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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_147/2007 /ggs 
 
Urteil vom 31. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, vom 26. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ mit Urteil vom 24. Juni 2005 der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung, der Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung, des qualifizierten Raubs, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen räuberischen Erpressung, der Hehlerei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig und verurteilte ihn zu acht Jahren Zuchthaus, abzüglich 613 Tage Untersuchungshaft. Zusätzlich versetzte es ihn zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft (im Sinne vorzeitigen Strafantritts in der Strafanstalt Lenzburg). 
B. 
Am 31. März 2006 ersuchte X.________ um Entlassung aus der Haft. Die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab. Das hierauf angerufene Bundesgericht bejahte mit Urteil 1P.270/2006 vom 6. Juni 2006 das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr und wies die Beschwerde von X.________ ab. 
C. 
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 24. Juni 2005 erhob der Angeschuldigte am 21. September 2006 Berufung mit dem Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen. Sein Gesuch um Versetzung in eine offene Anstalt wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 ab. 
 
Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Angeschuldigten setzte das Obergericht am 6. Juni 2007 auf den 18. Oktober 2007 an. 
D. 
Am 22. Juni 2007 stellte der Angeschuldigte erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Dazu führte er im Wesentlichen aus, er befinde sich seit über 1'200 Tagen in Haft. Nachdem ihm bereits am 30. September 2004 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden sei und anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche Zeugen befragt worden seien, sei kein Grund für eine Aufrechterhaltung der Haft ersichtlich. Er habe sich trotz seiner schwierigen Situation im Vollzug stets wohl verhalten und es sei davon auszugehen, dass er dies auch in Freiheit tun werde. 
 
Das Obergericht das Kantons Aargau wies das Gesuch mit Beschluss vom 26. Juni 2007 wegen anhaltender Fortsetzungsgefahr ab. 
E. 
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und seine Entlassung aus der Haft, dies allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
In seiner Replik vom 30. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Ausführungen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
Der Beschwerdeführer stellt in erster Linie das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr in Abrede. Er befinde sich seit nunmehr 1'345 Tagen in Haft. Sein Wohlverhalten im Strafvollzug während dieser Zeit könne nicht vollständig negiert werden. Es sei davon auszugehen, dass die resozialisierende Wirkung des Vollzugs auch an ihm nicht spurlos vorbeigegangen sei. Er sei Schweizer Bürger und verfüge am Wohnort seiner Frau und seiner vier Kinder über einen festen Wohnsitz. Mit Hilfe seiner Familie sei es ihm gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden, welche er sofort nach seiner Entlassung antreten könne. Indem sich die Vorinstanz mit keinem Wort zu diesem Umstand geäussert habe, habe sie zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 
2.1 Nach § 67 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO/AG; SAR 251.100) kann ein Beschuldigter in Haft genommen werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtigt wird und Flucht- oder Kollusionsgefahr vorliegt. Ferner kann gemäss § 67 Abs. 2 Haft angeordnet werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, namentlich wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung. 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Dagegen reicht die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, für die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Präventivhaft nicht aus (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62, mit Hinweis). 
2.2 Das Obergericht weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer wegen schwerster Straftaten zum Nachteil unterschiedlicher Opfer für schuldig befunden hat. Ferner hält es sinngemäss fest, aus den Strafregisterauszügen gehe hervor, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers mit schwerer Gewalttätigkeit gegenüber diversen Opfern bis zurück ins Jahr 2000 reicht. Die wiederholte, sich in ihrer Schwere steigernde Delinquenz zeugt nach Auffassung des Obergerichts von der hohen Gewaltbereitschaft und Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers. Drei der fünf gegen ihn rechtskräftig ausgefällten Urteile beträfen Delikte gegen Leib und Leben, eines davon zudem mehrere schwerwiegende Delikte gegen die Freiheit. Die ihm im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten würden klare Parallelen zu diesen früheren Delikten aufwerfen, wobei nun erstmals auch eine versuchte Tötung zu beurteilen sei. Vor diesem Hintergrund, insbesondere auch in Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Taten des Beschwerdeführers gegen unterschiedliche Opfer gerichtet hätten, sei die Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Es bestünden genügend Hinweise, die befürchten liessen, der Beschwerdeführer werde nach der Haftentlassung in gleicher oder ähnlicher Weise schwere Straftaten begehen. Daran ändere ein allfälliges Wohlverhalten im strukturierten Rahmen des Strafvollzugs nichts, da in diesem Umfeld die ständige Überwachung gewährleistet sei. Zudem sei das Motiv verschiedener dem Beschwerdeführer vorgeworfener Taten die Ausschaltung unliebsamer geschäftlicher Konkurrenz gewesen. Dies falle im Strafvollzug weg. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass ihn bisher weder seine Familie noch geregelte Wohnverhältnisse oder eine Arbeitsstelle daran gehindert hätten, straffällig zu werden. 
2.3 Vorab kann vollumfänglich auf die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 1P.628/2004 vom 18. November 2004 und 1P.270/2006 vom 6. Juni 2006 des Bundesgerichts verwiesen werden. Insbesondere im ersten der zitierten Entscheide wurde in E. 2.2 aufgezeigt, welche Delikte sich der Beschwerdeführer bis anhin hat zuschulden kommen lassen. Was der Beschwerdeführer im anhängigen Verfahren vorbringt, ändert nichts an der auch heute unverändert geltenden Einschätzung. Das Obergericht legt zudem treffend dar, dass sich im Verlaufe der Jahre eine Steigerung in der Schwere der Straffälligkeit abgezeichnet hat. Wenn es nach wie vor auf Fortsetzungsgefahr schliesst, ist dem Obergericht kein Vorwurf einer Verfassungsverletzung zu machen. Auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt, hat sich doch das Obergericht ausdrücklich mit der Argumentation befasst, wonach sich der Beschwerdeführer in der Haft wohl verhalten habe und eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Zu Recht hat es dem Beschwerdeführer entgegengehalten, bisher hätten ihn weder Familie, noch geregelte Wohnverhältnisse oder eine Arbeitsstelle vom Delinquieren abgehalten. 
 
Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Zwar befindet er sich bereits seit knapp 1'400 Tagen in Haft. Er macht aber zu Recht keine Überhaft geltend. Die Berufungsverhandlung wurde inzwischen auf den 18. Oktober 2007 angesetzt. Dies zeigt, dass das Verfahren seinen gesetzlich vorgesehenen Lauf nimmt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die kantonalen Behörden das Verfahren ungebührlich verschleppen würden. Der Beschwerdeführer belegt seine Vorwürfe denn auch nicht aufgrund konkreter Beanstandungen. Das Obergericht wird das Berufungsverfahren beförderlich vorantreiben. 
4. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: