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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.102/2002 /bmt 
 
Urteil vom 31. Mai 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
M.S.________, 
Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Postfach 530, 4902 Langenthal. 
 
gegen 
 
Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Entzug der Obhut 
 
Berufung gegen den Entscheid der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern vom 11. März 2002 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.S.________ ist die Mutter von J.S.________ (geb. 1987), die seit Mai 2001 dem Schulunterricht fernblieb und auch sonst negativ auffiel. Am 9. Oktober 2001 hob die Vormundschafts- und Fürsorgekommission von X.________ (nachfolgend Fürsorgekommission) die Obhut der Mutter über ihre Tochter in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB auf, entzog der Tochter fürsorgerisch die Freiheit und wies sie in ein geeignetes Schulheim ein. 
 
Da sich die Tochter im Heim nicht integrieren konnte und ein renitentes Verhalten an den Tag legte, wurde der Heimaufenthalt am 22. November 2001 beendet. Die Tochter kehrte zu ihrer Mutter zurück. 
 
Am 6. Februar 2002 trat die Tochter freiwillig in die Beobachtungsstation der Viktoria Stiftung in Richigen (nachfolgend Stiftung) ein, die sie jedoch bereits am 15. Februar 2002 ohne Erlaubnis verliess. 
B. 
Mit Verfügung vom 19. Februar 2002 bestätigte die Fürsorgekommission die am 9. Oktober 2001 getroffenen Massnahmen (den Entzug der Obhut sowie den fürsorgerischen Freiheitsentzug; Dispositiv-Ziff. 1 und 2), wies die Tochter an, in die Stiftung zurückzukehren (Dispositiv-Ziff. 3) und drohte ihr die polizeiliche Überführung an, falls sie der Aufforderung nicht freiwillig Folge leiste (Dispositiv-Ziff. 4). Gestützt auf Art. 314 Abs. 2 ZGB entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 5). 
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Mutter wies die kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern (nachfolgend Rekurskommission) am 11. März 2002 ab und erkannte die Tochter werde vom 19. Februar 2002 an für drei Monate zur Abklärung in die Stiftung eingewiesen. 
C. 
Die Mutter hat gegen diesen Entscheid eidgenössische Berufung eingereicht; sie beantragt, der mit Verfügung der Fürsorgekommission vom 19. Februar 2002 angeordnete fürsorgerische Freiheitsentzug sowie der mit Entscheid vom 11. März 2002 der Rekurskommission vom 19. Februar 2002 an auf drei Monate befristete fürsorgerische Freiheitsentzug für die Tochter seien aufzuheben; der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Mutter für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Die Rekurskommission hat keine Gegenbemerkungen angebracht. 
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist am 16. Mai 2002 als gegenstandslos erklärt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist im vorliegenden Fall der Entzug der Obhut sowie die Unterbringung der minderjährigen Tochter der Berufungsklägerin in einer Anstalt (vgl. E. 3 und 3.1), wogegen die Berufung ergriffen werden kann (Art. 314a Abs. 1 i.V.m. Art. 397a ff. ZGB und Art. 44 lit. d OG). 
1.2 Die Berufung ist in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder anderer Spruchbehörden zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können (Art. 48 Abs. 1 OG). Diese Voraussetzung erfüllt einzig der Entscheid der Rekurskommission, nicht aber jener der Fürsorgekommission, der im Übrigen, was die Einweisung in eine Anstalt anbelangt, durch die Anordnungen der Rekurskommission ersetzt worden ist. 
1.3 Als Mutter der von dieser Massnahme Betroffenen war die Berufungsklägerin Partei im kantonalen Verfahren (Art. 314a Abs. 1 i.V.m. Art. 397 d Abs. 1 ZGB). Damit ist sie zur Berufung legitimiert (Urteil 5C.84/2001 vom 7. Mai 2001, E. 1d). 
2. 
Unmündigen Personen, die unter elterlicher Gewalt stehen, können nach Massgabe der Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314a Abs. 1 ZGB in einer Anstalt untergebracht werden, wenn ihrer Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Aufgrund des Wortlautes von Art. 310 Abs. 1 ZGB ("nicht anders") rechtfertigt sich die Aufhebung der Obhut und die Einweisung in eine Anstalt nur, wenn die Gefährdung des Kindes weder durch geeignete Massnahmen nach Art. 307 ZGB noch durch eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB allein abgewendet werden kann (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 214 Rz. 27.36; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 310 und N. 8 zu Art. 307 ZGB; vgl. auch Urteil C.41/1986 vom 7. Mai 1986, E. 4a). 
3. 
Die Berufungsklägerin macht zusammengefasst geltend, ihre Tochter sehe ein, dass sie der Hilfe bedürfe; diese könne ihr allerdings durch eine ambulante psychologische Betreuung gegeben werden, wozu sich die langjährige Psychologin der Berufungsklägerin und ein weiterer Arzt denn auch bereit erklärt hätten. Mit der Unterbringung in einer Anstalt sei der Tochter nicht geholfen, zumal sie sich vor der Einschliessung fürchte und deshalb eine erfolgreiche Entwicklung der Situation verhindere. Die Einweisung erübrige sich überdies, da sie (die Berufungsklägerin) persönlich ein Umfeld bieten könne, welches für eine gesunde Entwicklung der Tochter Gewähr biete. Die Vorinstanz habe sodann auch gar nicht geprüft, ob andere Massnahmen in Betracht kommen könnten. 
3.1 Aus den Darlegungen der Berufungsklägerin ergibt sich, dass diese eine Gefährdung ihrer Tochter nicht bestreitet und sich auch darüber im Klaren ist, dass Massnahmen zu deren Schutz getroffen werden müssen. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann daher verwiesen werden (zum Verweis: vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Die Berufungsklägerin wendet sich indes gegen den Entzug der Obhut und die damit verbundene Einweisung in eine Anstalt und möchte diese Massnahmen durch weniger einschneidende ersetzt wissen. Die Rekurskommission hat nun allerdings festgestellt, der Obhutsentzug gemäss Verfügung der Fürsorgekommission vom 9. Oktober 2001 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb man sich fragen kann, ob eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt noch zulässig ist. Nun sah sich die Vorinstanz trotz der angeblichen Rechtskraft zur Feststellung veranlasst, dass sich der Entzug der Obhut nach wie vor rechtfertige, und hat die entsprechenden Gründe ausführlich dargelegt. Aus den tatsächlichen Feststellungen der Rekurskommission ergibt sich zudem, dass die Tochter im Anschluss an ihren Austritt aus der Beobachtungsstation der Stiftung im Einverständnis mit den Behörden zur Berufungsklägerin zurückgekehrt ist. Es rechtfertigt sich daher die Frage des Obhutsentzugs zu prüfen. 
3.2 Nach den tatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 OG) ist die Mutter durch das Verhalten ihrer Tochter überfordert; sie kann ihr keinen Halt oder stützende Strukturen geben und ist seit langem nicht mehr in der Lage, die mit der Obhut verbundene Verantwortung zu tragen. Nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz benötigt die Tochter klare Anweisungen, stützende und übersichtliche Strukturen, gültige Regeln sowie eine verlässliche Ordnung, was ihr die Mutter nicht bieten kann. Angesichts der im vorliegenden Fall nicht bestrittenen Gefährdung des Wohls der Tochter spricht all dies für den Entzug der Obhut. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat die Rekurskommission sehr wohl andere Massnahmen geprüft, diese aber als nicht erfolgsversprechend verworfen. So wurde insbesondere die von der Berufungsklägerin angesprochene ambulante Therapie als untaugliches Mittel betrachtet, da sie die bei der Tochter festgestellte Fehlentwicklung nicht innert nützlicher Frist aufzufangen vermag und sich abgesehen davon auch als ungenügend erweist, zumal da die Berufungsklägerin auf Grund ihrer eigenen Labilität nicht in der Lage ist, verlässlich zu kooperieren und ihrer Tochter den für eine ambulante Therapie unerlässlichen begleitenden Halt zu geben. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander und sie legt insbesondere auch nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen Bundesrecht verletzt hat (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f. mit Hinweisen). Sodann bleibt auch unerörtert, wo anders als in einer Anstalt die Tochter bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen hätte untergebracht werden können. 
4. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Da sich die Berufung, so wie sie begründet worden ist, von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, kann dem Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern vom 11. März 2002 wird bestätigt. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin, der Beiständin (Frau L.________) von J.S.________, und der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt 
Lausanne, 31. Mai 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: