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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_84/2007 /ble 
 
Verfügung vom 31. Mai 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Daniela Lutz, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, 
Z.________ AG, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Submission, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 8. Februar 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der X.________ AG vom 21. März 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Februar 2007 betreffend Vergabe der Lieferung und Installation von Billettautomaten auf dem Netz der Y.________ AG, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2007, worin sie mitteilt, dass sie die Beschwerde vom 21. März 2007 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzugs für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist, 
dass ihr die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 bis 3 BGG), 
dass die als obsiegende Partei zu betrachtende Beschwerdegegnerin durch einen Rechtsanwalt unter anderem eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und eine Vernehmlassung zur Beschwerde ausarbeiten und einreichen liess und ihr insofern durch den Rechtsstreit (notwendige) Kosten entstanden sind, welche ihr durch die Beschwerdeführerin zu ersetzen sind (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt erklärt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Mai 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: