Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_286/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung der Sicherheitshaft 
bis zum 15. Juni 2023, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. April 2023 (HB.2023.11, HB.2023.13, HB.2023.17). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 2. März 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt die Sicherheitshaft gegen den der versuchten vorsätzlichen Tötung beschuldigten A.________ bis zum 23. März 2023 verlängert. Dagegen erhob A.________ persönlich Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Verfahren HB.2023.11). 
Mit Urteil vom 23. März 2023 stellte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt fest, A.________ habe schuldlos eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen und ordnete eine Massnahme nach Art. 59 StGB an. Mit Beschluss vom gleichen Tag verlängerte es die Sicherheitshaft gegen ihn bis zum 15. Juni 2023. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ am 24. März 2023 persönlich Beschwerde und beantragte seine unverzügliche Haftentlassung (Verfahren HB.2023.13). Mit Eingabe vom 3. April 2023 erhob auch sein amtlicher Verteidiger Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragte ebenfalls, A.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Verfahren HB.2023.17). Das Appellationsgericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 25. April 2023 ab. Dieser wurde nach dem vom Appellationsgericht dem Bundesgericht eingereichten "Track & Trace"- Auszug der Post dem amtlichen Verteidiger von A.________, Advokat Ozan Polatli, am 27. April 2023 zugestellt. 
Mit persönlicher Eingabe vom 25. Mai 2023 beantragt A.________, ihm den Entscheid des Appellationsgerichts unverzüglich zuzustellen und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. April 2023 sei ihm persönlich nicht zugestellt worden, was unverzüglich nachgeholt werden müsse. Aus seinen weiteren "Verfahrensanträgen" - es sei ihm das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz einzuräumen - ergibt sich wohl, dass er den Entscheid des Appellationsgerichts nach erfolgter Zustellung anfechten möchte. Weshalb das Appellationsgericht Bundesrecht verletzt haben sollte, indem es den angefochtenen Entscheid nicht ihm persönlich, sondern seinem amtlichen Verteidiger zustellte, legt der Beschwerdeführer indessen unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen) nicht dar. Das ist auch nicht ersichtlich, erfolgt doch nach Art. 87 Abs. 3 StPO die rechtsgültige Zustellung an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, an diesen. Dies gilt nach langjähriger Praxis auch in den Fällen, in denen wie hier der Partei ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde (Urteil 1B_700/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, was dem Beschwerdeführer insofern nicht schadet, als sein Anwalt in der Zwischenzeit für ihn eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts eingereicht hat (Verfahren 1B_288/2023). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig geworden ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Ozan Polatli, Liestal, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi