Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_202/2010
Urteil vom 31. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl; Sachbeschädigung; Betrug; Willkür; Verjährung; Anklageprinzip; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. November 2009.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 24. November 2009 schuldig insbesondere des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Betrugs. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 259 Tagen.
Zugleich sprach das Obergericht X.________ von mehreren Vorwürfen betreffend Diebstahl und Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Auf verschiedene Anklagen, unter anderem betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, trat es infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht ein. Schliesslich stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil, insbesondere soweit das Bezirksgericht Zürich X.________ freigesprochen hatte respektive auf die Anklage nicht eingetreten war, in Rechtskraft erwachsen war.
B.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz betreffend verschiedene Delikte (vgl. Anklageschrift vom 18. August 2008, ND 6, 7, 10-12, 48, 49 und 54; nachfolgend jeweils ND) eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor.
Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer insbesondere zur Last, ab März 2002 bis April 2006 in verschiedenen Städten der Schweiz in mehrere private Liegenschaften, Baucontainer und Poststellen eingebrochen und unter anderem Bargeld entwendet zu haben.
1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweisen).
1.2 Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer unter anderem Einbruchdiebstähle in zwei Liegenschaften in Zürich und Schlieren zur Last (ND 6 und 7). An beiden Tatorten wurden DNA-Spuren sichergestellt. Die Vorinstanz hält fest, dass an den Spurenasservaten ab zwei Werkzeugen (ND 6) ein Mischprofil habe nachgewiesen werden können. Die am stärksten hervortretenden Merkmale innerhalb dieses Mischprofils hätten sich zu einem DNA-Hauptprofil zusammenfassen lassen. Das Hauptprofil habe mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers eine vollkommene Übereinstimmung ergeben. Dies lasse kaum mehr Raum für vernünftige Zweifel an der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort. Ebenso habe der Beschwerdeführer gestützt auf die Auswertung sichergestellter DNA-Spuren drei von fünf an einem weiteren Tatort aufgefundene Werkzeuge (ND 7) in den Händen gehabt. Insgesamt habe das DNA-Profil des Beschwerdeführers an über 24 Objekten (vorwiegend Tatwerkzeugen) nachgewiesen werden können, die von den Tatorten stammten (angefochtenes Urteil S. 19 f. und 29 ff.). Der Beschwerdeführer stellt die Ergebnisse der untersuchten Gegenstände nicht in Frage. Er macht wie bereits vor Vorinstanz hingegen geltend, die Tatsache, dass er die Werkzeuge in den Händen gehabt habe, lasse nicht auf eine Tatbeteiligung schliessen (Beschwerde S. 6 ff.). Dieses Vorbringen, mit dem sich die Vorinstanz bereits eingehend auseinandergesetzt hat (angefochtener Entscheid S. 19 ff., 29 f. und 32 f.), erschöpft sich in appellatorischer Kritik und zeigt keine Willkür auf. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen, indem er auf den vorinstanzlichen Freispruch betreffend drei Einbruchdiebstähle (ND 25-27) verweist (Beschwerde S. 8 ff.). Dazu hält die Vorinstanz fest, dass - im Gegensatz zu den Vorwürfen in ND 6 und 7 - lediglich eine einzige DNA-Spur des Beschwerdeführers sowie diejenige einer unbekannten Person auf einem Bolzenschneider vorlägen, es sich dabei um ein inkomplettes DNA-Mischprofil handle und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die DNA-Spur des Beschwerdeführers bei einer früheren Tätigkeit auf das Werkzeug gelangt sei (angefochtenes Urteil S. 65). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz hier die Möglichkeit, wonach seine Spur früher und nicht im Zusammenhang mit der Verübung eines Delikts auf das Werkzeug gelangt sei, nicht gänzlich ausschliesse. Dies stehe im Widerspruch zu ihren früheren Erwägungen. Die Rüge des Beschwerdeführers lässt unbeachtet, dass die Vorinstanz die Schuldsprüche betreffend die Delikte in ND 6 und 7 auf die Sicherstellung zweier respektive dreier Werkzeuge stützt. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür respektive keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun (vgl. dazu BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen). Insbesondere kann die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Anzahl Werkzeuge abstellen, auf denen Spuren des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnten. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer, im Gegensatz zur ersten Instanz, in Bezug auf die Delikte in ND 25-27 freispricht, dabei aber die Untersuchungsergebnisse der DNA-Spuren betreffend eines früheren Delikts (ND 24) heranzieht (angefochtenes Urteil S. 65 mit Verweis auf HD 11/4). Dadurch ist der Beschwerdeführer hingegen nicht beschwert.
Betreffend die Einbruchdiebstähle an der S.________strasse 65 und 80 in Zürich (ND 10-12) macht der Beschwerdeführer geltend, ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegeben (Beschwerde S. 10 f.). Damit gibt er seine Ausführungen vor Vorinstanz wieder und setzt sich im Übrigen mit den Erwägungen im angefochtenen und erstinstanzlichen Entscheid nicht rechtsgenügend auseinander (angefochtener Entscheid S. 38 ff. mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 18 ff.). Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Die Vorinstanz zieht schliesslich betreffend die Einbruchdiebstähle in die Poststelle in Pfäffikon (ND 48) und das Restaurant auf der Autobahnraststätte in Sevelen (ND 49) sowie den versuchten Einbruchdiebstahl in die Poststelle in Pratteln (ND 54) verschiedene Beweismittel heran. Sie würdigt die durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation festgestellten Randdaten (Gesprächszeiten und Standorte), die Gesprächsinhalte sowie die Art und Weise der Tatausführung (ND 48 und 49). Zusätzlich würdigt sie in Bezug auf den Einbruchdiebstahl auf der Autobahnraststätte in Sevelen (ND 49) die polizeiliche Observation des Beschwerdeführers in Begleitung von Y.________ und Z.________, die am Tatort sichergestellten Schuhabdrücke von Y.________ sowie das frühere, ansatzweise Geständnis des Beschwerdeführers. Anlässlich des versuchten Einbruchdiebstahls in die Poststelle von Pratteln (ND 54) wurde der Beschwerdeführer mit den nämlichen Begleitern ebenfalls polizeilich observiert (angefochtenes Urteil S. 69 ff. und 81 f.). Was der Beschwerdeführer diesbezüglich rügt (Beschwerde S. 11 ff.), überzeugt ebenfalls nicht und vermag die differenzierte vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Sein Hinweis auf den modus operandi in Bezug auf den versuchten Einbruchdiebstahl in Pratteln geht im Übrigen an der Sache vorbei, zumal die Vorinstanz darauf nicht abstellt (angefochtenes Urteil S. 82).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.
2.
Am 14. Juni 2001 verursachte der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen einen Auffahrunfall. Dabei zog er sich unter anderem Hirnverletzungen zu. Eine erste Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erfolgte am 6. März 2002. Am 25. April 2002 und am 22. Juli 2003 fanden zwei medizinische Untersuchungen statt. Der Beschwerdeführer erwirkte von der SUVA sowie von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, IV-Stelle, Zahlungen von insgesamt Fr. 329'208.--. Ihm wird zur Last gelegt, einen grossen Teil seiner Leiden vorgetäuscht zu haben.
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz stellt fest, anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 25. April 2002 sei eine Kontaktaufnahme zwischen Arzt und Patienten nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer nicht gesprochen und nur in die Ferne geblickt habe. Der untersuchende Arzt habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Treppensteigen unsicher sei und sich am Geländer abstütze. Es bestehe ein schweres Defizit der Hirnleistung und eine Persönlichkeitsveränderung bis zur völligen Unselbständigkeit und Einsatzunfähigkeit nach Status eines Schädelhirntraumas. Anlässlich der medizinischen Untersuchung vom 22. Juli 2003 habe sich der Beschwerdeführer wiederum nicht gesprächsfähig gezeigt. Sein ihn begleitender Bruder habe den Ärzten erklärt, dass man ihn für sämtliche Tätigkeiten anleiten müsse und er nicht in der Lage sei, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Dies habe zur Beurteilung geführt, wonach schwere neuropsychologische Störungen vorlägen. Im täglichen Leben müsse er ständig überwacht und angeleitet werden.
Die Vorinstanz erwägt, das Verhalten eines völlig Unansprechbaren und Abwesenden, körperlich schwer Beeinträchtigten stehe offensichtlich im Widerspruch zum deliktischen, höchst aktiven und komplexen Verhalten des Beschwerdeführers im gleichen Zeitraum. Sie verweist auf die von ihm ab Februar bis April 2002 verübten Einbruchdiebstähle (ND 2-3, 6-8 und 10-20). Dem Beschwerdeführer sei bei diesen Einbrüchen eine anspruchsvolle und tragende Rolle zugekommen. Er habe verschiedene Fahrzeuge für die Einbrüche ausgewählt, ohne Zündschlüssel zum Starten gebracht und anschliessend gelenkt. Er sei in Baucontainer eingebrochen, habe Fenster und Türen aufgewuchtet sowie Tresore aus Wand und Boden gerissen, abtransportiert und gewaltsam geöffnet. Deshalb dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung respektive Untersuchungen die Verantwortlichen der SUVA über das Ausmass seiner Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit getäuscht habe. Dieser Schluss werde bestätigt im Gutachten von Dr. med. D.________, leitender Arzt beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, vom 23. Januar 2007 (angefochtenes Urteil S. 86 ff.).
2.1.2 Das Gutachten vom 23. Januar 2007 gelangt zum Schluss, die früheren neuropsychologischen Diagnosen einer mittelschweren bis schweren Störung und einer schweren traumatischen Hirnverletzung seien nicht nachvollziehbar, sofern mit ihnen eine durch das Unfallereignis bedingte Leistungsbeeinträchtigung durch Hirnschädigung gemeint sei. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Einbruchdiebstähle seien zu keinem Zeitpunkt mit einer Störung vereinbar gewesen, wie sie vom Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen geltend gemacht worden sei. Die Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung im Sinne der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10 F07.0) und ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) seien nicht belegt. Dass es im Rahmen des Unfalls vom 14. Juni 2001 zu einer substanziellen Hirnschädigung gekommen sei, könne nicht verneint werden. Die Berichte über die Befragung vom 6. März 2002 und die Untersuchung vom 25. April 2002 widersprächen jedoch klar den tatsächlichen kognitiven und exekutiven Leistungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Dass dieser eine Krankenrolle aus ihm unbewussten Gründen übernehme, sei nicht der Fall. Vielmehr seien die von ihm gezeigten psychischen Symptome und Behinderungen als vorgetäuscht im Sinne einer Simulation (ICD-10 Z76.5) zu verstehen (vorinstanzliche Akten HD 8/6 S. 45 ff.).
2.1.3 Die Vorinstanz hält die in der Expertise vom 23. Januar 2007 enthaltenen Erörterungen für überzeugend. Sie schliesst sich den gutachterlichen Schlussfolgerungen an, die sie als fundiert und nachvollziehbar einschätzt (angefochtener Entscheid S. 93 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten von Dr. med. D.________ sei unvollständig, zu wenig schlüssig und ungenügend begründet. Die Verurteilung wegen Betrugs beruhe auf einem mangelhaften Gutachten und sei deshalb willkürlich (Beschwerde S. 16 ff.).
2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt eine Kritik am Inhalt eines fachärztlichen Gutachtens dar. Ob ein Gericht die im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Kritik muss als Verletzung des Willkürverbots substanziiert dargelegt werden.
Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Expertisen kann gegen das Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269 mit Hinweis; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen).
2.4 Der Beschwerdeführer gibt über weite Strecken seine Ausführungen vor Vorinstanz wörtlich wieder und setzt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht respektive nicht genügend auseinander (Beschwerde S. 20-25, 27 und 30). Er vermag nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Beispielsweise legt das Gutachten, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 20 f.), nicht nur dar, dass die Unfallfolgen im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vorhanden waren. Vielmehr zeigt der Gutachter nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 96) auf, dass die Unfallfolgen bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der SUVA nicht im damals vermeintlich festgestellten Umfang bestanden (vorinstanzliche Akten HD 8/6 S. 45 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach er das Verhalten eines völlig Unansprechbaren und Abwesenden gezeigt habe, sei aktenwidrig. Vielmehr habe er am 6. März 2002 nicht vorgetäuscht, stumm zu sein (Beschwerde S. 18). Diese Rüge geht fehl, da die Vorinstanz nicht feststellt, dass er am 6. März 2002 (wohl aber am 25. April 2002 und 22. Juli 2003) eine Drittperson für sich habe sprechen lassen (angefochtenes Urteil S. 90). Die Vorinstanz verweist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer wiederholt erwähnten Kokainentzug im Jahre 2005 (Beschwerde S. 20) auf die diesbezüglichen Erwägungen des Gutachters (angefochtener Entscheid S. 100). Der Beschwerdeführer vermag keine triftigen Gründe aufzuzeigen, weshalb das Gutachten, indem es keine Hinweise auf das Bestehen einer durch psychotrope Substanzen bedingten psychischen Störung sieht, als nicht schlüssig zu werten und deshalb davon abzuweichen wäre. Offensichtlich fehl geht auch dessen Rüge, dass im Gutachten nicht dargelegt werde, weshalb er nicht unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide (Beschwerde S. 23; vorinstanzliche Akten HD 8/6 S. 52).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag keine Mängel des Gutachtens substanziiert aufzuzeigen und nicht dessen Überzeugungskraft in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Willkür das Gutachten als schlüssig werten und auf das Ergebnis des Experten abstellen. Für die Anordnung eines zusätzlichen Gutachtens besteht kein Anlass.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand des Betrugs sei in der Anklageschrift ungenügend umschrieben. Die Anklage lege nicht dar, worin die Arglist bestanden habe. Es wäre Aufgabe der Anklagebehörde und der kantonalen Instanzen gewesen darzutun, ab wann er wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei respektive ob eine eigentliche, verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Beschwerde S. 27).
3.2 Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich (vgl. zum Anklageprinzip BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweisen). Die Anklageschrift legt dem Beschwerdeführer zur Last, gegenüber den Verantwortlichen der SUVA ein Krankheitsbild simuliert zu haben. Sie beschreibt insbesondere dessen Verhalten anlässlich der ärztlichen Untersuchungen vom 25. April 2002 und 22. Juli 2003 detailliert und gibt den jeweiligen Befund wieder. In der Anklageschrift wird weiter festgestellt, dass sich die Verfügungsberechtigten der Invalidenversicherung und der SUVA durch den Beschwerdeführer in die Irre führen liessen und sie die Falschangaben nicht ohne Weiteres hätten überprüfen können. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Täuschungen sowie das Tatbestandsmerkmal der Arglist sind hinreichend konkretisiert. Dies gilt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers namentlich auch für den Vorwurf, dass er in Tat und Wahrheit arbeitsfähig gewesen wäre. Die Anklageschrift legt dar, dass er in der nämlichen Zeit in der Lage gewesen sei, zahlreiche Delikte zu verüben. Dabei sei er gewaltsam in Gebäude eingebrochen, habe schwere Tresore aufgebrochen und abtransportiert sowie Fahrzeuge kurzgeschlossen und gelenkt. Es steht ausser Frage, dass diese Handlungen eine Arbeitsfähigkeit nahelegen und der Anklageschrift ein entsprechender Vorwurf innewohnt. Weiter geht die Rüge, wonach die Anklageschrift nicht festhalte, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer wieder vollständig arbeitsfähig gewesen wäre, an der Sache vorbei. Solches ist nicht relevant, da ihm vorgeworfen wird, über das Ausmass der Beschwerden getäuscht zu haben. Dass die Anklage endlich offenlässt, in welchem exakten Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig war, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift unter anderem zur Last gelegt, ab Februar bis April 2002 zahlreiche Sachbeschädigungen verübt zu haben (ND 2-3, 6-20). Die Vorinstanz trat auf die Anklage infolge Verjährung grösstenteils nicht ein. Davon ausgenommen sind zwei Einbruchdiebstähle vom 9./10. März 2002 und 9. April 2002. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in eine Liegenschaft in Zürich eingebrochen und dabei einen Sachschaden von Fr. 11'690.-- verursacht zu haben (ND 6). Einen Monat später sei er in ein Thermalbad eingedrungen und habe einen Sachschaden von rund Fr. 12'600.-- herbeigeführt (ND 20).
Die Vorinstanz wendet die bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen an, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Sie führt aus, dass für Taten, die damals mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Busse bedroht gewesen seien, eine relative Verjährungsfrist von 5 und eine absolute Verjährungsfrist von 7 ½ Jahren gelte (Art. 70 und Art. 72 aStGB). Deshalb seien unter anderem die vor dem 24. Mai 2002 verübten Sachbeschädigungen verjährt. Davon ausgenommen seien die im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB grossen Sachbeschädigungen (ND 6 und 20), die als Verbrechen noch nicht verjährt seien (angefochtenes Urteil S. 10 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die fraglichen zwei Sachbeschädigungen zu Unrecht als grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB qualifiziert. Auch sei die Höhe des Schadens bloss geschätzt worden. Schliesslich führe Art. 144 Abs. 3 StGB nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist. Beide Straftaten seien im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen (Beschwerde S. 4 ff.).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht. Zu prüfen ist, ob diese Bestimmung zur Anwendung gelangt. Dabei stellt sich die Frage nach einem allfälligen Gesamtwert mehrerer Sachbeschädigungen respektive nach einer Handlungseinheit nicht, da die Höhe der Sachbeschädigungen, auf welche die Vorinstanz nicht eintritt, für die Berechnung der Deliktssumme nicht herangezogen werden darf.
Entgegen den Ausführungen in der Botschaft, wonach die Grenzziehung zwischen dem grossen und dem normalen Schaden durch eine langjährige Rechtsprechung geklärt worden sei (vgl. Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1991 II 1014 Ziff. 213.11), finden sich in der Rechtsprechung nur wenige Hinweise. Das Bundesgericht qualifizierte einen Schaden in der Höhe von Fr. 40'000.-- (BGE 106 IV 24) respektive von Fr. 82'000.-- (BGE 117 IV 437 E. 2 S. 440) als gross. In der Literatur wird mehrheitlich die Grenze bei Fr. 10'000.-- gesetzt, wobei teilweise die Verhältnisse des Betroffenen herangezogen werden (Andreas Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 184; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl. 2009, N. 6 zu Art. 144 StGB; für die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 61 zu Art. 144 StGB; Christian Favre und andere, Code pénal annoté, 3. Aufl. 2007, N. 3.1. zu Art. 144 StGB; Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 10 zu Art. 144 StGB). Eine weitere Meinung stellt allein auf einen objektiven Massstab ab, ohne diesen zu beziffern (Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 2002, art. 144 CP n. 32; Martin Schubarth, in: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, 1990, N. 40 zu Art. 145 StGB). Nach Niggli sind die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen heranzuziehen. Bei juristischen Personen soll hingegen ein objektiver Massstab (mehr als Fr. 10'000.--) gelten (Marcel Niggli, Das Verhältnis von Eigentum, Vermögen und Schaden nach schweizerischem Strafgesetz, 1992, S. 233 ff.).
Der Richter hat bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall ein Qualifikationsgrund vorliegt, stets auch die Höhe der angedrohten Mindeststrafe zu berücksichtigen. Denn bei der Auslegung von Straftatbeständen ist auch der angedrohten Strafe Rechnung zu tragen. Dafür sprechen bereits der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem gerade auch im Strafrecht eine grosse Bedeutung zukommt, und das Schuldprinzip (BGE 116 IV 319 E. 3b S. 329 f. mit Hinweisen). Während die einfache Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, kann bei einem grossen Schaden auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Zudem erhebt Art. 144 Abs. 3 StGB den Grundtatbestand zu einem Offizialdelikt. Mit Blick auf die fakultative Strafschärfung sind die Konsequenzen eines grossen Schadens im Vergleich zur altrechtlichen obligatorischen Strafschärfung weniger einschneidend. Zu beachten ist überdies, dass der Richter auch im Rahmen des Grundtatbestands eine Strafe von beispielsweise über einem Jahr aussprechen kann, wenn Unrechts- und Schuldgehalt der Tat dies erfordern. Es scheint sachgerecht, einen Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zu bezeichnen. Ob bei geschädigten natürlichen oder juristischen Personen auch auf deren finanzielle Verhältnisse abzustellen ist, kann offenbleiben. Solche sind hier nicht bekannt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Höhe des Aktienkapitals der A.________AG ist unbehelflich, da dieses keinerlei Rückschlüsse auf die Vermögenssituation erlaubt.
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die exakte Schadenshöhe stehe nicht fest, und die Anwendung des qualifizierten Tatbestands beruhe auf einer blossen Schadensschätzung (Beschwerde S. 5), genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da der Schaden im Rahmen eines Strafverfahrens regelmässig nicht exakt festgestellt werden kann, sind Schätzungen unvermeidbar. Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil, ohne eine willkürliche Tatsachenfeststellung zu behaupten und aufzuzeigen. Er beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale Kritik an der Schadensfeststellung. Dadurch vermag er keine Verfassungsverletzung darzutun. Im Übrigen wäre es ihm angesichts der in diesem Zusammenhang kleinen Zahl der Delikte zumutbar gewesen, seine Rüge für jedes Delikt und den entsprechenden Schadensbetrag zu substanziieren. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend substanziiert wäre, ist es in der Sache unzutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach die Schäden jeweils Fr. 10'000.-- übersteigen, auch im Ergebnis willkürlich wäre.
4.3.3
4.3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Qualifikationstatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB liege lediglich eine Strafzumessungsregel vor. Zudem sei die Straferhöhung bloss fakultativ. In BGE 125 IV 74 habe das Bundesgericht entschieden, dass im Fall der fakultativen Möglichkeit einer Strafmilderung die Verjährungsfristen des Grund- und nicht des privilegierten Tatbestands zum Tragen kämen. Dasselbe müsse auch im umgekehrten Fall gelten, wo die Berücksichtigung des verschärften Strafrahmens fakultativer Natur sei (Beschwerde S. 5 f.).
4.3.3.2 Die Rüge ist unbegründet. Massgebend für die Bestimmung der Verjährungsfrist ist die vom Gesetz angedrohte Höchststrafe. Abzustellen ist somit auf ein rein formales Merkmal. Bei Strafnormen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, welche neben einem Grundtatbestand qualifizierte oder privilegierte Tatbestände vorsehen, ist der Strafrahmen jenes Tatbestands massgeblich, dessen der Täter beschuldigt wird. Ebenso sind die "(besonders) schweren" oder die "(besonders) leichten" Fälle zu behandeln. Das Bundesgericht erwog in BGE 108 IV 41, dass die abstrakte Betrachtungsweise nicht nur dort anwendbar sei, wo für ein und denselben Tatbestand wahlweise zwei verschiedene Arten von Strafen angedroht würden, sondern auch in den Fällen, wo neben einem Grundtatbestand durch eigens umschriebene Qualifikationen gekennzeichnete Tatbestände mit besonderen Strafdrohungen vorgesehen seien. Schärfungs- und Milderungsgründe des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches seien bei der Ermittlung der angedrohten Höchststrafe zu berücksichtigen, sofern der Richter dabei in objektiver Weise unter Vernachlässigung aller den konkreten Fall berührender subjektiver Elemente den Gehalt der betreffenden Qualifikationen feststelle (BGE 108 IV 41 E. 2 S. 42 ff.). Auch die leichten bzw. besonders leichten Fälle, welche Strafmilderungsgründe des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches darstellen, sind für die Bestimmung der Verjährungsfrist massgebend. Dies gilt jedoch nur, wenn für die privilegierten Tatbestände ein besonderer Strafrahmen und nicht bloss die Möglichkeit einer Strafmilderung vorgesehen ist. Das Bundesgericht erwog, dass der privilegierte Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 2 StGB) eine fakultative Strafrahmenerweiterung nach unten vorsehe. Auszugehen sei (weiterhin) von der angedrohten Höchststrafe und somit vom Grundtatbestand (BGE 125 IV 74 E. 2 S. 77 f.). Sieht der qualifizierte Tatbestand wie in Art. 144 Abs. 3 StGB eine fakultative Strafschärfung vor, so erweitert sich der Strafrahmen nach oben. Verjährungsrechtlich relevant ist die (neu) angedrohte Höchststrafe. Deshalb ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einer fakultativen Strafschärfung (wie richtigerweise bei einer fakultativen Strafmilderung) auf den Grundtatbestand abzustellen sei, unzutreffend. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, gelten mithin längere Verjährungsfristen (vgl. Art. 70 aStGB [in der bis 30. September 2001 gültigen Fassung] und Art. 97 StGB). Diese ergänzen somit die Regelung des alten und neuen Verjährungsrechts, wonach geringfügige Sachbeschädigungen (Art. 172ter StGB) kürzeren Verjährungsfristen unterstehen (vgl. Art. 109 aStGB und Art. 109 StGB).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB. Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon hätten nebst der Schädigung des Hirns eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung in Erwägung gezogen. Deshalb könne von einer arglistigen Täuschung nicht die Rede sein. Es hätten deutliche Hinweise dafür bestanden, dass er über eine grössere Leistungsfähigkeit verfügt habe (Beschwerde S. 24 f. und 28).
5.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Schilderungen seiner ihn begleitenden Verwandten stünden mit den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich im Widerspruch. Indem er seine wahre physische und psychische Leistungsfähigkeit verschwiegen und vorgegeben habe, apathisch und kommunikationslos bis zur völligen Unselbständigkeit zu sein, habe er die Ärzte sowie die Versicherungen arglistig getäuscht. Da selbst im vorliegenden Strafverfahren einiger Aufwand habe betrieben werden müssen, um den vorgespielten Gesundheitszustand zu widerlegen, könne nicht die Rede sein, dass die Versicherungen und die Ärzte die erforderliche Aufmerksamkeit hätten vermissen lassen. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei einem Krankheitsbild, bei dem auf neuropsychologische Testuntersuchungen abzustellen sei, der Arzt in erster Linie von den Beschreibungen des Betroffenen abhängig sei. Wohl wäre es theoretisch denkbar, dass die behandelnden Ärzte die raffinierten Machenschaften durchschaut hätten. Dies sei jedoch praktisch unmöglich. Dass der Beschwerdeführer das Krankheitsbild bewusst simuliert habe, gehe aus der Expertise klar hervor. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt (angefochtener Entscheid S. 100 ff.).
5.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer setzt sich, soweit er sinngemäss geltend macht, das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung sei nicht erfüllt, mit den entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht argumentativ auseinander. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Zudem ist die Rüge unbegründet. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer ab Februar 2002 bis April 2006 in erheblichem Masse deliktisch tätig. Sein Verhalten und seine Schilderungen anlässlich der Befragung am 6. März 2002 und der ärztlichen Untersuchungen am 25. April 2002 und 22. Juli 2003 stehen mit den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich im Widerspruch. Das Merkmal der Täuschung ist ohne Weiteres gegeben. Wie bereits ausgeführt, wird ihm lediglich vorgeworfen, er habe über das Ausmass der Beschwerden getäuscht. Die Vorinstanz lässt deshalb zu Recht offen, in welchem exakten Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig war.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei mit Blick auf die ärztlichen Beobachtungen in der Rehaklinik Bellikon nicht erfüllt, geht seine wiederholte Rüge nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an der Sache vorbei (vgl. angefochtenes Urteil S. 101 f.). Im Übrigen ist sie unbegründet. Indem der Beschwerdeführer sich stumm stellte, ins Leere blickte und vorgab, für sämtliche alltäglichen Tätigkeiten angeleitet und überwacht werden zu müssen, spiegelte er einen Krankheitszustand vor, der so nicht bestand. Sein Verhalten und die Schilderungen der Begleitpersonen anlässlich der ärztlichen Untersuchungen stellen eine eigentliche Inszenierung dar und sind als betrügerische Machenschaften zu würdigen (vgl. BGE 132 IV 20 E. 5.4 S. 28 mit Hinweisen). Zudem war eine Überprüfung dieser Angaben für die begutachtenden Ärzte nicht möglich oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Das ergibt sich nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bereits aus dem Umstand, dass sich erst durch eine mehrtägige Observation und durch Telefonkontrollen nachweisen liess, dass der Beschwerdeführer in einem erheblichen Ausmass eine physische und psychische Leistungsfähigkeit aufwies (angefochtenes Urteil S. 103). Auch sind nach den Ausführungen des Gutachters neuropsychologische Testuntersuchungen nicht nur von der Leistungsfähigkeit des Patienten abhängig, sondern auch von dessen Motivation zur Kooperation sowie vom Ergebnis seiner Befragung zu seinen Beschwerden und Einschränkungen (vorinstanzliche Akten HD 8/6 S. 45 ff.). Der Gutachter ist mithin für seine medizinische Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem ausgegangen werden kann.
5.4.2 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht. Auf die zutreffenden Erwägungen zum subjektiven Tatbestand kann im Sinne von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 103 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine verminderte Schuldfähigkeit verneint. Auch sei dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass die Straftaten bereits 4 bis 8 Jahre zurücklägen und er sich in dieser Zeit wohl verhalten habe. Die Beurteilung seines Verhaltens als skrupellos, durchtrieben und habgierig sei "zu hart". Eine straferhöhende Berücksichtigung der Geldgier verstosse schliesslich mit Blick auf die Verurteilung wegen Gewerbsmässigkeit gegen das Doppelverwertungsverbot (Beschwerde S. 30 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat die hier zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Das neue Recht ist auf die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten anzuwenden, falls es milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz wendet richtigerweise das alte Recht an (angefochtener Entscheid S. 105).
Nach Art. 63 aStGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Diese Bestimmung entspricht weitgehend der neuen Regelung in Art. 47 StGB, und die früher geltenden Strafzumessungsgrundsätze wurden in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).
6.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. angefochtenen Entscheid S. 105 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 64 ff.).
6.3.1 Der Gutachter schliesst eine verminderte Schuldfähigkeit aus (vorinstanzliche Akten HD 8/6 S. 53 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz und dessen Schlussfolgerung kritisiert, vermag er die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Daran ändert sein Hinweis auf die behauptete Kokainsucht und den Missbrauch von Schmerzmitteln nichts (E. 2.4 hievor).
6.3.2 Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Strafe in Anbetracht der seit den Taten verstrichenen Zeit zu Unrecht nicht gemildert. Gemäss Art. 64 zweitletzter Absatz aStGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Die neue Bestimmung in Art. 48 lit. e StGB entspricht trotz des abgeänderten Wortlauts der altrechtlichen Regelung (Urteil 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.1). Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer verübte die Taten im Zeitraum von Februar 2002 bis April 2006. Damit liegen diese nicht derart weit zurück, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, dem Zeitablauf bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
6.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beurteilung seines Verhaltens als skrupellos, durchtrieben und habgierig "zu hart" sei (Beschwerde S. 31), ist nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und deshalb nicht zu hören.
6.3.4 Das Doppelverwertungsverbot, welches der Beschwerdeführer als verletzt sieht, bedeutet, dass Qualifikations- und Privilegierungsgründe, die zu einem veränderten Strafrahmen führen, nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht kann jedoch einbeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder ein privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Die Vorinstanz führt in ihrer Urteilsbegründung aus, das skrupellose und durchtriebene Tatvorgehen des Beschwerdeführers sei durch reine Habgier motiviert gewesen (angefochtenes Urteil S. 105). Fraglich ist, ob sie einzig dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) Rechnung trägt und dieses unter Verschuldensgesichtspunkten würdigt oder aber in Verletzung des Doppelverwertungsverbots den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit ein zweites Mal veranschlagt.
Diese Frage kann jedoch letztlich offen gelassen werden, denn das Bundesgericht kann ein angefochtenes Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält, solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie im zu beurteilenden Fall offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Auch schätzt die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein, sie setzt die Strafe hingegen im unteren Viertel des Strafrahmens fest. Mit der verhängten Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verletzt sie das ihr zustehende Ermessen auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall nicht.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei in jenen Fällen, in denen ein Freispruch erfolgt sei, auf die Schadenersatzbegehren nicht einzutreten (Beschwerde S. 32). Eine entsprechende Begründung fehlt gänzlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Faga