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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_381/2012 
 
Urteil vom 31. Mai 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 5. Mai 2012 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 10. April 2012, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 22. Juli 2011 betreffend Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2011 nicht eingetreten ist, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. dass die beschwerdeführende Partei sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass bei Bestreitung von Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in einer im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 105 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt werden muss, dass diese offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder gar willkürlich, bzw. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; siehe BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht festgestellt hat, Gegenstand der Beitragsverfügung vom 23. Februar 2011 und des Einspracheentscheides vom 22. Juli 2011 seien die Akonto-Beiträge für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011, nicht hingegen die Beiträge für die Jahre 2008 bis 2010, weshalb mangels Anfechtungsgegenstand und weil der Beschwerdeführer die im Einspracheentscheid korrigierte Beitragsberechnung für das Jahr 2011 nicht beanstande auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, 
dass die Vorbringen in der Beschwerde offensichtlich nicht genügen, um eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifizierte Mangelhaftigkeit dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufzuzeigen, 
dass in der Beschwerde in keiner Art und Weise aufzeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid bei dieser tatsächlichen Ausgangslage die rechtlichen Grundlagen (Art. 5 VwVG) sowie Grundsätze zum Begriff des Anfechtungsgegenstands im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 2a) oder sonstwie Recht verletzt haben könnte, 
dass die Beschwerde daher gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Mai 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer