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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_20/2024  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B._________, 
 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Glarus, 
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_595/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Dezember 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_595/2023 vom 11. Dezember 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. Juli 2023 (Verfahren OG.2023.00009) ein. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 13. März 2024 ersucht die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
4.  
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_595/2023 vom 11. Dezember 2023 aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde vom 8. September 2023 eingetreten, da der Beschwerdeführerin mangels eines hinreichend dargelegten Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kein Beschwerderecht zukam. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. 
Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 13. März 2024 nicht auf. Sie zielt mit ihren Ausführungen auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils bzw. bezweckt letztlich, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen zu erzwingen. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor (vgl. Art. 61 BGG). Zunächst finden sich im Gesuch Ausführungen allgemeiner Natur, die in keinem direkten Zusammenhang zum Urteil 7B_595/2023 vom 11. Dezember 2023 stehen. Beispielhaft kann die rhetorische Frage zitiert werden: "Wer schützt die Pflegebedürftigen?!" Alsdann enthält das Gesuch eine eigentliche Replik zu den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Urteils (die Gesuchstellerin bezeichnet diese als "Einsprache/Stellungnahme"). Zur zentralen Erwägung 1.4.2, in welcher das Beschwerderecht mangels hinreichend begründetem Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verneint wurde, erklärt die Gesuchstellerin, das Vertragsverhältnis sei bis im bundesgerichtlichen Verfahren "kein Thema" gewesen und die diesbezügliche Erwägung des Bundesgerichts sei daher verwirrend. Mit diesem Vorbringen wird kein Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG angerufen. Im Übrigen ist die Privatklägerschaft nach der genannten Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes - die naturgemäss (erst und einzig) im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung findet - zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies hat die Privatklägerschaft hinreichend darzulegen, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt und geprüft wurde (angefochtenes Urteil E. 1.3 f.). 
Insgesamt sind Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG von der Gesuchstellerin weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément