Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_262/2012 
 
Urteil vom 31. Mai 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gröpper, 
 
gegen 
 
1. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Stefan Flachsmann, 
2. Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen den am 16. März 2012 betreffend Strafverfahren (Akteneinsicht) ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führen liess; 
dass in dieser Eingabe darauf hingewiesen wurde, die Begründung der Beschwerde erfolge mit gesondertem Schriftsatz; 
dass die 30tägige gesetzliche - nicht erstreckbare - Beschwerdefrist ab der am 16. März 2012 erfolgten Eröffnung des Urteils sowie in Berücksichtigung der Ostergerichtsferien inzwischen klarerweise abgelaufen ist (Art. 100 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG), ohne dass die Beschwerde inzwischen ergänzt worden wäre; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
dass den Beschwerdegegnern durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Mai 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp