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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.37/2006 /Rom 
 
Urteil vom 31. Mai 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen (Sperrfrist), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 16. September 2004 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern eine Überprüfung der Fahreignung von X.________ wegen Konsums von Cannabis. Nachdem X.________ die ihm angesetzte Frist für eine Begutachtung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) unbenutzt hatte verstreichen lassen, entzog ihm das Strassenverkehrsamt am 13. April 2005 den Führerausweises vorsorglich. In der Folge liess sich X.________ beim IRM untersuchen. 
 
Gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 21. September 2005 gegenüber X.________ einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16d Abs.1 lit. b SVG an. Die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises wurde an verschiedene Auflagen und Bedingungen geknüpft, unter anderem an den Nachweis einer totalen und ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz. Gleichzeitig verhängte das Strassenverkehrsamt nach Art. 16d Abs. 2 SVG eine dreimonatige Sperrfrist, da X.________ seinen Personenwagen am 4. Mai 2005 trotz des vorsorglichen Führerausweisentzugs gelenkt hatte. Die Anordnung des Sicherungsentzugs blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 
 
Am 9. Januar 2006 war X.________ mit seinem Personenwagen in Kriens unterwegs. Das Strassenverkehrsamt verfügte aufgrund dieses Vorfalls eine weitere Sperrfrist von 12 Monaten (Art. 16c Abs. 2 lit. c in Verbindung mit 16c Abs. 4 SVG). Die dagegen gerichtete Beschwerde X.________s wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 28. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen dieses Urteil reicht X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. 
2. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeschrift nach Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus den Beschwerdeschriften muss aber immerhin ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung der Beschwerde muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen und sachbezogen sein (BGE 131 II 449 E. 1.3; 130 I 312 E. 1.3.1; 118 Ib 134 ff). Nicht einzutreten ist auf Rügen, die ausserhalb des Streitgegenstands, wie er sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, liegen (BGE 117 Ib 414 E. 1d). 
3. 
Der Beschwerdeführer hält die verfügte zwölfmonatige Sperrfrist alleine deshalb für unzulässig, weil bereits der zugrunde liegende Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (Sicherungsentzug) nicht gerechtfertigt sei. In seiner Beschwerdeeingabe wendet er sich denn auch einzig gegen den am 21. September 2005 verfügten und rechtskräftig gewordenen Sicherungsentzug. Zudem übt er in diesem Zusammenhang Kritik am Gutachten des IRM, indem er behauptet, seine Fahreignung sei nicht fachgerecht abgeklärt worden. Damit erhebt der Beschwerdeführer aber ausschliesslich Rügen, die ausserhalb des konkreten Streitgegenstandes liegen. Da im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwieweit die vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht oder Bundesverfassungsrecht verletzen könnten, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Unter den gegebenen Umständen wird ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Mai 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: