Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_404/2009 
 
Urteil vom 31. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
R.________, Deutschland, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Volkmar Richter, Deutschland, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 30. April 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Nach umfangreichen Abklärungen sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem als Lastkraftwagenfahrer erwerbstätig gewesenen R.________ (Jahrgang 1955), der am 17. Januar 1995 bei einem Sturz von der Ladebrücke eine Fersenbeinmehrfragmentfraktur am rechten Fuss erlitten hatte, ab 1. November 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Verfügung vom 12. Oktober 2001 und Einspracheentscheid vom 21. Januar 2002). 
A.b Unter anderem mit Schreiben vom 17. Oktober und 18. Dezember 2006 liess der Versicherte gestützt auf die vom Sozialgericht eingeholten fachorthopädischen Gutachten des Dr. med. M.________/DE, Arzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie, Rheumatologie, vom 14. Februar 2006 und des Klinikums A.________/DE, Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität, vom 19. September 2006 einen Rückfall/Verschlimmerung des Gesundheitsschadens melden. Die SUVA holte eine Ärztliche Beurteilung des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 19. Februar 2007 ein und lehnte eine Erhöhung der Invalidenrente ab, weil kein Revisionsgrund vorliege (Verfügung vom 23. Februar 2007), woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 26. April 2007). 
 
B. 
Hiegegen liess R.________ Beschwerde führen und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchen. Im Laufe des Verfahrens reichte er unter anderem ein vom Sozialgericht bestelltes Gutachten des Krankenhauses B.________/DE vom 8. Oktober 2007 ein. Mit Entscheid vom 30. April 2009 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen das eingelegte Rechtsmittel und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % zuzusprechen und es sei ihm die unentgeltliche Vertretung im kantonalen Verfahren zu bewilligen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den bundesgerichtlichen Prozess. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Auf die Beschwerde ist, soweit damit eine Verschlimmerung der Folgen einer im Dezember 1993 erlittenen Lendenwirbelsäulenfraktur geltend gemacht wird, mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. 
 
1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen zu prüfen hat, soweit die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_955/2008 vom 29. April 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG), der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 Satz 2 und Art. 7 ATSG), der Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349), der Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), dem Beweiswert und der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 113 V 273 E. 1a S. 275; 112 V 371 E. 2b S. 372) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Prozessthema bildet die Frage, ob sich die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Voraussetzungen seit der rechtskräftigen Zusprechung der Teilinvalidenrente (Einspracheentscheid vom 21. Januar 2002) bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 26. April 2007 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben. Unbestritten ist, dass der Versicherte im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht arbeitstätig gewesen war, weshalb eine Revision aus erwerblichen Gründen von vornherein ausser Betracht fällt. Daher ist einzig zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand entscheidend verschlimmert hat, was die Vorinstanz verneint, der Beschwerdeführer hiegegen bejaht. 
2.3 
2.3.1 Gemäss den der Rentenzusprechung im Wesentlichen zugrunde gelegten Unterlagen (worunter Gutachten des Kreiskrankenhauses C.________/DE, Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität, vom 16. November 1998 und der Kliniken D.________/DE, vom 26. Juli 2001) litt der Versicherte an einer erheblichen posttraumatischen Arthrose des posterioren Kompartiments des Talo-Naviculargelenks, deutlicher Bewegungseinschränkung des unteren wie oberen Sprunggelenkes mit diskreter Verschmächtigung und trophischen Störungen sowie Muskelminderung des Unterschenkels. Laut Auskünften des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Ärzteteam der SUVA, vom 17. August 2001 war die Ausübung des Berufs als LKW-Fahrer nicht mehr möglich, hiegegen vermochte der Versicherte in Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit des rechten Fusses nach Versteifung im unteren Sprunggelenk leichte, vorwiegend sitzend (zu zwei Dritteln) zu verrichtende Arbeiten auf ebenem Boden vollumfänglich zu erfüllen; nicht mehr möglich waren ihm Tätigkeiten, die ein Kauern, Knien oder Besteigen von Treppen und Gerüsten erforderten. 
2.3.2 Die medizinischen Befunde im Bereich des rechten Fusses sind unbestritten weitgehend gleich geblieben. So hielt das Krankenhaus B.________ (Gutachten vom 8. Oktober 2007) in Übereinstimmung mit den fachmedizinischen Expertisen des Dr. med. M.________ vom 14. Februar 2006 und des Klinikums A.________ vom 19. September 2006 folgende Diagnosen fest: Zustand nach Arthrodese des unteren Sprunggelenkes und multiplen operativen Eingriffen mit lokaler Narbenbildung, Sensibilitäts- und lokalen Durchblutungsstörungen; degenerative Veränderungen am rechten oberen Sprunggelenk; chronisches Schmerzsyndrom; Störung des Gangbildes mit rechtsseitigem Hinken und Unterschenkelminderung. Der Beschwerdeführer räumt weiter ein, dass die Auffassung der Vorinstanz, der von den ärztlichen Sachverständigen verwendete Begriff "Grad der Behinderung (GdB)" könne nicht mit demjenigen der "Arbeitsunfähigkeit" nach schweizerischem Recht gleichgesetzt werden, zutreffend ist. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Vergleich des vom Krankenhaus B.________ am "Oberrand des Ermessensspielraums" eingeschätzte GdB von 40 % mit der von den Kliniken D.________ (Gutachten vom 26. Juli 2001) festgestellten "Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %" in sachverhaltlicher Hinsicht etwas Greifbares ergeben soll. Jedenfalls ist insgesamt nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen und BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) auf die beantragten Beweiserhebungen verzichtet und gestützt auf die Ärztliche Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 19. Februar 2007 einen Revisionsgrund verneint hat. 
 
3. 
Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei ihm für das kantonale Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), ist mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis). 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5. 
5.1 Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). 
 
5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. Juli 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder