Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_284/2022
Urteil vom 31. Mai 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Galgenen, Fürsorgebehörde, Büelstrasse 15, 8854 Siebnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Februar 2022.
Nach Einsicht
in die einen einzigen Satz umfassende Beschwerde vom 6. April 2022 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
in die Verfügung vom 11. April 2022, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, den von ihm angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist bis zum 4. Mai 2022 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe von A.________ vom 13. April 2022 (Poststempel),
in die Verfügung vom 20. April 2022, mit welcher A.________ nochmals darauf hingewiesen wurde, den Entscheid, den er beim Bundesgericht anfechten wolle, innert der bereits gesetzten Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe vom 25. April 2022, mit welcher A.________ die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Februar 2022 beibringt, womit im Verfahren III 2022 35 die Gegenparteien von A.________ zur Vernehmlassung zur von ihm am 17. bzw. 18. Februar 2022 erhobenen Beschwerde eingeladen wurden,
in Erwägung,
dass die Beschwerde ans Bundesgericht abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen nur zulässig ist gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 ff. BGG),
dass innert der gesetzten Frist kein solcher Endentscheid eingereicht worden ist,
dass abgesehen davon die Eingaben vom A.________ ungeachtet dessen, ob sie sich gegen die eingereichte Verfügung vom 22. Februar 2022 oder den allenfalls in dieser Angelegenheit zwischenzeitig ergangenen, aber nicht beigebrachten Endentscheid richten, den Minimalanforderungen einer sachbezogenen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügen (Näheres dazu: BGE 137 V 57 E. 1.3 und 134 V 53 E. 3.3),
dass dies so oder anders zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Mai 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel