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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 58/06 
 
Urteil vom 31. Mai 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
H.________, 1980, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 9. März 2005 und Einspracheentscheid vom 30. März 2005 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die 1980 geborene H.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 38 Tagen ab 1. März 2005 in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder ein. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezember 2005 ab. 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Reduktion der Anzahl verfügter Einstelltage. 
 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebendes Verhalten; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; BGE 112 V 245 Erw. 1) und die verschuldensabhängige Einstellungsdauer (Art. 45 Abs. 2 AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Letztinstanzlich kann als unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten unbestritten gelten, dass die als Tierpflegerin angestellte Beschwerdeführerin eine Drittperson als Käuferin vorschob, um einen im Heim ihres Arbeitgebers untergebrachten Hundewelpen zu sich zu nehmen. Dies, weil ihr der Leiter des Tierheims zuvor mündlich und schriftlich zu verstehen gegeben hatte, dass ein Verkauf des Hundes an ihre Person nicht in Frage komme. Wie Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht zutreffend feststellen, hat die Versicherte mit diesem Verhalten dem Arbeitgeber hinreichend Anlass zur daraufhin ausgesprochenen Kündigung gegeben. Sie ist deshalb wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder einzustellen, was denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht mehr beanstandet wird. 
 
Hingegen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf eines schweren Verschuldens. In der Tat haben Verwaltung und Vorinstanz dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass es der Versicherten in erster Linie darum ging, dem Hund einen guten Betreuungsplatz zu bieten. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Aspekte ist anstelle eines schweren ein (bloss) mittleres Verschulden anzunehmen und innerhalb des diesbezüglichen, von 16-30 Einstellungstagen reichenden Rahmens (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen angemessen (Art. 132 OG; BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 30. März 2005 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 25 Tage festgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 31. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: