Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.122/2006 /bie
Urteil vom 31. Mai 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
gegen
Wilhelm Jerger, Untersuchungsamt Uznach, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3,
8730 Uznach,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausstand,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 22. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Gegen X.________ wurde am 28. April 2004 ein Strafverfahren wegen Drohung eröffnet. Er soll gegenüber A.________, Sekretärin beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, eine Drohung gegen Regierungsrätin Karin Keller-Sutter geäussert haben. Im Rahmen dieses Verfahrens wies die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 18. Mai 2004 ein Ausstandsbegehren von X.________ gegen Untersuchungsrichter Wilhelm Jerger ab. Die dagegen erhoben Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 29. Juni 2004 ab.
X.________ erneuerte sein Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Wilhelm Jerger am 13. Januar 2005 und begründete dies am 4. April 2005. Mit Entscheid vom 22. April 2005 wies der zuständige Staatsanwalt Weltert das Ausstandsbegehren ab.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde. Er rügte erneut die Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters sowie neu von Staatsanwalt Weltert.
Die Anklagekammer hat - nachdem die Kantonsgerichtspräsidentin ein gegen den Präsidenten und die Mitglieder der Anklagekammer gerichtetes Ausstandsbegehren am 18. Juli 2005 abgewiesen hatte - die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 abgewiesen.
B.
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer hat X.________ beim Bundesgericht am 1. März 2006 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung sowohl des Entscheides der Anklagekammer wie auch des Entscheides des Staatsanwaltes vom 22. April 2005. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV geltend. Auf die Begründung ist in den Erwägungen einzugehen.
Die Anklagekammer und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anfechtung des unterinstanzlichen Entscheides sind nicht gegeben (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a S. 493). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als der Entscheid von Staatsanwalt Weltert angefochten wird.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und inwiefern dies zutreffe. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenüglich vorgebrachte Rügen (vgl. BGE 121 I 377 E. 4.3 S. 385). Auf lediglich appellatorische Kritik wird nicht eingetreten. Soweit die Anklagekammer im vorliegenden Fall zur Begründung seines Entscheides auf diejenige des Staatsanwaltes verweist, muss sich die Beschwerdeschrift auch mit dieser auseinandersetzen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.
2.
Der Beschwerdeführer hatte vor der Anklagekammer wegen einzelner Formulierungen im Entscheid von Staatsanwalt Weltert dessen Befangenheit geltend gemacht. Die Anklagekammer ist auf diese Ausstandsrüge wegen Verspätung nicht eingetreten und hat sie in einer Eventualerwägung abgewiesen.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Befangenheit von Staatsanwalt Weltert einzig aus dessen Entscheid ableitet, ist das Nichteintreten der Anklagekammer in diesem Punkte fragwürdig. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben. Die Anklagekammer hat in überzeugender Weise dargelegt, dass die Formulierungen im Entscheid von Staatsanwalt Weltert keinen Anschein der Voreingenommenheit erwecken. In diesem Punkte erweist sich die Beschwerde als unbegründet (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
3.1 Hinsichtlich der Rüge, der Untersuchungsrichter Wilhelm Jerger sei nicht unvoreingenommen, bezieht sich der Beschwerdeführer nicht auf das kantonale Verfahrensrecht, sondern ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 1 BV. Die Anforderungen, die sich aus dieser Verfassungsbestimmung für Untersuchungsorgane ergeben, hat die Anklagekammer zutreffend dargelegt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b S. 198).
3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich für die Rüge, Untersuchungsrichter Wilhelm Jerger sei parteiisch und voreingenommen, auf eine ganze Reihe von Umständen, welche die Anklagekammer einzeln behandelt und eingehend geprüft hat.
Die Erwägungen der Anklagekammer überzeugen in jeder Hinsicht. Es ist ihnen auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik, setzt sich weder mit den Erwägungen der Anklagekammer noch mit denjenigen im Entscheid von Staatsanwalt Weltert substantiiert auseinander und vermag keinen Verfassungsverstoss nachzuweisen. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkte unter Verweis auf das angefochtene Urteil (Art. 36a Abs. 3 OG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm durch den Entscheid des Staatsanwaltes Kosten auferlegt worden sind. Die Anklagekammer hat dazu im angefochtenen Entscheid auf den Gerichtskostentarif verwiesen.
Der Beschwerdeführer erhebt in dieser Hinsicht keine rechtsgenügliche Rüge und setzt sich weder mit dem angefochtenen Entscheid noch mit dem Gerichtskostentarif auseinander. Dieser gilt für die amtlichen Kosten des Verfahrens u.a. vor der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer (Ziff. 01). Eine Gebühr wird erhoben für schriftliche Verfügungen und Entscheide (Ziff. 401 lit. a). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anklagekammer dadurch gegen die Verfassung verstossen haben sollte, dass sie die Kostenauflage im Entscheid des Staatsanwaltes schützte.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Untersuchungsrichter Wilhelm Jerger sowie der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: