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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.78/2006 /Rom 
 
Urteil vom 31. Mai 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly 
Gerichtsschreiber Thommen. 
 
Parteien 
A.P.________, handelnd durch B.P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (fahrlässige einfache Körperverletzung), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 17. August 2003 fuhr X.________ mit seinem Personenwagen auf dem Hegenheimermattweg in Richtung Basel. Seine Geschwindigkeit betrug zwischen 30 und 40 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50km/h. Vom Trottoir her rannten plötzlich A.P.________ und ein weiteres Kind auf die Strasse. Der damals 5-jährige A.P.________ wurde vom Wagen erfasst und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. 
B. 
Am 12. November 2003 stellte B.P.________ für seinen Sohn A.P.________ Strafantrag wegen Körperverletzung. Mit Beschluss vom 12. August 2005 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft das Verfahren wegen Vekehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB mit der Begründung ein, dass eine Verurteilung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei. Auf Beschwerde von B.P.________ hin wurde dieser Einstellungsbeschluss vom Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 geschützt. 
C. 
Gegen diesen Beschluss erhebt B.P.________ Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt dessen Aufhebung. 
 
Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, gestützt auf Art. 270 lit. c (recte: lit. e) BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert zu sein. Als Vater des Opfers habe er die Stellung eines indirekten Opfers im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG und sei deshalb sowohl als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes als auch in eigenem Namen berechtigt, Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss zu erheben. 
1.1 Nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP sind Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn sie sich vorher am Verfahren beteiligt haben und der Entscheid ihre Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den einen Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid geführt, genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 211 E. 3c), wobei nicht erforderlich ist, dass das Opfer Zivilforderungen bereits adhäsionsweise geltend gemacht hat (vgl. BGE 130 IV 90 E. 2; 120 IV 38, E. 2c). A.P.________ ist zweifellos Opfer und er hat sich am kantonalen Verfahren beteiligt. Er ist deshalb zur Anfechtung des bestätigten Einstellungsentscheids legitimiert. 
1.2 B.P.________ erhebt jedoch nicht nur als gesetzlicher Vertreter von A.P.________, sondern auch in eigenem Namen Beschwerde. Als Opfer gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG zunächst die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigte Person (direktes Opfer). Daneben anerkennt Art. 2 Abs. 2 OHG gewisse dem Opfer nahestehende Personen ebenfalls als Opfer im Rechtssinne. Zu diesen indirekten Opfern zählen unter anderen auch die Eltern des Opfers. Allerdings besteht keine vollständige Gleichstellung mit dem direkten Opfer. Die Eltern werden dem Opfer bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen nur insoweit gleichgestellt, als ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG). Als Zivilforderungen stünden dem Vater allenfalls Genugtuungsforderungen nach Art. 49 OR zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Der Ansprecher muss in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und mindestens gleich schwer betroffen sein wie im Fall der Tötung eines Angehörigen (Entscheide 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 3 und 1A.196/ 2000 vom 7. Dezember 2000, E. 2b; s.a. BGE 125 III 412 E. 2a; 123 III 204 E. 2a; 112 II 220 E. 2). Dass B.P.________ vorliegend eine derart schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, wurde von ihm weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Auf seine in eigenem Namen erhobene Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Einstellungsbeschluss seine Opferrechte vereitle, insbesondere sein Recht auf Erhebung von Zivilansprüchen im Strafverfahren. 
2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 OHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Beschuldigte nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Die Bestimmung besagt nur, dass das Opfer bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht mehr gestützt auf das OHG die Beurteilung seiner Zivilforderung im Strafurteil verlangen kann (BGE 124 IV 13 E. 3c). Ein Recht auf Erhebung von Zivilansprüchen im Strafverfahren besteht mithin nur, solange ein solches Verfahren auch andauert. Inwiefern Art. 9 Abs. 1 OHG verletzt sein soll, ist somit nicht ersichtlich. Das Opfer hat ferner nach Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG das Recht, einen Gerichtsentscheid zu verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Damit wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Einstellungsverfügung der Untersuchungsbehörde gerichtlich überprüfen zu lassen. Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung ist dabei die Frage, ob die formell- und materiellrechtlichen Voraussetzungen der Einstellung gegeben sind. Das Gericht hat sich mit diesen Voraussetzungen vorliegend auseinandergesetzt, einen weiteren Anspruch gibt Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG nicht (Bundesgerichtsentscheid 6P.48/2005 vom 18. August 2005, E. 5.1). Die Rüge verletzter Opferrechte erweist sich als unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ein Verfahren gemäss § 136 Abs. 1 lit. b StPO/BL nur eingestellt werden könne, wenn eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Dies sei hier nicht der Fall. Einerseits seien die Untersuchungsergebnisse insbesondere bezüglich der Geschwindigkeit zu undeutlich. Andererseits habe die Vorinstanz fahrlässiges Verhalten vorschnell ausgeschlossen. Die Sorgfaltspflichten ergäben sich vorliegend aus Art. 31 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 SVG sowie aus Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 VRV
3.1 Mit seiner Rüge wendet sich der Beschwerdeführer primär gegen die seiner Ansicht falsche Anwendung von § 136 Abs. 1 lit. b StPO/BL, was grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen wäre (BGE 123 I 31 E. 3a; 116 Ia 102 E. 4a mit Hinweisen). Nach der Rechtssprechung ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Einstellungen jedoch zulässig, soweit damit auf kantonaler Ebene eine Frage eidgenössischen Rechts endgültig entschieden wird (BGE 122 IV 45, 47). Mit der definitiven Verfahrenseinstellung wird für den festgestellten Sachverhalt eine Strafbarkeit des Fahrzeuglenkers nach Art. 125 Abs 1 StGB und/oder Art. 90 Ziff. 1 SVG ausgeschlossen und damit eine Frage des Bundesrechts endgültig entschieden. Auf die Rüge ist deshalb einzutreten. 
3.2 Nach verbindlicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung fuhr der Fahrzeuglenker im Unfallzeitpunkt rund 15km/h unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Weiter erwägt die Vorinstanz, dass A.P.________ nach übereinstimmenden Aussagen des Fahrzeuglenkers, X.________, des Zeugen, C.________, und des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers, D.________, unvermittelt auf die Strasse gerannt sei. Auch das Spurenbild weise darauf hin, dass das Opfer in die Seite des Fahrzeugs hineingelaufen sein müsse (angefochtenes Urteil Ziff. 6). Unter diesem Umständen konnte eine Verurteilung ausgeschlossen und der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft geschützt werden, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Rüge geht somit fehl. 
4. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Mai 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: