15 S. 63 E. 4.3.1, 8C_367/2021 und SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.2).
2.2.3. An den - aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilenden - Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und den nachfolgenden psychischen Beschwerden werden jedoch hohe Anforderungen gestellt (SVR 2017 UV Nr. 11 S. 39, 8C_298/2016 E. 4.5). Dabei stehen insbesondere der Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie der entsprechende psychische Schock im Vordergrund (SVR 2019 UV Nr. 19 S. 67, 8C_847/2017 E. 2.3; SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015 E. 2.1). Ob zwischen einem Schreckereignis und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage, die das Bundesgericht an sich frei prüft (Art. 106 BGG; BGE 132 III 715 E. 2.2; Urteile 8C_53/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; 8C_255/2022 vom 5. September 2022 E. 5.1).
3.
Die Vorinstanz erwog, rechtsprechungsgemäss bestehe die übliche und einigermassen typische Reaktion auf Schreckereignisse erfahrungsgemäss darin, dass das Opfer die Traumatisierung in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden habe. Dementsprechend habe das Bundesgericht die Leistungseinstellung bei Fällen mit Waffengewalt bereits wenige Monate nach dem Schreckereignis geschützt (Urteile U 2/05 vom 4. August 2005 und 8C_904/2017 vom 23. April 2018 und U 593/06 vom 14. April 2008 1 S. 7 unten f.). Weiter sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem psychischen Vorzustand leide (dependente Persönlichkeitsstörung; Suchtproblematik). Er habe sich aber bis zum Schreckereignis im Arbeitsmarkt behaupten können und sei soweit psychisch kompensiert gewesen. Daher sei kein massiv beeinträchtigter Vorzustand anzunehmen, wobei seiner psychischen Vulnerabilität im Urteil vom 1. Dezember 2020 Rechnung getragen worden sei. An dieser Würdigung des Ereignisses mit der Summe von Bedrohungselementen, der Intensität desselben und der unmittelbar erlebten Todesgefahr habe sich seit dem Urteil vom 1. Dezember 2020 nichts geändert. Nunmehr seien etwas mehr als vier Jahre und vier Monate vergangen (bis zur Leistungseinstellung am 31. Juli 2021) und der Gesundheitszustand habe sich gemäss den Auskünften des Dr. med. C.________ vom 7. Mai 2021 deutlich gebessert; es bestehe eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Weder der Beschwerdeführer noch die anderen anwesenden Personen seien physischer Gewalt ausgesetzt gewesen und nicht verletzt worden. Es sei zu keiner Schussabgabe gekommen. Die Vorinstanz gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass am 31. Juli 2021 keine adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vorgelegen seien.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe er an einem erheblich beeinträchtigten psychischen Vorzustand gelitten, auch wenn dieser vor dem Unfall kompensiert gewesen sei. Die Vorinstanz setze sich in Widerspruch zu ihrem Urteil vom 1. Dezember 2020, worin sie wörtlich festgehalten habe, es bestünden konkrete Hinweise auf eine besonders erhöhte, prätraumatische psychische Vulnerabilität.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz erkannte in ihrem Urteil vom 1. Dezember 2020, es bestünden beim Beschwerdeführer konkrete Hinweise auf eine besonders erhöhte prätraumatische psychische Vulnerabilität, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt. Sie wies auf die Ausführungen des psychiatrischen Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 16. April 2018 hin, wonach die Bedrohung vom 18. März 2017 für praktisch jeden Menschen eine schwerwiegende psychische Belastung dargestellt hätte. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass er bereits als Kind durch die Gewalttätigkeit seiner Mutter traumatisiert worden sei, was seine Persönlichkeitsentwicklung sehr ungünstig beeinflusst habe. Die Bedrohung, und mehrere darauf beruhende psychische Belastungen (Demütigung am Arbeitsplatz, sehr belastende polizeiliche Einvernahme, da der Täter anwesend gewesen sei, milde Bestrafung des Täters, der nach wie vor in der näheren Umgebung wohne), hätten zu einer schweren Dekompensation der bis dahin gut kompensierten Persönlichkeitsstörung sowie zur Entwicklung einer schweren, komplexen, protrahiert verlaufenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geführt. Es sei eine klinische Tatsache, so der Kreisarzt weiter, dass es bei Menschen mit entsprechenden vorbestehenden psychischen Belastungen selbst bei geringfügigen Ereignissen nicht selten zu schweren, manchmal gar definitiven psychischen Dekompensationen komme. Hier hätten psychische Auffälligkeiten insbesondere in Form einer erheblichen Persönlichkeitspathologie vorbestanden.
4.2.2.
4.2.2.1. In seiner Verlaufsbeurteilung vom 7. Mai 2021 bekräftigte der Psychiater, dass beträchtliche psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen persistierten, die der Beschwerdeführer in einer erheblichen Weise überspiele und bagatellisiere, auch wenn das psychische Zustandsbild wesentlich besser sei als anlässlich der ersten Exploration. Er leide an einer schweren, komplexen PTBS (ICD-10: F43.1) mit Entwicklung nach Bedrohung am 18. März 2017 und chronischem, teilweise therapieresistentem Verlauf, einer dependenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7; Dekompensation nach Bedrohung am 18. März 2017), Cannabis-Konsum sowie Status nach Polytoxikomanie (ICD-10: F19). Weiter hielt Dr. med. C.________ fest, ungünstige und prägende Einflüsse während der Kindheit hätten zu einer Persönlichkeitsstörung geführt, wobei dependente Züge stark im Vordergrund stünden. Der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis vom 18. März 2017 (trotz vorbestehender Persönlichkeitsstörung, Cannabis-Abhängigkeit und Status nach Polytoxikomanie) psychisch kompensiert gewesen. Ohne das Schreckereignis hätte sich die chronisch verlaufende psychische Dekompensation nicht in dieser Weise entwickelt, auch wenn frühere Gewalterfahrungen zum Krankheitsgeschehen beitrügen. Diese Einschätzung deckt sich insofern mit den Ausführungen im Bericht der D.________ vom 30. August 2021, als darin ebenfalls festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bis zum Vorfall im März 2017 in der Lage gewesen sei, seine vorbestehenden Leistungseinschränkungen wie auch seine dependente Persönlichkeitsstörung zu kompensieren und es im Anschluss an das traumatisierende Ereignis zu einer Dekompensation gekommen sei.
4.2.2.2. Was den zeitlichen Verlauf der Beschwerden anbelangt, begründete der Psychiater Dr. med. C.________ schlüssig, weshalb die prätraumatisch bestandene dependente Persönlichkeitsstörung aufgrund des Vorfalls zu einer psychischen Dekompensation mit protrahiertem Verlauf führte. Die Arbeitsfähigkeit liege, entsprechend der ausgeübten Tätigkeit als Lagerist bei der E.________ AG, bei einem Pensum von rund 50 %. Überwiegend wahrscheinlich werde es zumindest während der kommenden drei bis fünf Jahre nicht zu einer erheblichen, anhaltenden Verbesserung kommen. Eine psychische Dekompensation wie die vorliegende könne leider nicht einfach "rückgängig gemacht" werden, oft gar nie mehr. Die unfallbedingten psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen würden zumindest während der genannten Zeitspanne in etwa gleichem Ausmass bestehen bleiben.
4.3.
4.3.1. Ausser Frage steht, dass hinsichtlich der Bejahung der natürlichen Kausalität auf diese fundierte und nachvollziehbare psychiatrischen Beurteilung abzustellen ist. Bleibt zu prüfen, ob die psychischen Folgen auch adäquat kausal mit dem Ereignis vom 18. März 2017 zusammenhängen.
4.3.2. Nachdem die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil unter Verweis auf Dr. med. C.________ von einer vorbestehenden erheblichen, wenn auch gut kompensierten (nicht remittierten) Persönlichkeitspathologie ausging, ist ihr nicht zu folgen, soweit sie nunmehr einen massiv beeinträchtigten Vorzustand verneinte. Weshalb diese erhebliche prätraumatische Persönlichkeitspathologie aus adäquanzrechtlicher Sicht rund 15 Monate später nicht mehr zum Tragen kommen und zu einer anderen Einschätzung führen soll, ist nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die Vorinstanz betonte, dass sich an ihrer Würdigung des Vorfalls im Hinblick auf die Summe der Bedrohungselemente, der Intensität des Ereignisses und der unmittelbar erlebten Todesgefahr nichts geändert habe.
Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_412/2015 vom 15. November 2015 E. 6.2 darlegte, ist nicht die Tat allein entscheidend für die Beurteilung der Adäquanz. Die prätraumatische Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person ist ebenfalls insoweit miteinzubeziehen, als auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung bilden, die im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalls nicht "optimal" reagieren (vorstehende E. 2.2.2). In diesem Sinne ist die konstitutionelle Prädisposition der versicherten Person gleichfalls relevant. Nach der Erfahrung des Lebens reagiert eine Person mit der hier vorliegenden erheblichen Persönlichkeitspathologie unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die Tatverarbeitung nachvollziehbar nicht bestmöglich und kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen nachhaltigen psychischen Gesundheitsschaden erleiden, was sich mit der Einschätzung des Kreisarztes deckt, welcher bei der Beurteilung der Adäquanz bei Fällen mit psychiatrischem Vorzustand zwangsläufig durch die Anlegung eines realitätsgerechten Massstabs (vgl. zuletzt Urteil 8C_367/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.1) wesentliches Gewicht zukommt.
Der Beschwerdeführer war, wie dargelegt, vor dem Schreckereignis insoweit psychisch gut kompensiert, als er voll arbeitsfähig war, weshalb nicht gesagt werden kann, er sei aufgrund seiner vorbestehenden Persönlichkeitspathologie ausserhalb der im Rahmen der bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigenden weiten Bandbreite von Versicherten. Es liegt somit nicht eine aussergewöhnliche, singuläre Reaktion psychogener Art auf ein erlittenes Schreckereignis vor, bei welcher die adäquate Kausalität zu verneinen wäre.
4.3.3. Soweit sich die Vorinstanz zur Begründung auf das Urteil SVR 2016 UV Nr. 30 S. 99, 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.3 stützte, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. Darin verneinte das Bundesgericht die Angemessenheit einer länger als vier Jahre dauernden psychischen Gesundheitsschädigung zwar nach einem Überfall in einem Tankstellen-Shop, anlässlich welchem ein mit einer Sturmhaube maskierter Täter die Angestellte mit einer Soft-Air-Waffe bedroht, ihr diese in den Rücken gerammt und Geld verlangt hatte, wobei der Täter dann im Shop überwältigt werden konnte. Jener Fall ist aber insofern nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen, als kein massiv beeinträchtigter Vorzustand gegeben war. Gleiches gilt im Fall einer Versicherten, die im Verlaufe von 13 Monaten zweimal bei ihrer Arbeit in einem Tankstellen-Shop überfallen wurde. Vor dem ersten Überfall bestanden keine Hinweise auf eine erhöhte psychische Vulnerabilität. Im Zeitpunkt des zweiten Unfalls war nicht von einem derart beeinträchtigten Vorzustand auszugehen, der zur Bejahung der Adäquanz führte (Urteil 8C_167/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.3). Ebenso wenig wurde bei der Kioskverkäuferin, die hinter dem Verkaufstresen von zwei maskierten Männern bedroht worden war, wobei einer der Täter sie an der Schulter festgehalten und eine Pistole mit einem Abstand von etwa sieben bis zehn Zentimetern gegen ihre Stirn gerichtet hatte, ein massiv beeinträchtigter Vorzustand festgestellt (Urteil 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.1 f.).
Dass der Beschwerdeführer beim Vorfall keiner (unmittelbaren) physischen Gewalt ausgesetzt war und es zu keiner Schussabgabe kam, ändert am Ergebnis schliesslich nichts. Wie dargelegt (vorstehende E. 2.2.2), steht bei Schreckereignissen die psychische Stresssituation, allenfalls verbunden mit einer Lebensbedrohung, im Vordergrund. Dem somatischen Geschehen kommt keine (entscheidende) Bedeutung zu (BGE 129 V 177 E. 4.2).
4.4. Mit dem Beschwerdeführer ist deshalb davon auszugehen, dass die akute Bedrohungslage von rund 20 Minuten mit unmittelbarer Todesgefahr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit Blick auf die zu berücksichtigende weite Bandbreite von Versicherten geeignet war, beim prätraumatisch erheblich vorbelasteten Beschwerdeführer langjährige, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Beschwerden auszulösen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Ereignis vom 18. März 2017 ist daher nach der allgemeinen Adäquanzformel über Ende Juli 2021 hinaus zu bejahen, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin einhergeht.
5.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG) zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2022 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 25. Oktober 2021 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer über den 31. Juli 2021 hinaus weitere Leistungen zu erbringen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Polla