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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_748/2011 
 
Urteil vom 31. Mai 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hildbrand-Ineichen, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens, Beeinträchtigung der Betriebssicherheit; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 18. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________ wollte am 22. Juli 2008 um ca. 15.25 Uhr mit ihrem Fahrzeug VW Golf von ihrem Wohnort A.________-weg in Aarau zu ihrer Mutter nach Erlinsbach fahren. Bei der ersten Kreuzung nahm sie wahr, dass sie das Bremspedal ohne Bremswirkung durchtreten konnte, wobei eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr bestand. Sie fuhr daraufhin direkt zu ihrer Garage, wo festgestellt wurde, dass der Bremsschlauch durchgeschnitten war. Eine Untersuchung durch den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich ergab, dass der Bremsschlauch mit einer anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellten Gartenschere durchgeschnitten worden war. 
 
X.________ war Hauswart in der Liegenschaft A.________-weg in Aarau, wo er selbst mit seiner Familie wohnte. Er lag mit Y.________ seit einem Jahr im Streit. Es wird ihm vorgeworfen, er habe am 21. oder 22. Juli 2008 den Bremsschlauch am Fahrzeug von Y.________ mit einer Gartenschere durchgeschnitten. 
 
B. 
Das Bezirksgericht Aarau erklärte X.________ mit Urteil vom 1. September 2010 der Gefährdung des Lebens sowie der Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs schuldig und verurteilte ihn zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Ferner zog es den sichergestellten Gegenstand ein. Die Zivilforderung der Geschädigten verwies es auf den Zivilweg. 
Eine vom Beurteilten hiegegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. August 2011 ab. In teilweiser Gutheissung der von der Geschädigten erhobenen Anschlussberufung verpflichtete es X.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 314.--, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2009 sowie zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.--, nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2008. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtenen Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, eine Untersuchung durch den kriminaltechnischen Dienst habe ergeben, dass der Bremsschlauch durch eine Rebschere oder ähnliches durchgeschnitten worden sein musste. Gemäss Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich seien auf der sichergestellten Gartenschere Rückstände einer Bremsflüssigkeit nachgewiesen, die von der Bremsflüssigkeit aus dem der Geschädigten gehörenden VW Golf und der Bremsflüssigkeit aus dem durchgeschnittenen Bremsschlauch nicht habe unterschieden werden können. Die Gartenschere gelte damit als Tatwerkzeug. Diese befinde sich normalerweise im Gartenraum, sei von der Polizei aber im Putzschrank im Treppenhaus vor der Wohnungstüre des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Zu diesem Schrank hätten nur die Bewohner des Gebäudes respektive deren Besucher Zugang. Unbestritten sei auch, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten erheblich getrübt gewesen sei und deswegen bereits mehrere Male die Polizei aufgesucht und die Verwaltung informiert worden sei. Wenige Tage vor der Tat sei es zudem zu einer konkreten Konfliktsituation wegen angeblich lauten Besuchs in der Wohnung der Geschädigten gekommen, weshalb die Polizei respektive die Verwaltung eingeschaltet worden sei. Entlastende Elemente zugunsten des Beschwerdeführers seien nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, dass ein Besucher der Geschädigten oder ein anderer Bewohner des Gebäudes die Gartenschere entwendet und den Bremsschlauch durchschnitten haben könnte, liege bei der gegebenen Motivlage zulasten des Beschwerdeführers zusammen mit den übrigen Indizien weit entfernt und sei nur theoretischer Natur. Die Sachlage lasse somit keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers offen (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, aufgrund aller Aussagen der Beteiligten sei offensichtlich, dass der Schrank im Gang vor seiner Haustüre, in welchem sich die Gartenschere fand, für jedermann zugänglich sei. Dass der Schrank vor der Abwartswohnung stehe und für seine Arbeit diene, ändere daran nichts. Die Vorinstanz habe diese allgemeine Zugänglichkeit des Schranks offensichtlich zu wenig gewürdigt. Jedermann innerhalb und ausserhalb der Bewohner der Liegenschaft hätte die Schere aus welchem Grund auch immer dort deponieren können. Im Rahmen der Würdigung des belasteten Verhältnisses zur Geschädigten als Motiv für die Tat gewichte die Vorinstanz offensichtlich nicht oder zu wenig, dass er sich bei Schwierigkeiten stets entweder an die Verwaltung oder an die Polizei gehalten habe. Er habe nie zu irgendwelchen eigenmächtigen Methoden gegriffen. Er habe die Reklamationen und Beschwerden in seiner Funktion als Abwart vorgebracht. Im Zeitpunkt der Tat habe er zudem das Mietverhältnis bereits gekündigt gehabt, weil er für seine grösser werdende Familie eine geräumigere Wohnung benötigt habe. Es habe daher für ihn umso weniger Anlass bestanden, sich an der Geschädigten in der ihm vorgeworfenen Weise zu rächen. Zudem seien weder die Untersuchungsbehörden noch die Gerichte auf seine Hinweise eingegangen, wonach allenfalls andere Personen für eine derartige Tat ein Motiv hätten haben können. Solche Abklärungen hätten sich jedoch aufgedrängt, zumal der allgemein zugängliche Schrank es jedermann erlaubt hätte, sich der Schere zu bemächtigen und den Bremsschlauch durchzuschneiden. Schliesslich würdige die Vorinstanz seinen vorbildlichen Leumund nicht korrekt. Insgesamt bestünden offensichtlich erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Täterschaft, welche die Vorinstanz willkürlich nicht beachtet habe (Beschwerde S. 3 ff.). 
 
3. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d. h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4). 
 
Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen; 120 Ia 31 E. 4b). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). 
 
4. 
Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er hätte in seiner Beschwerde darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er indes nicht getan. Namentlich genügt der Hinweis nicht, dass auch andere Personen Zugang zum Schrank im Treppenhaus gehabt haben, um Willkür darzutun. Dasselbe gilt für die Annahme der Vorinstanz, der Nachbarschaftsstreit mit der Geschädigten stelle das Motiv für die Tat dar. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bis anhin für Reklamationen und Beschwerden an die Hausverwaltung oder die Polizei gehalten hat, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, der Schluss der Vorinstanz sei schlechterdings unhaltbar. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine besondere Bedeutung beimisst. Zunächst verweist sie hiefür zutreffend darauf, dass auch die Geschädigte einen guten Leumund geniesst. Ausserdem erkennt sie zu Recht, dass der persönlichkeitsbezogenen Glaubwürdigkeit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage kein wesentliches Gewicht zukommt. 
 
Insgesamt beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, seine Sichtweise des Geschehens darzulegen, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und geltend zu machen, es bestünden aufgrund der Tatsachen erhebliche Zweifel zugunsten des Angeklagten. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Mai 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog