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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 144/06 
 
Urteil vom 31. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
R.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Vorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ (geb. 1952) arbeitete vom 9. Mai 1979 bis 31. Oktober 1994 bei der Firma Y.________, Strassenbau-Tiefbau, und war im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Vorsorgestiftung X.________ (nachfolgend: X.________) versichert. Ab Juni 1994 konnte er wegen Rückenbeschwerden seine Arbeit nicht mehr ausüben. Mit Verfügung vom 22. November 1996 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 1. Juni bis 31. August 1995 eine ganze Invalidenrente zu. Vom 28. August bis 29. September 1995 liess sie berufliche Abklärungen in der T.________ durchführen. Anschliessend absolvierte R.________ vom 1. November 1995 bis 31. Januar 1996 ein Arbeitstraining. Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben, dass R.________ in der angestammten Tätigkeit im Strassenbau nicht mehr arbeitsfähig, jedoch in der Lage war, eine angepasste Tätigkeit noch zu 100 % auszuüben. Daraufhin lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % einen weiteren Rentenanspruch ab. Im Oktober 2002 meldete sich R.________ wegen des Rückenleidens erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 sprach ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % zu. 
 
Am 23. September 2003 beantragte R.________ gestützt auf den Entscheid der Invalidenversicherung von der X.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente. Dieses Begehren wies der Rückversicherer der X.________ mit Schreiben vom 14. November und 23. Dezember 2003 ab. 
B. 
Die am 9. November 2005 eingereichte Klage gegen die X.________, mit welcher R.________ die Ausrichtung einer halben Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2003 beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Oktober 2006 ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die X.________ zu verpflichten, ihm eine halbe Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf 1. Juli 2003 auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. 
 
Die X.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 23. März 2007 lässt R.________ zur Beschwerdeantwort eine Stellungnahme einreichen, wozu sich die X.________ mit Eingabe vom 26. April 2007 äussert. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 in seiner neuen Fassung in Kraft getreten (Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]). Danach haben Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a). Art. 23 lit. a BVG hat an der für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Voraussetzung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264 f., 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.; vgl. auch BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SZS 2004 S. 446, B 40/01; SZS 2003 S. 507 f., B 1/02 und 509 f., B 23/01) nichts geändert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 18/06 vom 18. Oktober 2006, E. 3.1.2). Die diesbezügliche Rechtsprechung, namentlich zum Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 mit Hinweisen; in SZS 2006 S. 365 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils B 54/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2006; SZS 2003 S. 521, B 49/00), wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Nach dem Art. 23 BVG zu Grunde liegenden Versicherungsprinzip (BGE 123 V 262 ff., SVR 2004 BVG Nr. 18 S. 58 E. 5, B 57/00) ist bei Wechsel des Vorsorgeverhältnisses die neue Vorsorgeeinrichtung für die aus einer beim früheren Versicherungsträger eingetretenen Arbeitsunfähigkeit resultierende Invalidität nur dann nicht leistungspflichtig, wenn der zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ununterbrochen bestand (vgl. BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275, 123 V 262 E. 1a und 1c S. 263 ff.). Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs darf nach der Rechtsprechung nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa-bb S. 117 f., mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse (SZS 2003 S. 509, B 23/01; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 73/00 vom 28. Mai 2002, E. 3a/bb). Einen Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs hat die Rechtsprechung etwa bei einer über 17 Monate (SZS 2003 S. 510, B 4/02) oder mehr als zwei Jahre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 51/05 vom 7. September 2006, E. 4.1 und 5.3) hinweg bestehenden Erwerbstätigkeit ohne nennenswerte Arbeitsunterbrüche und ohne reduzierte Arbeitsleistung angenommen; in einem Fall erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den zeitlichen Zusammenhang - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - bereits durch eine sechsmonatige Zeitspanne mit voller Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als unterbrochen (SZS 2002 S. 153, B 19/98; ähnlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 100/05 vom 8. Februar 2006, E. 3.2 [Unterbruch durch über viermonatige volle Erwerbstätigkeit]). 
 
3. 
3.1 Unbestritten ist, dass der sachliche Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität auf Grund der Akten gegeben ist, da der Beschwerdeführer an Rückenbeschwerden leidet, die es ihm bereits ab Juni 1994 verunmöglichten, die angestammte Tätigkeit im Strassenbau auszuüben. Das kantonale Gericht ging gestützt auf die Akten in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Strassenbauer wegen Rückenbeschwerden nicht mehr zumutbar war. Eine Umschulung wurde gestützt auf die Resultate der Abklärungs- und Ausbildungsstätte T.________ vom 13. Oktober 1995 auf Grund der bescheidenen Schul- und Deutschkenntnisse nicht als realisierbar beurteilt. Vom medizinischen Standpunkt aus wurde er für eine rückenschonende, leichtere bis mittelschwere Tätigkeit in beheizten Räumen mit der Möglichkeit von Wechselbelastung, ohne Heben von Lasten über 15 kg (vor allem nicht repetitiv), bei möglichst ergonomisch günstiger Arbeitsweise (ohne repetitives Bücken sowie Rotationsbewegungen des Oberkörpers) nach einem anfänglichen Arbeitstraining, das er während drei Monaten bis 31. Januar 1996 absolvierte, als voll arbeitsfähig bezeichnet. Der Berufsberater der IV-Stelle berichtete am 31. Mai 1996, Dr. med. K.________ habe den Beschwerdeführer am 29. Mai 1996 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben, damit dieser von der Stellenvermittlung durch die Arbeitslosenversicherung profitieren könne. In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung und nahm an Beschäftigungsprogrammen teil. 
3.2 Das kantonale Gericht ging gestützt auf die dargelegte Sachlage davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit den erläuterten Einschränkungen nach der Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin und nach Ablauf der 30-tägigen Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) zumutbar gewesen. Die wirtschaftliche und die psychosoziale Situation hätten sich durch die wohl schwierigen arbeitsmarktlichen Bedingungen im Verlauf der Zeit wohl verschlimmert. Dies ändere aber nichts daran, dass er aus medizinischer Sicht mindestens zwischen Mai 1996 und Juli 2002 in der Lage gewesen sei, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung auszuüben. Er habe sich in der Folge denn auch bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und spätestens ab Mai/Juni 1996 Taggelder bezogen und an Beschäftigungsprogrammen mitgewirkt. Dabei habe er sich mit Zustimmung von Dr. med. K.________ als voll vermittlungsfähig bezeichnet und sich auch um zumutbare Stellen beworben. Bei der IV-Stelle habe er sich erst im Oktober 2002 wieder zum Leistungsbezug gemeldet und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Damit sei der vorauszusetzende enge zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität durch die Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten unterbrochen, selbst wenn er während der fraglichen Zeitspanne nicht voll erwerbstätig gewesen sei. Es könne daher offen bleiben, inwieweit er zwischen 1995 und 2003 überhaupt arbeitstätig gewesen sei. Er habe offensichtlich aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen keine seinem Leiden angepasste Stelle gefunden. Der Verzicht auf die Ausübung der als zumutbar erklärten Tätigkeit sei somit aus gesundheitsfremden Gründen erfolgt und dürfe sich nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers dahingehend auswirken, dass die zeitliche Konnexität deshalb nicht unterbrochen werden könnte, wie dies bei einem Versicherten der Fall wäre, der die zumutbare Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausgeübt und damit ein neues Vorsorgeverhältnis begründet hätte. Es fehlten Belege dafür, dass die letztlich zur Invalidisierung führende somatische Gesundheitsschädigung sich seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses durchgehend negativ auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Da es somit an der Anspruchsvoraussetzung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit fehle, sei die Beschwerdegegnerin für die nun auch in einer zumutbaren (Verweisungs-)Tätigkeit eingetretene Teil-Arbeitsunfähigkeit nicht leistungspflichtig. 
3.3 Diesen überzeugenden Ausführungen des kantonalen Gerichts, welche in Einklang mit der Aktenlage und der Rechtsprechung stehen, pflichtet das Bundesgericht bei. Daran ändern die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in der Eingabe vom 23. März 2007 nichts. Der Invaliditätsbegriff stimmt in der obligatorischen beruflichen Vorsorge mit dem Invaliditätsbegriff nach Art. 8 ATSG und Art. 28 IVG überein. Massgebend ist daher nicht, ob der Beschwerdeführer auf Grund des während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin aufgetretenen Rückenleidens seine angestammte Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr ausüben kann. Auch in der beruflichen Vorsorge ist - abweichende reglementarische Regelungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge vorbehalten - nicht die Berufsinvalidität versichert (BGE 115 V 208 E. 2b S. 210). Vielmehr kommt es, wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses über einen längeren Zeitraum in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2006 in Sachen L., B 54/05, auszugsweise publiziert in SZS 2006 S. 365). Daran bestehen auf Grund der Akten keine Zweifel, namentlich auch aufgrund der Angaben des Dr. med. K.________ im Schreiben vom 17. August 2004 über die Arbeits(un-)fähigkeit in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis 12. Juli 2002. Danach war der Beschwerdeführer mehrmals über eine längere Zeitspanne vollständig arbeitsfähig. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht den zeitlichen Zusammenhang zu Recht verneint. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen haben die obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 143, 118 V 158 E. 7 S. 169). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 31. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: