Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_113/2007 
 
Urteil vom 31. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
F.________, 
S.________, 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Februar 2007. 
 
In Erwägung, 
dass sich F.________ sowie dessen Ehefrau S.________ und seine Tochter P.________ seit Jahren bei der IV-Stelle des Kantons Bern um Leistungen der Invalidenversicherung für F.________ bemühen, 
dass sie deswegen schon wiederholt auch an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und an das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) gelangten, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Sepember 2003 im Rahmen einer reformatio in peius eine von der IV-Stelle bis dahin gewährte halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für Ehefrau S.________ sowie Kinderrente für Tochter P.________ aufgehoben und jeglichen Rentenanspruch verneint hat, die IV-Stelle jedoch gleichzeitig angewiesen hat, berufliche Massnahmen zu prüfen, 
dass dieser Entscheid nach Rückzug einer zunächst am Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängig gemachten Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtskräftig geworden ist, 
dass F.________, S.________ und P.________ am 2. November 2006 eine Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2006 betreffend medizinische Abklärungsmassnahmen beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten und unter anderem die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung dieser Massnahmen insbesondere ohne Beauftragung des vorgesehenen Rheumatologen Dr. med. L._______, welcher abgelehnt werde, verlangt haben, 
dass sie gleichzeitig hinsichtlich eines andern noch hängigen Einspracheverfahrens Rechtsverzögerungs- und/oder Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben haben, 
 
dass sich C.________ als instruierender Richter des kantonalen Verwaltungsgerichts am 6. November 2006 zu einzelnen verfahrensrechtlichen Fragen geäussert und im Übrigen den Schriftenwechsel durch Einholung einer Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. November 2006 durchgeführt hat, 
dass der die Beschwerdeführer vertretende Fürsprecher mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 an die kantonale Rechtsmittelinstanz unter anderm den Antrag gestellt hat: 
"2. Der Instruktionsrichter, Herr Verwaltungsrichter C.________, sei gemäss Art. 9 ff. VRPG sowohl als Instruktionsrichter wie auch als am Entscheid mitwirkender Richter in vollem Umfange abzulehnen und er sei in der Beschwerdesache I.________ ca. IV zu rekusieren und er habe in den Ausstand zu treten." 
dass das Verwaltungsgericht darauf - unter Ausschluss von Verwaltungsrichter C.________ - das Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 15. Februar 2007 abgewiesen und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an Verwaltungsrichter C.________ weitergeleitet hat, 
dass F.________, S.________ und P.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) am Bundesgericht erheben lassen mit folgenden Begehren: 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. Februar 2007 sei in vollem Umfange aufzuheben. 
2. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Herr Verwaltungsrichter C.________, ist gemäss Art. 9 ff. VRPG sowohl als Instruktionsrichter wie auch als am Entscheid mitwirkender Richter in vollem Umfange als befangen zu erklären und abzulehnen. Er ist anzuweisen, in allen Verwaltungsgerichtsverfahren betreffend die Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten. 
3. Eventuell ist die Beschwerdesache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückzuweisen mit der Anweisung, Herrn Verwaltungsrichter C.________ sowohl als Instruktionsrichter wie als am Verfahren beteiligten Richter als befangen abzulehnen und zu rekusieren und durch einen anderen Verwaltungsrichter/in zu ersetzen." 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass der angefochtene Entscheid nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242), ergangen ist, weshalb die Beschwerde dem neuen Recht untersteht (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass laut Art. 92 BGG gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig ist (Abs. 1) und diese Entscheide später nicht mehr angefochten werden können (Abs. 2), 
dass nach Art. 95 BGG mit der Beschwerde unter anderem die Verletzung von Bundesrecht (lit. a) und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (lit. c) gerügt werden kann, 
dass das Bundesgericht laut Art. 106 Abs. 2 BGG die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist, 
dass das Bundesgericht bei Beschwerden über den Ausstand zunächst die Auslegung und Anwendung des für die fragliche Instanz geltenden Ausstandsrechts prüft, wobei es sich auf eine Willkürprüfung bechränkt, wenn es um kantonales Recht geht (BGE 129 V 335 E. 1 S. 338; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 16 zu Art. 92), 
dass es anschliessend frei prüft, ob die - als nicht willkürlich befundene - Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts mit der in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantie eines durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gerichts vereinbar ist (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 35; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 16 zu Art. 92), 
dass das kantonale Gericht die beantragte Ablehnung eines Richters gestützt auf Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geprüft und abgewiesen und dabei auch auf die Gewährleistung der sich aus Art. 30 Abs. 1 BV ergebenden Rechte (Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht) geachtet hat, 
dass die kantonales Recht betreffenden Ausführungen einer Willkürprüfung ohne weiteres standhalten und auch den Erwägungen über die Vereinbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids mit Art. 30 Abs. 1 BV beizupflichten ist, 
dass in der Beschwerde - soweit sachbezogen - gerügt wird, Art. 9 (Anspruch auf willkürfreie Behandlung durch staatliche Organe) und Art. 29 (Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen) BV würden gröblich verletzt, indem die notwendigen Untersuchungen nicht anhand genommen werden und Dr. med. L.________ als Gutachter wirken soll, 
dass Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids vom 15. Februar 2005 einzig die beantragte Ablehnung von Verwaltungsrichter C.________ bildet, 
dass weder die beanstandete Verfahrensdauer im Verwaltungsverfahren noch Einwände gegen Gutachter Dr. med. L.________ zum Streit- und Anfechtungsgegenstand zählen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dasselbe hinsichtlich der Kritik am kantonalen Entscheid vom 29. September 2003 und am seitherigen verfahrensmässigen Vorgehen von IV-Stelle und Vorinstanz gilt, 
dass die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. b und f VRPG rügen, 
dass Art. 9 Abs. 1 lit. b und f VPRG für eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, den Ausstand vorsieht, wenn sie am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b) und wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f), 
dass die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. b VPRG offensichtlich von vornherein nicht in Betracht fällt, weil Verwaltungsrichter C.________ nicht am Entscheid der IV-Stelle vom 4. Oktober 2006, welcher als Vorentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b VRPG zu betrachten ist, mitgewirkt hat, 
dass der Umstand, dass Verwaltungsrichter C.________ beim kantonalen Entscheid vom 29. September 2003 als Kammerpräsident amtete, keinen Ausstandsgrund darstellt, 
dass die Vorinstanz einlässlich und überzeugend begründet hat, weshalb Verwaltungsrichter C.________ auch auf Grund von Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG nicht in den Ausstand zu treten hat, 
dass darin keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts zu erblicken ist, 
dass die Beschwerdeführer des Weitern geltend machen, das kantonale Gericht habe Art. 9 und 29 BV nicht beachtet, 
dass dahingestellt bleiben kann, ob dieser Einwand überhaupt im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG rechtsgenüglich begründet wurde, 
dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern eine dieser beiden Bestimmungen durch den Einsatz von Verwaltungsrichter C.________ in der urteilenden Abteilung des kantonalen Gerichts missachtet worden wäre, 
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten von den unterliegenden Beschwerdeführern zu tragen sind (Art. 66 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 31. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.