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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_148/2025  
 
 
Verfügung vom 31. März 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2025 (IV 200 2025 57). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung vom 31. Januar 2025, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in einem vor ihm hängigen Revisionsverfahren das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies und dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 21. Februar 2025 ansetzte, 
in die an das Verwaltungsgericht adressierte Eingabe des A.________ vom 20. Februar 2025, welche dieses an das Bundesgericht weiterleitete, 
in das Urteil vom 24. Februar 2025, mit welchem das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht eintrat und die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegte, 
in die weitere Eingabe vom 27. Februar 2025, 
 
 
in Erwägung,  
dass mit Urteil vom 24. Februar 2025 das Verwaltungsgericht mangels Revisionsgrund auf das Revisionsgesuch nicht eintrat und dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegte, 
dass mit dem vorinstanzlichen Entscheid in der Sache das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resp. das entsprechende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 93 BGG), hat doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Auferlegung der Verfahrenskosten mit dem Endentscheid anzufechten (in analoger Anwendung von Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 5A_776/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.1), 
dass das vorliegende Verfahren somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch die Präsidentin als Einzelrichterin abzuschreiben ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. März 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger